Bewirtungsumsätze
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11.03.2011, 18:26
Beitrag: #1
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Bewirtungsumsätze
Hallo,
hier kommt es ja immer wieder zu unterschiedlicher Auffassung zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Der BFH hatte hierzu den EuGH angerufen, der zur Thematik Stellung beziehen sollte. Herausgekommen sind erfreuliche Ergebnisse für den Steuerpflichtigen, wobei es nicht unbedingt einfacher wird weil: der EUGH die Einheitlichkeit der Leistung grundsätzlich als EU-konform angesehen hat und diese Regelung nationales Recht ist und bleibt Dennoch ist inhaltlich folgendes herausgekommen: Nach dem Urteil des EuGH wird sich voraussichtlich Folgendes ergeben: * Keine Veränderung wird sich bei der Abgabe von Speisen in Restaurationsbetrieben ergeben, bei denen auf individuelle Bestellung der Kunden unter Erbringung weiterer Leistungen auch Nahrungsmittel überlassen werden. In diesem Fall liegt – wie bisher – eine sonstige Leistung zum Regelsteuersatz von derzeit 19 % vor. * Bei Leistungen im Bereich eines Partyservice kann eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung nur dann vorliegen, wenn ausschließlich die Lieferung nicht individuell hergerichteter Speisen erfolgt. Soweit noch weitere Leistungen ausgeführt werden, liegt weiterhin eine sonstige Leistung vor, die dem Regelsteuersatz unterliegt. * Eine Veränderung im Vergleich zu der bisherigen herrschenden Meinung wird sich bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen ohne weitere – wesentliche – Dienstleistungen ergeben. Alleine die Bereitstellung einfachster Verzehreinrichtungen kann die Leistung nicht als eine sonstige Leistung Qualifizieren. Damit wird der Verkauf vorproduzierter Speisen, die lediglich warm gehalten werden und nicht individuell für den Kunden zubereitet werden, als Lieferung zum ermäßigten Steuersatz angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn einfache Verzehreinrichtungen bereit gehalten werden. Das wird nun alle Imbisswagenbetreiber freuen, die nunmehr den ermäßigten Steuersatz zu erklären haben. Freuen wird es auch die Kioske, Kinos und Imbissetriebe, die keine Verzehreinrichtungen vor Ort vorhalten. Kritisch sehe ich die Lösung hinsichtlich der Cateringumsätze im Hinblick auf die Verifizierung was ist eine Standardspeise und was ist eine individuell zubereitete Speise, die speziell für den Verbraucher zubereitet wurde. Man könnte hier auf den Gedanken kommen, dass Kantinenbetriebe zukünftig lediglich noch den ermäßigten Steuersatz anzusetzen hätten. Die Regelungen hierzu überlässt der EUGH den einzelnen Mitgliedsstaaten. Gilt mit Verkündung (heute??) für die Zukunft und noch alle offenen Steuerjahre. Ob das dann eventuell noch Gesprächsstoff bei einer BP gibt? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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11.03.2011, 20:19
Beitrag: #2
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RE: Bewirtungsumsätze
Vor allem wird es auch für die Zukunft in der Beratung erhebliche Probleme aufwerfen. Was ist denn alles "in geringem Umfang"?
Der Chinaimbiss um die Ecke mit 90% AusHausVerkauf, aber Ladengeschäft mit zwei kleinen Tischen? Wie ist es mit Fastfoodketten, die außer der Bereitstellung von Tisch und Stuhl keinen Service bieten? Wird es eine unterschiedliche Behandlung geben, je nachdem, ob es Stehtische sind oder auch Stühle angeboten werden? Ist der Service umfangreicher, wenn auch Besteck angeboten wird? Und dann wahlweise Plastik mit Wegwerfen oder Metall und Abwaschen? Ich bin auf die Entwicklung echt einmal gespannt... |
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26.04.2011, 17:10
Beitrag: #3
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RE: Bewirtungsumsätze
... habt Ihr diesbezüglich schon genauere Vorstellungen?
heute ruft Mandat A bei mir an: "Du ich habe gelesen, dass wir ab jetzt nur noch sieben Prozent USt berechnen müssen, weil wir ja ähnlich wie eine Bäckerei zu sehen sind" Fall: Handelshaus für Kaffemaschinen und Zubehör, das einen café-artigen Verkauf mit Sitzplätzen angegliedert hat. Verkaufte Speisen sind ausschließlich vorproduziert (Kuchen und Gebäck) welche bei einem Konditor eingekauft werden. Es gibt eine Bedienung und ungefähr 40 Sitzplätze. Ausser Haus Verkauf liegt in etwa bei 30%. Indikator A - vorproduzierte Speisen, die lediglich warm gehalten werden (es gibt nicht mal warmgemachte Speisen) und nicht individuell für den Kunden zubereitet werden - trifft zu Indikator B - Bereitstellung einfachster "Verzehreinrichtungen" - ... tja Tische und Stühle sind wohl keine behelfsmässige Verzehrvorrichtung (das trifft eher auf eine Verkaufstheke zu) .... auch wenn sich keine Polster auf den harten und kalten Holzstühlen befinden ![]() Jetzt befinde ich mich also genau in der Mitte. Es ist kein Restaurationsbetrieb (das Handelshaus steht absolut im Vordergrund) aber aufgrund der Sitzmöglichkeiten ist es halt doch irgendwie einer. ... Obwohl viele Bäckereien auch eine angegliederte Räumlichkeit mit normalen "Verzehreinrichtungen" besitzen. Mein Schluß: Es bleibt dennoch bei den 19% im Haus Und nun erkläre das sinnvoll einem Mandanten, der einen Zeitungsbericht liest, in dem nur die Hälfte drin steht und sagt: "Wir müssen das sofort ändern" |
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27.04.2011, 14:19
Beitrag: #4
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RE: Bewirtungsumsätze
... da fällt mir die Kette Subw.... ein da liegen jede Menge Baguettes die ich mir individuell in Größe und Beleg zusammenstellen kann.... mal sehen was das BMF uns in ca. einem Jahr dazu mitteilen wird.
„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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27.04.2011, 14:33
Beitrag: #5
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RE: Bewirtungsumsätze
Hallo,
da wird der BMF nichts mehr regeln, da ja zum 01.07. Art. 6 der VO zu Art. 55 und Art. 57 der MwStSystRL mit sofortiger Bindungswirkung für alle Mitgliedsstaaten in Kraft treten wird. Es bedarf also insoweit keiner nationalen Umsetzung mehr. Und hier ist genau definiert, welche Umsätze, unter welchen Voraussetzungen mit dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz zu belasten sind. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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27.04.2011, 15:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.04.2011 15:36 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #6
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RE: Bewirtungsumsätze
Ein Kino-Foyer bietet meist auch Sitzplätze und bei Cinemaxx sind das nicht wenige... Daher habe ich Probleme damit, dies deutlich abzugrenzen
zaunkönig schrieb:zum 01.07. Art. 6 der VO zu Art. 55 und Art. 57 der MwStSystRL Wo kann ich diese VO genau durchlesen? Ich bin beim Googeln wohl ein wenig überfordert ... bei NWB hab ich nix gefunden ![]() |
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28.04.2011, 12:19
Beitrag: #7
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RE: Bewirtungsumsätze
Hallo,
Zitat:Der Rat der Europäischen Union hat am 15.3.2011 die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung)“ - im Folgenden VO - verabschiedet. Es gibt eine offizielle Seite der EU wo man nachschlagen kann und es gibt ein Rechtslexikon der EU wo man gezielt danach suchen kann. Bitte selbst suchen, mir mangelt es gerade an der notwendigen Zeit für einen Link. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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28.04.2011, 15:43
Beitrag: #8
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RE: Bewirtungsumsätze
Gefunden. Tausend Dank
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