unrecht gebildete Ansparrücklage
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01.09.2011, 09:30
Beitrag: #11
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Hallo,
und täglich grüßt das Murmeltier.... Habe jetzt fast den selben Fall, nur dass es sich diesmal um eine GmbH handelt, die die Größenmerkmale in 2007 allerdings nicht überschritten hatte. Der Berater behandelte den "IAB" als existenzgründerrücklage und verbuchte ihn in der Bilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil. In 2010 habe ich die Rücklage vollständig aufgelöst(Ergebnis war mies und niemand wusste für was man das Ding gebildet hatte).....FA möchte bzw. will den IAB in 2007 auflösen. Nun stell ich mir die Frage, kann das Finanzamt auch hier einfach von einem IAB ausgehen??? |
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01.09.2011, 12:01
Beitrag: #12
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Es kann nur ein IAB sein, wenn das Wirtschaftsjahr der GmbH nach dem 17. August 2007 endete.
§ 52 (23) Satz 1 EStG besagt, dass der neue 7g erstmals für WJ gilt, die danach enden. Und da es dann keine Existenzgründerrücklage gibt, hat das FA meines Erachtens recht. Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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01.09.2011, 12:43
Beitrag: #13
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
höfner501 schrieb:Es kann nur ein IAB sein, wenn das Wirtschaftsjahr der GmbH nach dem 17. August 2007 endete. Ja das kenne ich bereits, aber hätte man den Mandanten oder dessen steuerberater nicht schon bei Bildung drauf hinweisen müssen, da der IAB nicht außerbilanzell vorgenommen wurde?? Verletzung rechtliches Gehör auch wenn die Abweichung erst Jahre später erfolgt??? |
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01.09.2011, 12:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.09.2011 12:59 von höfner501.)
Beitrag: #14
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Na ja, dass die Bilanz letztlich falsch ist, darauf sollte das Finanzamt nicht auch noch hinweisen müssen.
Zumal, was hätte das FA dem StB sagen sollen? Ertragsteuerlich war das Ergebnis ja das selbe, ob richtig in der Bilanz oder nicht. Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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01.09.2011, 13:20
Beitrag: #15
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Hallo,
so heißt es: hält das Finanzamt eine Bilanz für fehlerhaft, darf es diese Bilanz der Besteuerung nicht zugrunde legen uns muss eine eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mit ggf. auf der Grundlage der Bilanz abgeänderten Werden vornehmen (BFH vom 4.11.1999 - BStBl. 2000 II S. 129) Danke für deine Meinung höfner 501 |
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01.09.2011, 13:30
Beitrag: #16
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Gerne doch. Bin froh, wenn ich auch mal was beitragen kann... ;-)
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