� 35a EStG in seltsamer Auslegung...
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21.09.2007, 08:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2007 15:55 von Clematis.)
Beitrag: #1
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� 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Ich poste mal mit unter "Lustiges" mein es aber ernst.
Nach Beendigung des allgemeinen Informationsaustauches in einem Steuerfall habe ich auf �35a EStG ausf�hrlich aufmerksam gemacht. Anfrage des Mitgliedes: Zu mir und meiner Nachbarin kommt regelm��ig eine Fris�se zu uns. F�llt dies auch darunter? Meine Antwort: Bringen sie mir die Rechnung und den Kontoauszug und dann sehen wir mal. Gut, das werde ich 2007 mal versuchen. Was meint Ihr dazu? Bei einer Ablehnung w�re ich mal auf eine Einspruchentscheidung gespannt. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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21.09.2007, 10:07
Beitrag: #2
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RE: Tage wie dieser !
Hausbesuch einer Fris�se als haushaltsnahe DL? Interessante Idee ;-)
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21.09.2007, 12:44
Beitrag: #3
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RE: Tage wie dieser !
Opa schrieb:Hausbesuch einer Fris�se als haushaltsnahe DL? Interessante Idee ;-) Hhhmmm... Ob dann "Call-Girls" wohl auch gehen?!*gr�bel* ![]() ![]() |
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21.09.2007, 13:35
Beitrag: #4
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RE: Tage wie dieser !
Nee, die will cash.
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21.09.2007, 13:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2007 15:56 von Clematis.)
Beitrag: #5
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RE: Tage wie dieser !
Opa schrieb:Nee, die will cash. Hi hi.. Angenommen es wird �berwiesen, per Telefon-Banking !!!!???? (Hmmm.. K�nnte man den �35a-Kram evtl. in �nen neuen Thread verschieben?) Euer Wunsch ist mir Befehl.... ![]() LG Clematis |
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21.09.2007, 13:56
Beitrag: #6
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RE: Tage wie dieser !
Jigsaw schrieb:Opa schrieb:Nee, die will cash. Zustimmung, da wird es noch viel Stunk geben. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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21.09.2007, 18:29
Beitrag: #7
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RE: � 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Zitat:Euer Wunsch ist mir Befehl....Wink Jigsaw dankt ![]() |
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21.09.2007, 19:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2007 19:17 von Catja.)
Beitrag: #8
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RE: � 35a EStG in seltsamer Auslegung...
![]() Anfangs dachte ich ja "was �ne bl�de Idee, - da k�nnt � ja jeder kommen..." Und ich bin mir auch sicher, dass das mit dem FA Stunk gibt. Aber: wenn ich mir die Gesetzesbegr�ndung f�r den � 35 a �berlege, - dann ist die Friseurin (fast, - aber auch nur fast, h�tte ich "Fris�se" geschrieben) ja eigentlich (, kurz hinter dem Anstreicher,) das PARADEBEISPIEL f�r die geplanten Anwendungsf�lle des Gesetzes zur Bek�mpfung der Schwarzarbeit (oder wie das hie�...).... Sch�n f�r den, der den zeitlichen und finanziellen Atem hat, das durchzuk�mpfen! ( ![]() ![]() Gr��e, die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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21.09.2007, 21:37
Beitrag: #9
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RE: � 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Catja schrieb:... Zeitlich: 5 Minuten, und der Einspruch ist per Fax von mir drausen. Nach Einspruchsentscheidung (wenn diese denn kommt) diese an meine Zentrale gefaxt mit Rechnung und Beleg Konto. Zentrale pr�ft Klage. Der Rest ist ohne Aufwand f�r mich. Entweder die Zentrale lehnt Klage ab, oder sie klagt. Vorteil eines Beratungsstellenleiters. Ich vermute die Zentrale unseres Vereins wird klagen, so wie bei der Entfernungspauschale. Aber ich vermute auch, die Fris.... wird keine Rechnung schreiben wollen, oder die Kundin m��te mehr bezahlen und hat dann nischt vom �35a und schon k�nnen wir denn Sinn dieses �35a verstehen, wie der wirkt. ![]() ![]() ![]() ![]() Ich melde mich so oder so auf jeden Fall. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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21.09.2007, 22:44
Beitrag: #10
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RE: � 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Hallo,
der Beitrag h�tte da bleiben sollen wo er vorher war, denn ich kann bisher lediglich alles als einen schlechten Scherz abtun. Die Ausf�hrungen zeigen mir, dass hier keiner der Beteiligten die Regelung des � 35a EStG beherrscht, geschweige denn ann�hernd verinnerlicht hat. Zudem wird gepflegt �ber das BMF-Schreiben vom 03.11.2006 hinweggegangen. Der Einspruch wird abgelehnt. Wenn beim LoHi-Verein halbwegs klar denkende Menschen sitzen, wird es auch nicht zur Klage kommen. K�me es zur Klage, w�rde diese mit Pauken und Trompeten verloren. Warum? Dazu muss man nun den � 35a EStG begriffen haben. Hier ist die Rede von haushaltsnahen Dienstleistungen, also handwerklichen Dienstleistungen am Haushalt (erg�nzend in der Betreuung und Pflege) und nicht von Dienstleistungen die grunds�tzlich im Haushalt erbracht werden. Wer das BMF-Schreiben gelesen hat, dem kommen so dumme Gedanken, wie sie hier vorgetragen werden erst gar nicht und man w�rde erkennen, dass alles nur ein grober Scherz und eben keine sachliche Darstellung und Argumentation ist. Bei den haushaltsnahen Besch�ftigungsverh�ltnissen w�re es zun�chst erforderlich, dass eine unselbst�ndige Besch�ftigung vorhanden w�re. Ist wohl bei der Friseurin nicht der Fall. Weitere Voraussetzung w�re ein unmittelbarer Bezug zum Haushalt. Da stellt sich mir die Frage, was denn Haare schneiden mit dem Haushalt an sich zu tun hat? Blieben die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach Absatz 2 zu pr�fen. Einen selbst�ndigen Dienstleister h�tten wir ja, ist rechtlich sogar ein Handwerker. Nur wird eben keine Dienstleistung am Haushalt sondern lediglich an einer Person im Haushalt erbracht. Scheiden die Handwerkerleistungen schon einmal aus, zumal sie katalogm��ig aufgef�hrt sind (vielleicht nicht abschlie�end, aber doch recht vollst�ndig und immer als Leistung an der Sache und nicht am Menschen). Blieben noch Pflege und Betreuung von Personen, die im Haushalt leben. Hierzu muss darauf abgestellt sein, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die �blicherweise von Mitgliedern der haushaltsangeh�rigen Personen erledigt werden. Gut, die ein oder andere Mama hat eine Schafscheermaschine und rasiert einmal im Monat die entsprechende Anzahl von Glatzen, aber �blich ist dies nicht. Zudem ist hier weniger die Haarpflege mit dem Begriff der Pflege gemeint, sondern die allgemeine k�rperliche Pflege (besserer Begriff w�re die Hege) im Sinne von Betreuung, sich darum k�mmern. Und dies kommt wieder besonderen Gruppen im Haushalt zu gute, n�mlich den pflegebed�rftigen Personen im Sinne von �� 14, 15 SGB XI bzw. den Kindern. Aber auch hier m�sste irgendwann einmal einer pflegebed�rftigen Person oder einem Kind das Haar geschnitten werden. Nur leider sind diese Aufwendungen nur dann abzugsf�hig, wenn es eine Nebenleistung der generellen Betreuungsleistung ist. Und dies ist es bei der Friseurin definitiv nicht. Und eine Ableitung der Abzugsf�higkeit unter Bezug auf die Erf�llung der Wesensgrundvoraussetzung: "Voraussetzung ist, dass das haushaltsnahe Besch�ftigungsverh�ltnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inl�ndischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausge�bt bzw. erbracht wird", lasse ich nicht gelten, weil hier lediglich eine �rtliche Bestimmung angef�hrt wird, die durch die weiterf�hrenden Bestimmungen, Erl�uterungen und Erg�nzungen in Bezug zu den sachlichen Wirkungen der gesetzlichen Bestimmung gebracht wird. Ergo: Es sind und bleiben private Kosten der Lebensf�hrung und der Ansatz unter Bezug auf � 35a EStG geht meilenweit am Sinn und Zweck vorbei und ist nicht mal ann�herungsweise mit den Bestimmungen in Einklang zu bringen. Ich empfehle das Ganze noch mal in Ruhe nachzulesen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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