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KV/PV des Lehrlings
08.09.2011, 11:26
Beitrag: #1
KV/PV des Lehrlings
Lehrling mit ca. 9.000,- Brutto zahlt ca. 800,- f�r KV u. PV.

Die Zahlungen werden in Anlage Kind Zeile 31 bzw. 33 angegeben, damit eine steuerl. Ber�cksichtigung bei den Eltern erfolgen soll. Dies wird verwehrt, da als Erl�uterung zurm o.g. Punkt im Formular steht: "...v. Kind als VN geschuldet und von mir/uns getragen wurden..."

Das FA will nun diese Zahlungen nicht bei den Eltern ber�cksichtigen, da die Beitr�ge ja direkt vom Lehrlingsentgeld (damit vom Kind getragen) abgezogen werden.

Ich kann das so aber nicht ganz aus dem � 10 EStG rauslesen:
"Als eigene Beitr�ge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beitr�ge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b eines Kindes behandelt, f�r das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach � 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht."

Die Eltern zahlen Unterhalt, ob nun die Zahlung f�r Miete, Essen o.�. ausgegeben wird, oder f�r die Beitr�ge zur KV/PV (auch wenn vom Lehrlingsgeld abgezogen) ist m.E. egal. Oder?
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08.09.2011, 12:19
Beitrag: #2
RE: KV/PV des Lehrlings
Ich w�rde deiner Auffassung zustimmen.

Bundesministerium der Finanzen , IV C 3 - S-2222 / 09 / 10041 / IV C 5 - S-2345 / 08 / 0001
Schreiben (koordinierter L�ndererlass) vom 13.09.2010

Zitat:Rz. 87 Wird von den Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt, wird der H�chstbetrag sowie der Mindestansatz f�r jeden Ehegatten gesondert ermittelt. F�r die Berechnung des Mindestansatzes ist bei jedem Ehegatten der von ihm als Versicherungsnehmer geleistete Beitrag zur Basisabsicherung anzusetzen. Ist ein Kind Versicherungsnehmer, werden die Beitr�ge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des � 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG jedoch von den Ehegatten getragen, k�nnen die Ehegatten die Zuordnung der geleisteten Beitr�ge einvernehmlich bestimmen; im �brigen erfolgt die Zuordnung entsprechend der Zuordnung der Kinderfreibetr�ge.

Beispiel:
Ehemann A ist selbst�ndig t�tig und privat versichert. Er leistet als Versicherungsnehmer (VN) f�r seine Basiskrankenversicherung einen Jahresbeitrag in H�he von 6.000 � bei Versicherung X. Seine Ehefrau B ist Beamtin und privat versichert bei Versicherung Y. Der von B als VN zu leistende Jahresbeitrag zur Basiskrankenversicherung betr�gt 3.500 �. Der gemeinsame Sohn S ist im Vertrag von B mitversichert. Der hierf�r zu leistende Jahresbeitrag zur Basiskrankenversicherung betr�gt 1.000 �. Die Tochter T (24 Jahre alt) ist in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) versichert und zahlt als VN einen Jahresbeitrag zu ihrer Basiskrankenversicherung in H�he von 2.000 �. A und B erstatten T den von ihr geleisteten Jahresbeitrag im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung. Die Eheleute A und B beantragen die getrennte Veranlagung nach � 26a EStG.
L�sung:
Der H�chstbetrag f�r Vorsorgeaufwendungen nach � 10 Absatz 4 EStG betr�gt f�r A 2.800 � nach � 10 Absatz 4 Satz 1 EStG, da er seine Krankenversicherung vollst�ndig aus eigenen Mitteln finanziert und auch keine steuerfreien Leistungen zu seinen Krankheitskosten erh�lt. F�r B mindert sich der H�chstbetrag nach � 10 Absatz 4 Satz 2 EStG auf 1.900 �, da B einen Anspruch auf steuerfreie Beihilfen zu ihren Krankheitskosten hat. Dem f�r jeden Ehegatten gesondert ermittelten H�chstbetrag sind die jeweils von A bzw. von B als VN geleisteten Jahresbeitr�ge zur Basiskrankenversicherung gegen�berzustellen. Sowohl bei A als auch bei B �bersteigen die als VN geleisteten Jahresbeitr�ge zur Basiskrankenversicherung die H�chstbetr�ge nach � 10 Absatz 4 EStG. Daher sind jeweils die Beitr�ge zur Basiskrankenversicherung anzusetzen (Mindestansatz).
A kann den Basiskrankenversicherungsbeitrag in H�he von 6.000 � geltend machen. B kann in ihrer Veranlagung den von ihr als VN geleisteten Basiskrankenversicherungsbeitrag in H�he von 3.500 � zuz�glich des Basiskrankenversicherungsbeitrags f�r ihren Sohn S in H�he 1.000 �, zusammen = 4.500 � ansetzen. Den von A und B an T erstatteten Basiskrankenversicherungsbeitrag in H�he von 2.000 � k�nnen A und B jeweils h�lftig - entsprechend dem ihnen jeweils zustehenden Kinderfreibetrag - im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen, es sei denn, sie bestimmen einvernehmlich eine andere Aufteilung.


Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Pressemitteilung vom 02.05.2011

Pressemitteilung Nr. 12/11

Zitat:Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Ber�cksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, dem sog. B�rgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, wurde der Abzug der Beitr�ge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu gestaltet. Das Ganze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010.
Nunmehr k�nnen die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�ge eines Kindes bei den Eltern uneingeschr�nkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beitr�ge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wurden.
Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern tats�chlich die Versicherungsbeitr�ge bezahlt haben. Es gen�gt, wenn die Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erf�llt wird. Die Beitr�ge k�nnen daher bei den Eltern im Verh�ltnis der Zuordnung der Kinderfreibetr�ge (0,5 oder 1,0 Kinderfreibetr�ge) als Sonder-ausgaben abgezogen werden, und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.
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08.09.2011, 15:29
Beitrag: #3
RE: KV/PV des Lehrlings
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08.09.2011, 15:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.09.2011 16:31 von Eisvogel.)
Beitrag: #4
RE: KV/PV des Lehrlings
HaufeIndex 2531416 :

Eigene Beitr�ge steuerlich zu ber�cksichtigender Kinder

Eine Ausnahme von diesen Grunds�tzen hat der Gesetzgeber in � 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG normiert. So sind die vom Steuerpflichtigen wirtschaftlich getragenen Beitr�ge eines Kindes zu dessen eigener Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung als eigene Beitr�ge des Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige f�r das Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach � 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld hat und er die Beitr�ge wirtschaftlich getragen hat. Zwar ist das Kind selbst Versicherungsnehmer, so dass der Beitragsabzug durch eine andere Person eigentlich ausscheidet, aber aufgrund der Ausnahmeregel k�nnen die Eltern die Beitr�ge - unter den genannten Voraussetzungen - als eigene geltend machen.

Diese Abweichung vom Grundsatz des Abzugs f�r den Versicherungsnehmer soll insbesondere F�lle erfassen, in denen steuerlich zu ber�cksichtigende Kinder durch die Art der Ausbildung oder eine Erkrankung in eigener Person Versicherungsnehmer sind, ohne selbst erwerbst�tig zu sein, insbesondere

• Kinder , die in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, und
•behinderte Kinder , die wegen der Leistungsausschl�sse der privaten Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden.
Durch die gesetzliche Sonderregelung werden auch eigene Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherungen eines Kindes erfasst, wenn das steuerlich zu ber�cksichtigende Kind selbst Eink�nfte erzielt. Voraussetzung ist, dass die eigenen Eink�nfte und Bez�ge des Kindes unterhalb des Grenzbetrags nach � 32 Abs. 4 EStG liegen. F�r in Ausbildung befindliche Kinder k�nnen die eigenen Beitr�ge zur Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung der Kinder daher von den Eltern geltend gemacht werden, wenn die Eink�nfte und Bez�ge des Kindes den Grenzbetrag nach � 32 Abs. 4 EStG nicht �bersteigen. Bisher haben sich diese Beitr�ge bei den Kindern regelm��ig steuerlich nicht ausgewirkt.

Diese Sonderregelung gilt nur f�r die Beitr�ge zur Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung. F�r Beitragsanteile, die �ber die Basisabsicherung hinausgehen, ist ein Abzug nur beim Kind m�glich. Die Eltern k�nnen die Beitr�ge nicht ansetzen, weil sie nicht Versicherungsnehmer sind (Risthaus, DStZ 2009 S. 669)

Gr��e
Eisvogel
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08.09.2011, 16:25
Beitrag: #5
RE: KV/PV des Lehrlings
Eben. Das Kind ist ja erwerbst�tig. In dem Bsp. des BMF ist es die studentische KV, die zwar erst die Tochter zahlt, aber von den Eltern im Zuge des Unterhalts wieder erh�lt. Also eine Art durchlaufender Posten.

F�r die Meinung des BDL (s.o.) fehlt mir eine gesetzl. Grundlage.

Wirtschaftlich tr�gt der Lehrling seine KV selber, er erh�lt nat�rlich zus�tzl. Unterhalt, aber die KV ist ja eigentlich durch seinen Lohnabzug bereits bezahlt. Studenten haben kein EK und leiten sozusagen den Unterhalt nur weiter an die KV bzw. PV.

Im BMF heisst es ja auch: "Die Beitr�ge k�nnen grunds�tzlich vom Versicherungs-nehmer, in den F�llen des � 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG aber abweichend auch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beitr�ge eines Kindes, f�r das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat."

Wirtschaftl. getragen hat die Kosten das Kind, der zus�tzl. Unterhalt der Eltern wird eben f�r andere Dinge gezahlt.
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08.09.2011, 18:21
Beitrag: #6
RE: KV/PV des Lehrlings
Ganz auf die Schnelle, daher ohne Quelle.

Ich bin ziemlich sicher, dass ich dazu vor Kurzem schon was gelesen habe in Sachen anh�ngiges Verfahren vor einem FG.

Wenn die Verwaltung sich dazu nicht ganz eindeutig �u�ert, wird das wohl wieder auf eine Kl�rung im Klageweg (im Extremfall bis zum BVerfG) hinauslaufen.
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08.09.2011, 18:39
Beitrag: #7
RE: KV/PV des Lehrlings
Mich deuchts als wenn ich da auch was gelesen h�tte. Da ist diesbez�glich irgendwas im Busch.

Habe aber aktuell keinen Zugriff, schau aber gerne morgen mal nach.

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08.09.2011, 18:43
Beitrag: #8
RE: KV/PV des Lehrlings
OK habs noch im Netz gefunden:

Zitat:Einkommensteuer: Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes als Sonderausgaben (OFD)
Die OFD M�nster weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�ge eines Kindes ab dem Veranlagungszeitraum 2010 bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden k�nnen (OFD M�nster, Kurzinformation ESt v. 25.5.2011 - 14/2011).

Hintergrund: Mit dem B�rgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat der Gesetzgeber die steuerliche Ber�cksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�gen neu geregelt. Der Steuerpflichtige kann den Sonderausgabenabzug nun auch f�r Beitr�ge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung f�r ein Kind �bernommen hat, f�r das er Anspruch auf Kindergeld hat (� 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Hat also das Kind einen eigenen Versicherungsvertrag (Kind = Versicherungsnehmer) abgeschlossen, k�nnen die Eltern die Beitr�ge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie die Beitr�ge f�r das Kind direkt an die Versicherung geleistet haben. Gleiches gilt, wenn das Kind die Beitr�ge zun�chst selbst an die Versicherung entrichtet und die Eltern dem Kind die Beitr�ge im Rahmen von Unterhaltszahlungen erstatten.

Hierzu f�hrt die OFD weiter aus: Die ab dem Kalenderjahr 2010 g�ltige Neuregelung der steuerlichen Ber�cksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�gen f�hrt dazu, dass auch bei sozialversicherungspflichtig besch�ftigen Kindern (z.B. im Rahmen eines Ausbildungsdienstverh�ltnisses) die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�ge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden k�nnen, wenn diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen werden. Nach bisheriger Rechtsauffassung k�nnen somit die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Versicherungsbeitr�ge bei den Eltern als Sonderausgaben ber�cksichtigt werden, sofern die Eltern dem steuerlich zu ber�cksichtigenden Kind die Beitr�ge erstattet haben und insoweit tats�chlich wirtschaftlich belastet sind. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hat in einen Fachrundschreiben und einer Pressemitteilung vom 2.5.2011 jedoch die Auffassung vertreten, dass Eltern bereits dann die Aufwendungen tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Es k�me nicht darauf an, ob sie tats�chlich die Versicherungsbeitr�ge bezahlt h�tten, sondern es gen�ge, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erf�llt w�rde. Auf Bund-L�nder-Ebene wird derzeit gekl�rt, inwieweit der Auffassung des BDL gefolgt werden kann.

Anmerkung: Wegen der aufgezeigten Problematik ist nach Ansicht der OFD mit vermehrten Einspr�chen und (�nderungs-) Antr�gen zu rechnen. Die OFD M�nster hat die Finanz�mter in ihrem Zust�ndigkeitsbereich daher angewiesen, diese Einspr�che und �nderungsantr�ge zun�chst zur�ckzustellen. Sofern Steuerpflichtige auf eine Bearbeitung ihrer Antr�ge oder Steuererkl�rungen bestehen, sollen diese ablehnend beschieden werden; d.h. ein Sonderausgabenabzug f�r die KV- und PV-Beitr�ge des Kindes soll in diesen F�llen nicht gew�hrt werden.

Quelle: OFD M�nster, Kurzinformation ESt v. 25.5.2011

Meiner Erinnerung nach, wird gerade auf Bund-L�nder-Ebene gekl�rt, wie dar�ber entschieden werden soll.

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09.09.2011, 10:09
Beitrag: #9
RE: KV/PV des Lehrlings
Super, das ist im Prinzip genau das, was ich gesucht hab. Also schlimmstenfalls RdV. Ich danke euch.
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04.10.2011, 12:05
Beitrag: #10
RE: KV/PV des Lehrlings
Bund und L�nder haben sich gekl�rt. Danach sind die Kosten bei den Eltern zu ber�cksichtigen. Wir haben schon eine interne Anweisung. Ich gehe davon aus, dass kurzfristig Anweisungen anderer BL ver�ffentlicht werden.

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