T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
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02.03.2011, 09:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.03.2011 09:54 von Clematis.)
Beitrag: #1
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T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
Mal eine Frage an die Juristen unter Euch:
Darf ein RA eine Hausverwaltung �bernehmen? Und wenn ja, wie darf er diese T�tigkeit mit den Wohnungseigent�mern abrechnen? Nach Geb�hrentabelle? Zeitaufwand? Hintergrund ist folgender: Rechtsanwalt ist Hausverwalter. Er wird von den Wohnungseigent�mern nun j�hrlich um die Bescheinigung � 35a EStG gebeten. Die bekommen die auch-jedes Jahr der gleiche Zettel, kopiert und handschriftlich eine Zahl reingepinselt. Auf der Hausgeldabrechnung berechnet er j�hrlich f�r jede Wohnung �ber 100 (!!!) � f�r die Bescheinigung. Auf R�ckfrage seitens der Eigent�mer kam als Antwort, dass die Erstellung der Bescheinigung viel Arbeit macht und nach Zeitaufwand abgerechnet wird. Meine Empfehlung war jetzt erst mal, auf den Zettel zu verzichten-Steuerersparniss = 20 �, Kosten = 100 �. Kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen, oder spielt mir hier nur mein Gerechtigkeitssinn einen Streich? ----------------- LG Clematis |
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02.03.2011, 10:07
Beitrag: #2
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RE: T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
M.E. gibt es dazu ein Urteil, da� die Bescheinigung max. 10,- o. 20,- kosten darf. Wenn ich es finde melde ich mich nochmal.
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02.03.2011, 10:39
Beitrag: #3
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RE: T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
Oh, das w�r super, Opa!
Da w�r ich Dir ordentlich dankbar! Weisst Du zuf�llig noch, von wem das Urteil war? Dann k�nnte ich mich auch mal auf die Suche machen! ----------------- LG Clematis |
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02.03.2011, 10:54
Beitrag: #4
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RE: T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
Sehr unterschiedliche Meinungen:
Haufe Immo Office schreibt dazu: **Den Verwalter trifft hinsichtlich der Bearbeitung der Jahresabrechnung aufgrund der Aufwendungen f�r haushaltsnahe Dienstleistungen sowie auch der diesbez�glichen Ausstellung von Bescheinigungen ein Mehraufwand. Diesen sollte er sich verg�ten lassen. F�r eine zu beschlie�ende �nderung des Verwaltervertrags k�nnte die Sonderverg�tungsabsprache wie folgt lauten: "Zus�tzlich zu der Grundverg�tung erh�lt der Verwalter eine Mehraufwandspauschale f�r alle erforderlich werdenden Ma�nahmen bei der Erstellung der Jahresabrechnung, die f�r die steuerliche Geltendmachung unter Bezugnahme auf das Anwendungsschreiben des BMF vom 3.11.2006 von N�ten sind, in H�he von ... EUR zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer." Im Rahmen der Beschlussfassung �ber die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung k�nnte der Beschlussantrag wie folgt lauten: "Der Verwalter erh�lt ein Sonderhonorar in H�he von … EUR zzgl. geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer f�r die unter besonderer Ber�cksichtigung des Anwendungsschreibens des BMF zu � 35a EStG vom 3.11.2006 zu erstellende Jahresabrechnung."** Andere machen es anders: Da es keine Verpflichtung f�r den Verwalter gibt, eine Bescheinigung nach � 35 a EStG zu liefern, ist das eine gesonderte Leistung. Erstellung einer Bescheinigung f�r den steuerpflichtigen Eigent�mer ist keine Angelegenheit der Eigent�mergemeinschaft, sondern eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Eigent�mer und Verwalter (analog zur Sondereigentumsverwaltung). Demnach bekommen alle Eigent�mer zu Beginn des Jahres ein Angebot zur Erstellung der Bescheinigung. Andere wiederum stellen die Bescheinigung kostenlos als Service aus und ber�cksichtigen dies bei der Festlegung der H�he des Verwalterhonorars. Also: was ist vereinbart – Verwaltervertrag? WEG-Beschl�sse? Einzelvereinbarung? Zum Preis: 20 Euro im Normalfall angemessen. Deutlich h�herer Arbeitsaufwand aber z.B. bei • nicht Wohngeld / Sonderumlage zahlenden Eigent�mern (auf welchen Eigent�mer entfallen die Zahlungen der WEG?) • Vielzahl von Handwerkerrechnungen • Auseinanderfallen von Anzahlungsrechnungen und Schlussrechnungen (von den Jahren her) • Vielzahl von Eigent�merwechseln P. S: Es spricht nach meiner Ansicht alles daf�r, die Regelung des 35a schnellstens zu beerdigen. schönen Tag noch phönix |
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02.03.2011, 11:02
Beitrag: #5
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RE: T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
Danke @ph�nix.
Es befinden sich 4 Parteien im Haus. H�he des Betrages nach � 35a EStG in 2010 waren 52,36 � f�r 1 Rechnung. Honorar des Verwalters: 119 �. Es existiert keine Vereinbarung. Problem dabei ist, dass 3 der 4 Parteien im Haus �ltere Damen und Herren sind, die davon ausgehen, dass das, was der Herr Rechtsanwalt macht, auf alle F�lle immer richtig ist. Meine Mandantin sieht das anders, kann sich aber alleine nicht gegen die anderen 3 durchsetzen. Ich hab mir gerade die bescheinigung nochmals durchgesehen: Sie enth�lt den Hinweis, dass wenn der Empf�nger der Bescheinigung denn nicht nur die Bescheiniung, sondern auch Kopien der zugrundeliegenden Rechnungen haben will, solle er doch als Ersatz f�r die Aufwendungen des RA 20 selbstklebende Briefmarken a 0,55 � schicken, eine �berweisung des Betrages w�rde Buchhaltungskosten verursachen, die die Bearbeitung verz�gern.... Dubios... ----------------- LG Clematis |
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02.03.2011, 11:18
Beitrag: #6
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RE: T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
�brigens: Hausverwaltung ist auch 18er Eink�nfte! RA kann selbstverst�ndlich auch HV betreiben!
schönen Tag noch phönix |
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02.03.2011, 11:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.03.2011 11:19 von Opa.)
Beitrag: #7
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RE: T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
Hab jetzt nur das gefunden:
Zitat:Verwalterhonorar f�r Bescheinigungen �ber haushaltsnahe Dienstleistungen nach � 35a EStG ist rechtens Ich selber zahle derzeit 10,- f�r die Bescheinigung. |
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02.03.2011, 11:23
Beitrag: #8
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RE: T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
Ich h�tte dazu eine Entscheidung: LG D�sseldorf: Beschluss vom 8. Februar 2008, Az. 19 T 489/07.
Haushaltsnahe Dienstleistungen – Verwalterhonorar f�r Bescheinigung Verwalter von Wohnungseigent�mergemeinschaften d�rfen f�r das Erstellen einer Bescheinigung f�r haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. � 35a EStG ein gesondertes Honorar verlangen. Dies hat jetzt das Landgericht D�sseldorf entschieden (Beschluss vom 8. Februar 2008, Az. 19 T 489/07. Die D�sseldorfer Richter wiesen die Beschwerde eines Wohnungseigent�mers zur�ck. Dieser hatte sich gegen die Entlastung der Verwaltung und insbesondere die vom WEG-Verwalter erstellte Jahresabrechnung ausgesprochen, in der die Aufwendungen f�r haushaltsnahe Dienstleis-tungen nicht gesondert ausgewiesen waren. Die Verwaltung war zur Erstellung einer individuel-len Bescheinigung nur gegen Zahlung von 25 Euro bereit. Bereits vor dem Amtsgericht war der Wohnungseigent�mer mit seinem Ansinnen gescheitert (AG Neuss, Beschluss vom 29. Juni 2007, Az. 74 II 106/07). Das Amtsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass der gesonderte Ausweis von haushaltsnahen Dienstleistungen nicht zwingend in die Jahresabrechnung geh�re (so auch das AG Bremen in seinem Beschluss vom 3. Juni 2006, Az. 111a II 89/07). Ferner k�nne die kostenlose Erteilung einer Bescheinigung vom Verwalter nicht verlangt werden. Das Landgericht entschied nun, dass ein Betrag von 25 Euro f�r die Erstellung einer Bescheinigung �ber haushaltsnahe Dienstleistungen angemessen sei. |
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02.03.2011, 11:23
Beitrag: #9
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RE: T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
ph�nix schrieb:�brigens: Hausverwaltung ist auch 18er Eink�nfte! RA kann selbstverst�ndlich auch HV betreiben! Schade... Das wird sch�n langsam pers�nlich, meine Mandantin hat ihn wohl angerufen und gefragt, wof�r genau sie diese 119 � zahlen solle, ihre StBin wollte das wissen. (Text auf der Hausgeldabrechnung "Bescheinigung Handwerkerleistung"=> war mir schon klar wof�r, nur wollte ich da, bevor ich Wind mache, sichergehen) Antwort vom RA: Wenn die StBin den � 35a EStG nicht kennt, ist das schon traurig, und er w�rde da nat�rlich anrufen und f�r Aufkl�rung sorgen... Ja ne, is klar! ----------------- LG Clematis |
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02.03.2011, 11:24
Beitrag: #10
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RE: T�tigkeiten eines Rechtsanwaltes
@tinka
Danke! Gegen 25 � sagt ja keiner was, auch nicht dagegen, dass er generell eine Geb�hr verlangt-aber 119 � j�hrlich? ----------------- LG Clematis |
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