Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
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28.07.2011, 10:22
Beitrag: #1
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Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Halli Hallo,
habe wieder einen äusserst schlimmen Fall von Rumschusselei auf den Tisch bekommen. Unklar bleibt allerdings, wer hier der Oberschussler ist. Ich glaube Vorberater und Mandant können sich hier die Hand geben Fall: StB hat Auftrag für GuE 2008 einer älteren Dame. Diesem Auftrag kommt er nach. Das FA stellt einige Nachfragen:
Nun beginnt das Schusseldrama. Der StB reagiert auf kein Schreiben. Ich gehe davon aus, dass er die Mandantin diesbezüglich kontaktiert hat. Allerdings sind dies alles Fragen, die man eigentlich komplett ohne Mandantenkontakt vorbereiten kann und dann nur noch das OK abholt. Des Weiteren hat er eine höchst dubiose Buchung in der EüR. Die Dame hat Wareneingang --> Möbel usw. ... nun wurden einige dieser offensichtlichen Wareneingänge auf 0670 (GWG) gebucht. Dies geschah unterjährig und ist natürlich definitiv falsch. Bei den Abschlussarbeiten wurde dies wohl korrigiert... aber auf 1100 Warenbestand... Absolut nicht nachzuvollziehen. Das Ergebnis ist dadurch um 12.000 EUR besser, als es hätte sein sollen. Soviel dazu... Auf jeden Fall schreibt das FA nach zwei Versuchen beim StB direkt die Steuerpflichtige an. ... Und die ältere Dame ist wohl überfordert. Reagiert auch nicht auf das Anschreiben. Irritierend ist für mich, dass es wohl einen Bescheid gegeben haben muss (trotz Nachfragen), denn 2 Monate nach dem Anschreiben an die Frau kommt im März ein geänderter Bescheid für 2008 in dem die Verluste auf 0,00 gesetzt wurden. Gleichzeitig wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Die Verluste lagen davor bei etwa 40.000,00 EUR (ohne die 12.000,00, die eigentlich noch dazu gehören) Einspruchsfrist wird versäumt... Für mein Gefühl ist hier absolut unverhältnismässig gekürzt worden. Eine Schätzung auf -20.000 wäre auch schon weit überzogen und mit Risikoaufschlägen vertretbar. Aber wegen Minipunkten alles auf 0,00 zu setzen ist schon heftig. Tja ... jetzt frage ich mich, ob da wirklich alles zu ist. §173 (1) Nr. 2 AO ... Die Hier ist uns durch den Fehler des StB ein Beweismittel bekannt geworden. Ein grobes Verschulden kann den Mandanten nicht treffen, denn er sieht diese Buchung in der EÜR garnicht. ... allerdings glaube ich, dass das so nicht funktioniert... hier wäre der StB eher in die Verantwortung zu nehmen. §125 AO ... die guten Sitten ? das bringt wohl nichts... Untersuchungsgrundsatz ? .... Ich denke eine Zwangsgeldandrohung hätte vielleicht zu einem Erfolg geführt... Den Vorbehalt direkt aufzuheben ist schon hart. nun sitze ich hier und habe den nicht dankbaren Auftrag, alle Möglichkeiten zu erörtern |
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28.07.2011, 12:38
Beitrag: #2
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
...auf Warenbestand - na herrlich.
Noch mal eine Nachfrage: Wenn ein geänderter Bescheid kam, wie wurde denn auf den Erstbescheid reagiert? ® |
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28.07.2011, 12:47
Beitrag: #3
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Gute Frage... leider weiss das niemand. Der Erstbescheid liegt mir auch nicht vor... offensichtlich hatte dieser die -40.000. Daher wurde nicht darauf reagiert (das mit dem Warenbestand ist ja erst mir aufgefallen).
Das ganze war auch schon im ESt Bescheid (welcher mir auch nicht vorliegt) ... Denn im Zusammenhang mit dem geänderten Grundlagenbescheid kam dann auch ein ESt-Bescheid mit der 0,00 und ein weiterer, der den Verlustvortrag plättete... naja.. ich mache mir und unserer Mandantin nicht viel Hoffnung... Ich kann aber wieder nur den Kopf schütteln, wie fahrlässig viele mit solchen Verwaltungsakten umgehen. Wenn dann die Vollstreckung in der Tür sitzt und man halt zum ersten mal spürt, das man was tun sollte, ist es in 99% der Fälle schon rum ums Eck, da sämtliche Bescheide dicht sind. |
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28.07.2011, 12:48
Beitrag: #4
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Ach meine Augen.... da steht es ja: "dass es wohl einen Bescheid gegeben haben muss (trotz Nachfragen)"
Also ist auch nicht bekannt, ob gegen den Erstbescheid vorgegangen wurde, aber es naheliegend, dass der ebenfalls tatenlos zur Kenntnis genommen wurde. Ich denke mal, hier hat der Berater den Ball im Korb. Mir fällt auch nichts ein, wie man da noch rankäme. Ist der Berater vielleicht ins Koma gefallen? Dann käme eine Wiedereinsetzung vielleicht in Frage. Ansonsten... 129 - nö, FA hat eindeutig gewertet 164 - nö, ist ja aufgehoben 165 - nö, punktuelle Änderung 172 - nö, vorbei 173 - nö, siehe oben, dem Mandanten ist die Schuld des Beraters zuzurechnen 174 - nö, nicht einschlägig 175 - nö, auch nichts, weder Grundlagenbescheid noch rückwirkendes Ereignis 176 - hier nicht relevant 177 - kein Anwendungsfall 10d (4) - wegen Neufassung Sätze 4 und 5 auch weg Sieht jemand mehr? ® |
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28.07.2011, 12:49
Beitrag: #5
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Da kann der Vorberater schon mal das Schreiben an den Versicherer aufsetzen.
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28.07.2011, 15:39
Beitrag: #6
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Ich denke im Bezug auf die Steuerfestsetzung auf 0,00 EUR ist er raus, weil er wohl die Schreiben an die Mandantin weitergeleitet hat. Ausserdem wurde die Mandantin später auch direkt vom FA angeschrieben.... Allerdings würden die 12.000,00 schon ausreichen um die Steuerlast auf 0,00 zu drücken.
Ich kann ja nachvollziehen, dass man mit so Chaosmandanten (das sind sie definitiv) Probleme hat... aber der StB hatte sozusagen alles was er benötigt um die Nachfrage vom FA zu beantworten. Die Mandantin hat mir vorhin noch erklärt, dass sie schon bei Erklärungserstellung dem StB immer wieder sagte, dass er alles machen soll, damit sie so gut wie nicht belästigt wird. ... Nun ich lasse auf jeden Fall nach einem Schreiben des StB an die Mandantin fahnden... Aber ich denke da kommt nix bei rum... also habe ich nun eine sehr gute Möglichkeit der Mandantin klar zu machen, was Ordentlichkeit, Pünktlichkeit und Sauberkeit doch für schöne Tugenden im Zusammenhang mit Unternehmensdaten sind. ... Manchmal muss es eben schmerzen, damit man lernt |
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28.07.2011, 16:03
Beitrag: #7
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Oliver Thomas schrieb:Die Mandantin hat mir vorhin noch erklärt, dass sie schon bei Erklärungserstellung dem StB immer wieder sagte, dass er alles machen soll, damit sie so gut wie nicht belästigt wird. ...hat er vielleicht Empfangsvollmacht gehabt und der Änderungsbescheid wurde direkt an die Mdtin geschickt? Wenn das nicht hilft würde ich §129AO versuchen. Begründung Eingabefehler bei Erstellung EÜR. Buchung auf Warenbestand = Eingabefehler und Übernahmefehler des FA wenn aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich (Kontennachweis?) Manchmal sind die FÄ ja kulant in solchen Sachen. |
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28.07.2011, 16:42
Beitrag: #8
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Hm... also die Zustellvollmacht lag anfangs auf jeden Fall beim Berater. Was dann geschah muss ich noch nachvollziehen. Eines der wenigen Schreiben, die mir vorliegen sagt aus:
Da das wiederholte Anschreiben Ihres Beraters Herrn XXX XXX, XXXstr. X in XXXXX leider nicht erledigt wurde, übersende ich Ihnen in der Anlage noch einmal das ursprüngliche Schreiben mit der Bitte um Erledigung. Vorsorglich weise ich an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Nichterledigung den erklärten Angaben nicht gefolgt werden kann, so dass der Feststellungsbescheid entsprechend geändert werden müsste. .......... Eine Änderung alleine wär super gewesen... aber dann wurde ja auch gleich der Vorbehalt aufgehoben ... Nach obigem Schreiben sind alle Schreiben nur noch direkt an die Mandantin gegangen. Wobei der Feststellungsbescheid mit der Aufhebung des Vorbehalts und 0,00 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Adresse des Beraters drauf hat, dann aber überklebt wurde und mit Hand die Adresse der Mandantin eingetragen ist. Das gedruckte Datum ist durchgestrichen und ein um 7 Tage höheres Datum daruntergestempelt... Meine Vermutung: Der Berater hat das Schreiben bekommen und zurückgeschickt, weil er nicht mehr zuständig war (wir leider auch noch nicht... da ist eine Lücke von mehreren Monaten drin) ... daraufhin wurde beim FA das gleiche Schreiben mit neuen Datumsstempeln und der aufgeklebten Adresse neu versandt. |
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28.07.2011, 18:18
Beitrag: #9
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Hmm .. also meiner Meinung nach darf sich das FA nicht an den Stpfl wenden, wenn Empfangsvollmacht beim StB liegt.... auch wenn der sich wiederholt nicht meldet.
In diesem Falle würd ich wohl mal ganz freundlich beim FA anrufen und erst einmal den ganzen Verfahrensablauf klären. Solange bis das nicht geschehen ist kannst du wirklich nur spekulieren wo was eventuell falsch gelaufen sein könnte... lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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28.07.2011, 19:22
Beitrag: #10
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Und dann?
Antrag auf Wiedereinsetzung? ® |
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