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Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
08.06.2011, 14:40
Beitrag: #1
Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
Hallo Kollegen aus dem Finanzamt und aus der StB-Riege und vor Allem an die Zivilrechtler,

folgende Frage:

Wenn mir ein Mandant die allgemeine Vollmacht der DATEV, nach der ich

a) zur Vertretung berufen bin und
b) Empfangs-/Zustellvollmacht habe,

gegeben hat und ich nun (vor�bergehend?) nur noch steuerlich aber eben nicht mehr als Sekretariat f�r den Mandanten t�tig sein will, schreibe ich das FA an und teile mit, man m�ge Post wieder nur an den Mandanten senden.

Meine Frage also:

Dies ist ja eine von meiner Seite einseitige Sache. Wenn der Mandant sich dazu nicht �u�ert, - kann ich dann gegen�ber dem FA diese Zustellvollacht einfach durch ein Briefchen wieder aufleben lassen, oder brauche ich dazu zwingend ein wieder vom Mandanten unterzeichnetes Formular/Erkl�rung?

Gru�, die Catja

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08.06.2011, 14:43
Beitrag: #2
RE: Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
Ich behaupte, dann brauchst du wieder ein vom Mandanten unterschriebenes Formular.

Wir haben fr�her generell nur eine eingeschr�nkte Empfangsvollmacht verwendet, sodass wir zwar die Bescheide, aber nicht Erinnerungen und Mahnungen erhalten haben.

Das hat super funktioniert.

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08.06.2011, 15:19
Beitrag: #3
RE: Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
Normalerweise hatte ich bislang nur solche Mandate, die im Festsetzungsverfahren (*klopf-auf-Holz*) mehr oder weniger unproblematisch waren und im Erhebungsverfahren Einzugserm�chtigung hatten, - also hatte ich kaum �berfl�ssige Post im Haus.

Inzwischen habe ich aber ein paar Sch�tzchen, die es eben immer auf Mahnungen, Ank�ndigungen der Vollstreckung, Zwangsgeldandrohungen, Zwangsgeldfestsetzungen etc. ankommen lassen und dazu ist mir meine Zeit zu schade.

Daher habe ich jetzt teilweise (einseitig von meiner Seite) das Finanzamt in Kenntnis gesetzt, man m�ge doch vor�bergehend die Post an den Mandanten versenden und ich w�rde mich melden, sobald sich dies wieder �ndere...

Fraglich war f�r mich eben, ob ich dann wirklich wieder ein Schreiben mit Unterschrift des Mdt brauche, wenn sich der Mdt nach der ans FA urspr�ngliche �bersendeten Vollmacht eben gegen�ber dem finantamz NICHT mehr ge�u�ert hat...

Gr��e und Dank,

die Catja

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08.06.2011, 16:26
Beitrag: #4
RE: Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
Hmm. Ich �berlege neu.

Mandant Y erteilt dir in 2008 die Vollmacht und widerruft nicht.
Du meldest dich beim FA und sagst "bitte nicht alle Post zu mir". Mandant bleibt "still".
Somit m�sste seine Vollmacht weiter gelten. Wenn du wieder willst, k�nntest du dann ans Finanzamt wieder herantreten,
mit der alten Vollmacht, die ja immer noch gilt...

Auch jetzt in 2011.

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08.06.2011, 16:39
Beitrag: #5
RE: Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
Genau das ist das, was ich eigentlich m�chte: Solange Ruhe vor FA-Post haben, wie der Pflichtl meint, ich sei seine pers�nliche Sekret�rin (, - dass sich dergl. nat�rlich in den 10-teln bei der Honorarrechnung niederschl�gt, ist klar, - aber bl�d eben, wenn man Pauschalhonorare vereinbart hat...).

Wenn der Mandant dann (dank �berqullenende Brieffkastens nebst klingelnebden Vollstreckunsgfreunden) kapiert hat, dass das Finanzamt schon on Berufs wegen l�stig sein lann und man besser daran tut, berechtigte (!) Forderungen auch zu begleichen, nehme ich die Sekretariatst�tigkeiten ja auch gerne wieder auf, - vorher aber eben nicht.

Hat einer der FA-Kollegen was zu dem Thema f�r mich parat?

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08.06.2011, 18:23
Beitrag: #6
RE: Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
M. E. m�sste es m�glich sein, als Vollmachtnehmer eine Vollmacht jederzeit niederzulegen, sofern nicht ausdr�cklich etwas anderes vereinbart ist. Allerdings muss man das sicher dem Mandanten auch mitteilen, damit der Vorsorge treffen kann.

Das sollte schon aus Haftungsgr�nden im Eigeninteresse liegen, zumal das ja auch eine "erzieherische Ma�nahme darstellt". Es ist im �brigen auch m�glich (ich wei� nicht, ob das in allen BL so ist) eine Empfangsvollmacht nur f�r das Festsetzungsverfahren bei FA speichern zu lassen.
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08.06.2011, 21:32
Beitrag: #7
RE: Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
Dem FA reicht eine Erkl�rung des Steuerberaters, dass er nicht mehr f�r diesen Mandanten t�tig ist und daher die Zustellvollmacht erloschen ist.
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08.06.2011, 21:41
Beitrag: #8
RE: Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
Hallo,

hier spielt wohl das Zivilrecht keine Rolle, da die Bevollm�chtigung in Steuersachen �ber die AO geregelt wird.

� 80 Abs. 3 AO weist die Verwaltung ja nur an sich an einen Bevollm�chtigten zu wenden, sofern dieser bestellt ist.
Die Vollmacht wird ohnehin erst wirksam durch Bekanntgabe gegen�ber der Verwaltung.

Wenn der Bevollm�chtigte also die Vollmacht nicht ausdr�cklich widerruft, sondern lediglich die Verwendungsfunktion tempor�r einschr�nkt, sollte es eigentlich keiner neuen Vollmacht bed�rfen, sondern lediglich der Information, dass sie wieder vollumf�nglich durch den Bevollm�chtigten wahrgenommen wird.

Vollmacht ist immer nur ein kann, kein muss.

Und im Zweifel ruft man bei der Veranlagungsstelle an und kl�rt das kurz ab. Gegebenenfalls wollen die eine neue Vollmacht haben und dann kann man die immer noch nachreichen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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08.06.2011, 21:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.06.2011 21:42 von Catja.)
Beitrag: #9
RE: Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
@Petz: T�tig bin ich sehr wohl noch, - nur die Post will ich nicht mehr haben.

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08.06.2011, 21:46
Beitrag: #10
RE: Zustellvollmacht einseitig zur�ckgeben?
na, dann reicht eben die Erkl�rung, dass nur die Zustellvollmacht erloschen ist.
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