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KV/PV des Lehrlings
08.09.2011, 11:26
Beitrag: #1
KV/PV des Lehrlings
Lehrling mit ca. 9.000,- Brutto zahlt ca. 800,- für KV u. PV.

Die Zahlungen werden in Anlage Kind Zeile 31 bzw. 33 angegeben, damit eine steuerl. Berücksichtigung bei den Eltern erfolgen soll. Dies wird verwehrt, da als Erläuterung zurm o.g. Punkt im Formular steht: "...v. Kind als VN geschuldet und von mir/uns getragen wurden..."

Das FA will nun diese Zahlungen nicht bei den Eltern berücksichtigen, da die Beiträge ja direkt vom Lehrlingsentgeld (damit vom Kind getragen) abgezogen werden.

Ich kann das so aber nicht ganz aus dem § 10 EStG rauslesen:
"Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht."

Die Eltern zahlen Unterhalt, ob nun die Zahlung für Miete, Essen o.ä. ausgegeben wird, oder für die Beiträge zur KV/PV (auch wenn vom Lehrlingsgeld abgezogen) ist m.E. egal. Oder?
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08.09.2011, 12:19
Beitrag: #2
RE: KV/PV des Lehrlings
Ich würde deiner Auffassung zustimmen.

Bundesministerium der Finanzen , IV C 3 - S-2222 / 09 / 10041 / IV C 5 - S-2345 / 08 / 0001
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 13.09.2010

Zitat:Rz. 87 Wird von den Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt, wird der Höchstbetrag sowie der Mindestansatz für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. Für die Berechnung des Mindestansatzes ist bei jedem Ehegatten der von ihm als Versicherungsnehmer geleistete Beitrag zur Basisabsicherung anzusetzen. Ist ein Kind Versicherungsnehmer, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG jedoch von den Ehegatten getragen, können die Ehegatten die Zuordnung der geleisteten Beiträge einvernehmlich bestimmen; im Übrigen erfolgt die Zuordnung entsprechend der Zuordnung der Kinderfreibeträge.

Beispiel:
Ehemann A ist selbständig tätig und privat versichert. Er leistet als Versicherungsnehmer (VN) für seine Basiskrankenversicherung einen Jahresbeitrag in Höhe von 6.000 ¤ bei Versicherung X. Seine Ehefrau B ist Beamtin und privat versichert bei Versicherung Y. Der von B als VN zu leistende Jahresbeitrag zur Basiskrankenversicherung beträgt 3.500 ¤. Der gemeinsame Sohn S ist im Vertrag von B mitversichert. Der hierfür zu leistende Jahresbeitrag zur Basiskrankenversicherung beträgt 1.000 ¤. Die Tochter T (24 Jahre alt) ist in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) versichert und zahlt als VN einen Jahresbeitrag zu ihrer Basiskrankenversicherung in Höhe von 2.000 ¤. A und B erstatten T den von ihr geleisteten Jahresbeitrag im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung. Die Eheleute A und B beantragen die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG.
Lösung:
Der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 4 EStG beträgt für A 2.800 ¤ nach § 10 Absatz 4 Satz 1 EStG, da er seine Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln finanziert und auch keine steuerfreien Leistungen zu seinen Krankheitskosten erhält. Für B mindert sich der Höchstbetrag nach § 10 Absatz 4 Satz 2 EStG auf 1.900 ¤, da B einen Anspruch auf steuerfreie Beihilfen zu ihren Krankheitskosten hat. Dem für jeden Ehegatten gesondert ermittelten Höchstbetrag sind die jeweils von A bzw. von B als VN geleisteten Jahresbeiträge zur Basiskrankenversicherung gegenüberzustellen. Sowohl bei A als auch bei B übersteigen die als VN geleisteten Jahresbeiträge zur Basiskrankenversicherung die Höchstbeträge nach § 10 Absatz 4 EStG. Daher sind jeweils die Beiträge zur Basiskrankenversicherung anzusetzen (Mindestansatz).
A kann den Basiskrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 6.000 ¤ geltend machen. B kann in ihrer Veranlagung den von ihr als VN geleisteten Basiskrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3.500 ¤ zuzüglich des Basiskrankenversicherungsbeitrags für ihren Sohn S in Höhe 1.000 ¤, zusammen = 4.500 ¤ ansetzen. Den von A und B an T erstatteten Basiskrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.000 ¤ können A und B jeweils hälftig - entsprechend dem ihnen jeweils zustehenden Kinderfreibetrag - im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen, es sei denn, sie bestimmen einvernehmlich eine andere Aufteilung.


Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Pressemitteilung vom 02.05.2011

Pressemitteilung Nr. 12/11

Zitat:Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, dem sog. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, wurde der Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu gestaltet. Das Ganze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010.
Nunmehr können die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wurden.
Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge können daher bei den Eltern im Verhältnis der Zuordnung der Kinderfreibeträge (0,5 oder 1,0 Kinderfreibeträge) als Sonder-ausgaben abgezogen werden, und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.
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08.09.2011, 15:29
Beitrag: #3
RE: KV/PV des Lehrlings
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08.09.2011, 15:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.09.2011 16:31 von Eisvogel.)
Beitrag: #4
RE: KV/PV des Lehrlings
HaufeIndex 2531416 :

Eigene Beiträge steuerlich zu berücksichtigender Kinder

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG normiert. So sind die vom Steuerpflichtigen wirtschaftlich getragenen Beiträge eines Kindes zu dessen eigener Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige für das Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld hat und er die Beiträge wirtschaftlich getragen hat. Zwar ist das Kind selbst Versicherungsnehmer, so dass der Beitragsabzug durch eine andere Person eigentlich ausscheidet, aber aufgrund der Ausnahmeregel können die Eltern die Beiträge - unter den genannten Voraussetzungen - als eigene geltend machen.

Diese Abweichung vom Grundsatz des Abzugs für den Versicherungsnehmer soll insbesondere Fälle erfassen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Kinder durch die Art der Ausbildung oder eine Erkrankung in eigener Person Versicherungsnehmer sind, ohne selbst erwerbstätig zu sein, insbesondere

• Kinder , die in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, und
•behinderte Kinder , die wegen der Leistungsausschlüsse der privaten Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden.
Durch die gesetzliche Sonderregelung werden auch eigene Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherungen eines Kindes erfasst, wenn das steuerlich zu berücksichtigende Kind selbst Einkünfte erzielt. Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 EStG liegen. Für in Ausbildung befindliche Kinder können die eigenen Beiträge zur Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung der Kinder daher von den Eltern geltend gemacht werden, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG nicht übersteigen. Bisher haben sich diese Beiträge bei den Kindern regelmäßig steuerlich nicht ausgewirkt.

Diese Sonderregelung gilt nur für die Beiträge zur Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung. Für Beitragsanteile, die über die Basisabsicherung hinausgehen, ist ein Abzug nur beim Kind möglich. Die Eltern können die Beiträge nicht ansetzen, weil sie nicht Versicherungsnehmer sind (Risthaus, DStZ 2009 S. 669)

Grüße
Eisvogel
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08.09.2011, 16:25
Beitrag: #5
RE: KV/PV des Lehrlings
Eben. Das Kind ist ja erwerbstätig. In dem Bsp. des BMF ist es die studentische KV, die zwar erst die Tochter zahlt, aber von den Eltern im Zuge des Unterhalts wieder erhält. Also eine Art durchlaufender Posten.

Für die Meinung des BDL (s.o.) fehlt mir eine gesetzl. Grundlage.

Wirtschaftlich trägt der Lehrling seine KV selber, er erhält natürlich zusätzl. Unterhalt, aber die KV ist ja eigentlich durch seinen Lohnabzug bereits bezahlt. Studenten haben kein EK und leiten sozusagen den Unterhalt nur weiter an die KV bzw. PV.

Im BMF heisst es ja auch: "Die Beiträge können grundsätzlich vom Versicherungs-nehmer, in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG aber abweichend auch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat."

Wirtschaftl. getragen hat die Kosten das Kind, der zusätzl. Unterhalt der Eltern wird eben für andere Dinge gezahlt.
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08.09.2011, 18:21
Beitrag: #6
RE: KV/PV des Lehrlings
Ganz auf die Schnelle, daher ohne Quelle.

Ich bin ziemlich sicher, dass ich dazu vor Kurzem schon was gelesen habe in Sachen anhängiges Verfahren vor einem FG.

Wenn die Verwaltung sich dazu nicht ganz eindeutig äußert, wird das wohl wieder auf eine Klärung im Klageweg (im Extremfall bis zum BVerfG) hinauslaufen.
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08.09.2011, 18:39
Beitrag: #7
RE: KV/PV des Lehrlings
Mich deuchts als wenn ich da auch was gelesen hätte. Da ist diesbezüglich irgendwas im Busch.

Habe aber aktuell keinen Zugriff, schau aber gerne morgen mal nach.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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08.09.2011, 18:43
Beitrag: #8
RE: KV/PV des Lehrlings
OK habs noch im Netz gefunden:

Zitat:Einkommensteuer: Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes als Sonderausgaben (OFD)
Die OFD Münster weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes ab dem Veranlagungszeitraum 2010 bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden können (OFD Münster, Kurzinformation ESt v. 25.5.2011 - 14/2011).

Hintergrund: Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu geregelt. Der Steuerpflichtige kann den Sonderausgabenabzug nun auch für Beiträge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Hat also das Kind einen eigenen Versicherungsvertrag (Kind = Versicherungsnehmer) abgeschlossen, können die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie die Beiträge für das Kind direkt an die Versicherung geleistet haben. Gleiches gilt, wenn das Kind die Beiträge zunächst selbst an die Versicherung entrichtet und die Eltern dem Kind die Beiträge im Rahmen von Unterhaltszahlungen erstatten.

Hierzu führt die OFD weiter aus: Die ab dem Kalenderjahr 2010 gültige Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen führt dazu, dass auch bei sozialversicherungspflichtig beschäftigen Kindern (z.B. im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses) die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen werden. Nach bisheriger Rechtsauffassung können somit die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Versicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern die Eltern dem steuerlich zu berücksichtigenden Kind die Beiträge erstattet haben und insoweit tatsächlich wirtschaftlich belastet sind. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hat in einen Fachrundschreiben und einer Pressemitteilung vom 2.5.2011 jedoch die Auffassung vertreten, dass Eltern bereits dann die Aufwendungen tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Es käme nicht darauf an, ob sie tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt hätten, sondern es genüge, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllt würde. Auf Bund-Länder-Ebene wird derzeit geklärt, inwieweit der Auffassung des BDL gefolgt werden kann.

Anmerkung: Wegen der aufgezeigten Problematik ist nach Ansicht der OFD mit vermehrten Einsprüchen und (Änderungs-) Anträgen zu rechnen. Die OFD Münster hat die Finanzämter in ihrem Zuständigkeitsbereich daher angewiesen, diese Einsprüche und Änderungsanträge zunächst zurückzustellen. Sofern Steuerpflichtige auf eine Bearbeitung ihrer Anträge oder Steuererklärungen bestehen, sollen diese ablehnend beschieden werden; d.h. ein Sonderausgabenabzug für die KV- und PV-Beiträge des Kindes soll in diesen Fällen nicht gewährt werden.

Quelle: OFD Münster, Kurzinformation ESt v. 25.5.2011

Meiner Erinnerung nach, wird gerade auf Bund-Länder-Ebene geklärt, wie darüber entschieden werden soll.

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09.09.2011, 10:09
Beitrag: #9
RE: KV/PV des Lehrlings
Super, das ist im Prinzip genau das, was ich gesucht hab. Also schlimmstenfalls RdV. Ich danke euch.
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04.10.2011, 12:05
Beitrag: #10
RE: KV/PV des Lehrlings
Bund und Länder haben sich geklärt. Danach sind die Kosten bei den Eltern zu berücksichtigen. Wir haben schon eine interne Anweisung. Ich gehe davon aus, dass kurzfristig Anweisungen anderer BL veröffentlicht werden.

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