Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Minijob
25.09.2007, 10:17
Beitrag: #1
Minijob
Irgendwie verstehe ich folgendes nicht:

Schwankender Verdienst
Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Angenommen, in den Monaten September bis April verdienen Sie mit Ihrem Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten Mai bis August jedoch nur 250 Euro. Danach kommen Sie auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 Euro und liegen über der 400-Euro-Grenze. Ihre Beschäftigung ist also versicherungspflichtig.
Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst unvorhersehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet.

Kommt es nun auf 400,- mtl., oder 4.800,- p.a. an? Wenn es auf 4.800,- p.a. ankommt ("aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten"), was soll dann der Satz: "maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet"

Wenn ich nun 6 Monate 410,- und 6 Monate 380,- verdiene, bin ich unter 4.800,- p.a., aber 6 Monate über der Verdienstgrenze. Stpfl.: Ja o. Nein?

Wer kennt sich hier aus?

Viele Grüße
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 10:32
Beitrag: #2
RE: Minijob
Hallo,

man mag es nicht glauben, aber die 4.800 Euro Jahresbeitrag sind eine Beitragsbemessungsgrenze, hier mit der Regelung nach unten, also dem Beginn der Versicherungspflicht.

Das bedeutet aber nicht, dass es nicht auch auf den durchschnittlichen monatlichen Gehaltsbezug ankommt.

Im Grundsatz gilt, dass der monatliche Betrag von 400 Euro und somit der Jahresbetrag von 4.800 Euro nicht überschritten werden darf.

Allerdings wissen die SV-Verbände auch, dass es vorkommen kann, dass zu bestimmten Zeiten auch die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten werden kann.
Daher haben sie die Regeleung aufgenommen, dass an maximal zwei Monaten im Jahr, die monaltiche Grenze von 400 Euro überschritten werden darf, wenn die Jahresbemessungsgrenze von 4.800 Euro insgesamt nicht überschritten wird.

Beispiel:

Aushilfe verdient monatlich 300 Euro. Im Juli und Dezember erhält sie ein anteiliges Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld von 200 Euro.

Damit sind in den Monaten Juli und Dezember die monatlichen Werte von 400 Euro um jeweils 100 Euro überschritten, im Jahresergebnis ergibt sich allerdings lediglich ein Jahresentgelt von (10 x 300 + 2 x 500) 4.000 Euro, im monatlichen Durchschnitt also nur von 333,33 Euro.

Abwandlung:
Daten wie oben, jedoch erfolgt im März wg. Urlaubsvertretung eine Mehrarbeit, die zusätzlich mit 400 Euro vergütet wird.

Hier ist zwar die Jahresentgeltgrenze noch nicht überschritten (4.400 Euro), und somit auch nicht der durchschnittliche monatliche Betrag (366,67) aber die monatliche Grenze von 400 Euro wurde insgesamt in drei Monaten überschritten. Zulässig sind jedoch nur zwei Monate.


Abwandlung:
Aushilfe verdient 400 Euro monatlich und erhält ein Weihnachtsgeld von 400 Euro.

In diesem Fall wurde der monatliche Betrag lediglich einmal überschritten, jedoch befindet sich das Jahresentgelt mit (12 x 400 + 1 x 400) 5.200 insgesamt und durchschnittlich monatlich mit 433,33 über den zulässsigen Grenzen.


Die Überschreitung der zeitlichen (Häufigkeitsgrenze) bzw. Betragsgrenze führt automatisch zur Sozialversicherungspflicht.


Übrigends ist dies auch so eine kleine Falle, wenn jemand zwei Aushilfsjobs hat, und beide liegen unter 400 Euro, wobei ein Arbeitgeber eine Sonderzuwendung zahlt. Meist wissen jedoch die beiden Arbeitgeber nichts voneinander.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 10:51
Beitrag: #3
RE: Minijob
@zaunkönig: So ganz stimmt das leider nicht. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze darf überschritten werden, wenn unvorhersehbare Ereignisse eintreten, z.B. Krankheitsvertretung, etc.

Beispiel
Ein Arbeitnehmer übt eine geringfügige Dauerbeschäftigung aus und erhält hierfür 400 € monatlich. Im August 2007 fallen wider Erwarten Überstunden durch die Vertretung eines krank gewordenen Kollegen an. Dadurch erhöht sich der Monatslohn auf 1000 €. Gleichwohl liegt auch im August eine geringfügige Beschäftigung vor, weil es sich nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400-Euro-Grenze handelt. Der Arbeitnehmer bleibt deshalb auch im August versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat auch im August 2007 einen Pauschalbeitrag von 30 % zu zahlen.

Auch eine Doppelbeschäftigung wird normalerweise schnell entdeckt, da die BUN für die gleiche SV-Nummer zwei Anmeldungen für eine geringfügige Beschäftigung erhält. Normalerweise weiß man innerhalb von 2 Monaten durch ein Schreiben der BUN von dem 2. Mini-Job. Es ist allerdings die Pflicht des AG vor der Einstellung nach einem 2. Mini-Job zu fragen. Wenn nicht, dann tritt Versicherungspflicht von Beginn der Beschäftigung an ein. Wurde die Frage vom AN wahrheitswidrig verneint, dann tritt die Versicherungspflicht erst ab Feststellung durch die Knappschaft für die Zukunft ein.
Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 10:54
Beitrag: #4
RE: Minijob
Also kurz:

Wenn mehr als 2 Monate über 400,-
ODER
mehr als 4.800,- p.a.

--> Steuer/SV pflicht

Hab ich das so richtig verstanden?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 11:02
Beitrag: #5
RE: Minijob
@opa: Nein, grundsätzlich gilt:
- Wenn mehr als 400 € / Monat --> SV-Pflicht / Steuerpflicht
- Ausnhame: Bei unvorhersehbarer Ereignis (z.B. Überstunden wg. Krankheit eines Kollegen) dürfen die 400 € / Monat 2 mal überschritten werden, ohne dass SV-Pflicht eintritt. Dieses unvorhersehbare Ereignis muss gut dokumentiert werden.
Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 11:20
Beitrag: #6
RE: Minijob
Weihnachtsgeld usw ist jedoch kein unvorhergesehenes Ereigniss...

Problematisch wird dass in Bereichen, in denen ein allgemeingültiger Tarifvertrag besteht, der Weihnachtsgeld vorsieht.

Bekommt die Aushilfe hier monatlich íhre 400 €, aber kein WG ist die Grenze trotzdem überschritten, weil ihr ein WG zusteht.

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 11:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2007 11:35 von Opa.)
Beitrag: #7
RE: Minijob
Irgendwie kapier ich es immer noch nicht.
Also mal von unvorhersehbaren Ereignissen und WG abgesehen, gilt also max. 400,- mtl. Was soll dann der Satz: "Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten."? (Es geht ja gerade um schwankenden Lohn).

Daher nochmal meine Ausgangsfrage:

Wenn ich nun 6 Monate 410,- und 6 Monate 380,- verdiene, bin ich unter 4.800,- p.a., aber 6 Monate über der Verdienstgrenze. Stpfl.: Ja o. Nein?

Danke
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 11:47
Beitrag: #8
RE: Minijob
@opa: In deinem Fall handelt es sich um einen Mini-Job, da die Grenze von 400 ? / Monat (4.800 ? / Jahr) nicht ?hritten wurde.

@clematis: Der Phantomlohn wurde doch schon vor ein paar Jahren abgeschafft...
Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 11:59
Beitrag: #9
RE: Minijob
Ich glaube ich hab es "gefressen". "Ganz einfach", wenn man den Ausgangssatz in Ruhe nochmal liest.

Es gilt also 4.800,- p.a. (durchschnitt 400,- mtl.), dies kann nur überschritten werden, wenn max 2 Monate unvorhergesehen über 400,-

Ich danke euch allen.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 13:28
Beitrag: #10
RE: Minijob
nur interessehalber:

http://www.minijob-zentrale.de/nn_10906/...__nnn=true

dort das Beispiel mit dem Kellner. Was wäre denn nun, wenn der Kellner in den Monaten Oktober bis April monatlich 300 EUR und in den Monaten Mai bis September 480 EUR verdienen würde. Wäre er dann noch Minijobber?

7 x 300 EUR = 2.100 EUR
5 x 480 EUR = 2.400 EUR
Gesamt: 4.500 EUR

durchschnittliches monatliches Entgelt 375,00 EUR.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation