�rtliche FA-Zust�ndigkeit
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16.03.2011, 17:58
Beitrag: #1
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�rtliche FA-Zust�ndigkeit
Hallo,
ich w�rde mich gern mal zu folgendem Fall best�tigt (notfalls auch widerlegt) wissen: Ich befinde mich in einem Einspruchsverfahren bei einem ledigen Stpfl., es geht um doppelte Haushaltsf�hrung (was aber nicht meine Frage ist). Bisher wurde der Stpfl. beim FA der Lebensmittelpunktwohnung gef�hrt. Jetzt im Einspruchsverfahren kommt dieses auf den Gedanken, eigentlich gar nicht zust�ndig zu sein, da bei Ledigen das FA des Wohnortes des (zeitlich) �berwiegenden Aufenthaltes zust�ndig ist. Bei berufst�tigen Ledigen also typischerweise das FA des Arbeitsortes. Das ist hier auch unstreitig so (die korrekte Zust�ndigkeit ist also eigentlich klar). Das Arbeitsort-FA befindet sich in einem anderen Bundesland. Bisher wollte das dortige FA den Fall aber wohl nicht �bernehmen (lt. dem anderen FA angeblich, weil der Stpfl. am Arbeitsort nicht gemeldet ist). Es kann sein, dass das Ganze auf eine Klage hinausl�uft (meint zumindest das Lebensmittelpunkt-FA). Der Rechtsbehelf-SB gibt nun kund, er k�nne die Sache nicht entscheiden, da er �rtlich unzust�ndig sei und das FG einer Klage schon deshalb ohne inhaltliche Auseinandersetzung stattgeben w�rde. Kommt mir etwas komisch vor. Ich bin eigentlich der Meinung eine Entscheidung durch das �rtlich unzust�ndige FA w�re wegen � 127 AO (abgesehen von der M�glichkeit des � 26 S. 2 AO) unproblematisch ist. Die Klage m�ssten dann gegen das bisherige FA gef�hrt werden. Nur bei zwischenzeitlichen �nderungsbescheiden durch das neue FA w�rde ein Wechsel bei den Beteiligten (hier des beklagten FA) eintreten und damit das Klageverfahren an das andere FG abgegeben werden. So zumindest meine Theorie. Gibt es dazu andere, die mehr wissen, oder Erfahrungen gesammelt haben? |
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16.03.2011, 18:24
Beitrag: #2
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RE: �rtliche FA-Zust�ndigkeit
Hallo,
�rtlich zust�ndige Finanzbeh�rde m�sste analog AO das FA sein, wo der Steuerpflichtige seinen �berwiegenden Aufenthalt hat. Das er dort nicht gemeldet ist, sollte keine Rolle spielen, weil es eben die M�glichkeit der abweichenden Zust�ndigkeit zwischen Wohnsitz und Aufenthalt gibt. Soweit stimme ich also zu. F�r das Klageverfahren zust�ndige FG ist jenes, in welchem die Beh�rde liegt, gegen die geklagt werden soll (� 38 FGO). Da dies hier das FA des �berwiegenden Aufenthalts und der �berwiegenden T�tigkeit ist, w�re eben auch das dort zust�ndige FG zust�ndig. Ich w�rde im Rahmen der au�ergerichtlichen Kl�rung einfach mal die OFD des anderen FA kontaktieren. Gegebenenfalls kl�rt sich das im Rahmen einer einfachen telefonischen Vermittlung, ganz ohne Klage. Im Hinblick auf � 127 AO sehe ich das eigentlich genauso. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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16.03.2011, 18:33
Beitrag: #3
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RE: �rtliche FA-Zust�ndigkeit
Aber sonst haben die keine Sorgen?
Er kann entscheiden, auch wenn er rechtlich unzust�ndig ist. Das Gericht wird im Falle einer Entscheidung zwar auf die �rtliche Unzust�ndigkeit hinweisen aber, wie sie schon schrieben, hat das nach � 127 AO keine weiteren Folgen. Zitat:Der Rechtsbehelf-SB gibt nun kund, er k�nne die Sache nicht entscheiden, da er �rtlich unzust�ndig sei und das FG einer Klage schon deshalb ohne inhaltliche Auseinandersetzung stattgeben w�rde. Wenn das andere Finanzamt ihren Mandanten aber nicht haben will, dann liegt noch nicht einmal eine Unzust�ndigkeit bei dem SB vor, denn das andere Finanzamt sieht sich ja nicht als zust�ndig an. Ich hab auch mal so einen Fall gehabt. Ef sagen sie haben ihren Lebensmittelpunkt im Norden, ich sage, n� - der ist bei uns im S�den. Der ach so schlaue Rechtsanwalt hat sogar einen Antrag auf �nderung der �rtlichen Zust�ndigkeit gestellt (auf solche Ideen k�nnen auch nur Juristen kommen). Da ich aber pers�nlich auch nicht wirklich Bock auf den Fall gehabt habe, habe ich die Akten zu meinen Kollegen in den Norden geschickt. Dumm nur, dass die den auch nicht haben wollten (die f�hlten sich schlicht nicht zust�ndig) und schwupps lag er wieder auf meinen Tisch und das obwohl die Ef mit Hauptwohnsitz im Norden gemeldet waren. Wenn sie Klarheit haben wollen, setzen sie ein direktes Schreiben auf, mit dem sie darum bitten, die Zust�ndigkeit f�r das Einspruchsverfahren verbindlich zu kl�ren. Es kann doch nicht sein, dass damit das Verfahren zum Stillstand kommt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.03.2011, 18:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2011 19:05 von meyer.)
Beitrag: #4
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RE: �rtliche FA-Zust�ndigkeit
Mir ist im Grunde egal, wer entscheidet, wobei ein Wechsel sicher nur der Versachlichung dienen k�nnte.
Hintergrund ist, dass es sich im Moment um meinem "Lieblings-RB-SB" handelt, dem ich jeden Unsinn zutraue (dieser SB ist auch beim Amt ein absoluter Au�enseiter). Kann also nur besser werden. Ich wollte nur h�ren, ob an seinem Gefasel (sorry, kann man wirklich nicht anders nennen) hinsichtlich der Zust�ndigkeit was dran ist. Kann auch sein, dass er nur versucht, den Fall loszuwerden, ohne sein Gesicht zu verlieren. Heute rief er an und fragte, ob wir nicht "die Abgabe an das andere FA beantragen" wollten. Dann k�nnte er den Fall leichter abgeben. Der Gute hat auf den Einspruch hin drei Seiten absoluten Unsinn geschrieben. Es ist mir r�tselhaft, wie man einen an sich eindeutigen Fall so verdrehen kann, es ist wirklich eine Kunst, sich so hartn�ckig dem aus meiner Sicht eindeutigen Sachvortrag zum Sachverhalt zu verschlie�en und mit nicht einschl�gigen Urteilen um sich werfen zu k�nnen. Die Frage des Lebensmittelpunkts hat mit der Zust�ndigkeit des FA bei Ledigen ja nicht das Geringste zu tun, da die Zust�ndigkeit bei Ledigen ja nur an den �berwiegenden Aufenthalt ankn�pft. Ich werde morgen mal beim Sachgebietsleiter anrufen. Kann mir beim Besten willen nicht vorstellen, dass der sich die Sache bisher richtig angesehen hat. |
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16.03.2011, 19:16
Beitrag: #5
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RE: �rtliche FA-Zust�ndigkeit
Zitat:Die Frage des Lebensmittelpunkts hat mit der Zust�ndigkeit des FA bei Ledigen ja nicht das Geringste zu tun, da die Zust�ndigkeit bei Ledigen ja nur an den �berwiegenden Aufenthalt ankn�pft. Das ist mir schon klar ![]() Sie wollen doch aber nicht auch noch einen Antrag auf �nderung der �rtlichen Zust�ndigkeit stellen? So etwas gibt es nicht! Wenn sie von dem SB weg kommen wollen, k�me in Betracht, ein Schreiben aufzusetzen, darauf hinzuweisen, dass eine �rtliche Unzust�ndigkeit vorliegt. Darauf hinweisen, aus welchen Gr�nden das andere Finanzamt zust�ndig ist (und dass das nicht von der Meldung irgendwelcher Wohnsitze abh�ngt) w�re auch noch ganz n�tzlich. Aber bitte bitte nix beantragen. Zitat:Ich werde morgen mal beim Sachgebietsleiter anrufen. Kann mir beim Besten willen nicht vorstellen, dass der sich die Sache bisher richtig angesehen hat. Warum sollte er? Das Zeichnungsrecht eines Rb-SB ist recht �ppig ausgestattet, da bekommt der SGL nur die wirklich gro�en Fische auf dem Tisch. Aber ein Anruf kann nicht schaden - sie sollten sich aber vor Augen halten, dass der SGL sich kaum zur Sache �u�ern wird, wenn er den Fall nicht kennt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.03.2011, 19:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2011 20:53 von meyer.)
Beitrag: #6
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RE: �rtliche FA-Zust�ndigkeit
Kiharu schrieb:Sie wollen doch aber nicht auch noch einen Antrag auf �nderung der �rtlichen Zust�ndigkeit stellen? So etwas gibt es nicht!Nat�rlich will ich das nicht. Der SB will (so telefonisch ge�u�ert), dass ich dazu was schreibe. Was ich nicht machen werde. Zum einen ist das eine Sache, die das Amt tunlichst von Amts wegen zu kl�ren hat (mit ist, wie gesagt, v�llig egal, ob das abgegeben wird oder nicht), zum anderen steht schon in einem fr�heren Schriftsatz von uns, dass wir mit der Beurteilung des Lebensmittelpunkt-FA hinsichtlich der Zust�ndigkeit �bereinstimmen. Ich sehe nicht ein, hierzu nochmal was zu schreiben. Kiharu schrieb:Wenn sie von dem SB weg kommen wollen, k�me in Betracht, ein Schreiben aufzusetzen, darauf hinzuweisen, dass eine �rtliche Unzust�ndigkeit vorliegt.Nachdem der weitgehend �berfl�ssige Aufwand, auf den vorgebrachten Unsinn des SB zu antworten, schon hinter mir liegt, kommt es mir jetzt nicht mehr drauf an. Kiharu schrieb:Warum sollte er?Weil der die Sache unterschrieben hat und angeblich lt. SB die Sache mit dem abgestimmt ist. Der habe den Fall explizit dem SB gegeben, weshalb er den bevorzugt bearbeitet habe ... Au�erdem habe ich mit dem SGL bereits mehrere F�lle erfolgreich vom Tisch bekommen, also ein gutes Verh�ltnis zu dem. Hinzu kommt, dass der SB kein normaler ist. Der ist schon in allen Abteilungen des FA herumgereicht worden, hat sich �berall unbeliebt gemacht und inzwischen erneut in der RB-Stelle gelandet, aus der er schon mal entfernt worden war. Es ist allgemein amtsbekannt, dass der viel Unsinn verzapft. Die Kollegen in der RB-Stelle, die die Rechtsbehelfe bearbeitet haben, die sie von seiner fr�heren T�tigkeit von dem geerbt hatten, k�nnen ein Lied davon singen. |
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16.03.2011, 20:31
Beitrag: #7
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RE: �rtliche FA-Zust�ndigkeit
Wenn der Fall in SN w�re, w�sste ich ziemlich genau welches FA es ist. Hier gibt es auch so einen "Spezialisten".
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16.03.2011, 20:55
Beitrag: #8
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RE: �rtliche FA-Zust�ndigkeit
Zitat:Weil der die Sache unterschrieben hat und angeblich lt. SB die Sache mit dem abgestimmt ist. Der habe den Fall explizit dem SB gegeben, weshalb er den bevorzugt bearbeitet habe ... Ach ja meyer, das stand ja auch schon in meinem Kaffeesatz, den ich vergessen habe auszulesen. Meine Glaskugel ist ja leider gerade zur j�hrlichen Inspektion ![]() Aber irgendwie verstehe ich sie jetzt nicht mehr. Erst hab ich den Eindruck, sie wollen eine Entscheidung vom derzeitigen FA. Dann vermitteln sie das Gef�hl nur m�glichst weit weg von dem Bearbeiter zu kommen und nun kommt mir fast der Verdacht, es ist ihnen egal. Aber das der SGL solche F�lle zeichnet, ist schon komisch. Entweder sind Sie als absoluter Querulant beim Finanzamt verschrien (was ich mir beim besten Wille nicht vorstellen kann) oder der SB ist so "spitzenm��ig", dass der SGL alle F�lle �ber seinen Tisch laufen l��t. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.03.2011, 22:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2011 22:29 von meyer.)
Beitrag: #9
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RE: �rtliche FA-Zust�ndigkeit
Die zweite Variante des letzten Absatzes k�nnte durchaus zutreffend sein.
Grund meiner Anfrage war eigentlich nur, abzukl�ren, was von der Aussage des SB zu halten ist, das FG w�rde die Einspruchsentscheidung schon wegen der nicht vorliegenden �rtlichen Zust�ndigkeit zerrei�en. Und das, weil ich das so bisher nie geh�rt hatte. Ich dachte eigentlich, das deutlich gemacht zu haben. Daher auch der Name des Threads. Alles andere war eigentlich nur Beiwerk, um mich abzureagieren und nicht der Inhalt meiner Frage. Das hat sich dann aber irgendwie zum Selbstl�ufer entwickelt. Mein prim�res Ziel ist, eine Abhilfe zu erreichen, obwohl ich in dem Fall notfalls auch klagen w�rde. Ersteres ist nat�rlich schnell nur beim bisherigen FA, allerdings nicht �ber den SB (zeigt die Erfahrung in inzwischen zahlreichen F�llen) sondern nur �ber den SGL denkbar. Daher ist das meine erste Wahl. Sollte der nicht wollen, wird er wahrscheinlich den Fall sowieso schon abgeben wollen, da der dann die Entscheidung dazu nicht vertreten muss. Dann k�me aber erst einmal ein neuer SB an den Fall, der die Sache eigentlich nur wesentlich sachlicher angehen kann. Vielleicht wird es jetzt klar, was ich eigentlich wollte. Ob ich als Querulant verschrien bin, wei� ich nicht. Ich kann durchaus sehr hartn�ckig in der Sache sein, wenn ich von etwas �berzeugt bin. Bisher war das durchaus sehr erfolgreich. Allerdings vertrete ich auch keine unsinnigen Sachen und bin auch immer an einvernehmlichen Verst�ndigungen interessiert, wenn sich das anbietet. Wenn ich etwas vehememt vertrete, dann ist das normalerweise zumindest eine Auffassung, von der ich meine, vor dem FG nicht von Vornherein auf aussichtslosem Posten zu stehen. Und ich denke, dass ist "meinem" FA durchaus gel�ufig. Es kommt es auch nur sehr selten am Ende zur Klage. Grunds�tzlich w�rde es mir sogar Spa� machen, meinem "Lieblings-SB" Paroli zu bieten. Der Spa� vergeht einem aber dann regelm��ig wenn man feststellen muss, wieviel Zeitaufwand man bei einem normalen SB gar nicht erst betreiben m�sste. Und Zeit ist nunmal in unserem Job Geld. |
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17.03.2011, 19:56
Beitrag: #10
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RE: �rtliche FA-Zust�ndigkeit
Die Querulanten, die ich meine, sind komplett auf Krawall geb�rstet, kennen als erstes Mittel der Wahl Dienst- bzw. Sachaufsichtsbeschwerden. Wirken weder an der Sachverhaltsaufkl�rung mit und verlangt man Nachweise, hagelt es Beschwerden. Gerne wenden sich diese Querulanten ans Ministerium und hoffen, dass ihnen dort geholfen wird.
Nur bei Gericht, da tauchen sie dann gar nicht auf bzw. sind lammfromm. Solche Sachen lasse ich grunds�tzlich vom Chef absegnen, da der �rger (und dabei spielt es keine Rolle, was ich mache) sowieso schon Programm ist. Gott sei dank, kenn ich von der Sorte nur 2. Der eine ist Anwalt und der andere hat einen Lohnsteuerhilfeverein. Wie ist denn ihr Telefongespr�ch ausgegangen? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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