Scheinselbst�ndigkeit
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20.09.2007, 17:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.09.2007 17:09 von PiranhaVS.)
Beitrag: #1
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Scheinselbst�ndigkeit
Hallo,
Frau X arbeitet als Versicherungsvertreterin f�r VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT ABC (Werbung gel�scht...) -Agentur. Sie hat keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und auch nur einen Auftraggeber, n�mlich diese Agentur. Mein gedankliches Problem: Sie schliest mit vielen Kunden Versicherungen ab, kann diese aber nur diese eine Agentur abwickeln, hat also keine Chance einen weiteren Auftraggeber zu bekommen (5/6 Regelung). Die Deutsche Rentenversicherung Bund sagt nun, dass es eine Scheinselbst�igkeit ist. Ich denke mir eigentlich schon, dass die Recht haben, mich st�rt aber diese Angelegenheit mit dem einen Auftraggeber, den Sie nicht einfach beliebig in mehrere Auftraggeber "umwandeln" kann... D.H. dann es w�re jeder Handelsvertreter in jedem Bereich, der nur fuer eine Firma t�tig wird und keine SV-pflichtigen Arbeitnehmer hat, Scheinselbst�ndiger mit Folge der RV-Pflicht ?!?! Oder gibt es Ausnahmen ?!?!?!?! |
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20.09.2007, 17:45
Beitrag: #2
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RE: Scheinselbst�ndigkeit
Hallo,
schau Dir mal den folgenden Link an: Scheinselbst�ndigkeit Das ist zwar katalogisierend nicht mehr ganz auf dem laufenden (durch die Einf�hrung der Ich-AG wurde das modifiziert) aber im Grundsatz gilt es noch. Schon damals wurden die Handelsvertreter au�en vorgelassen. Die m�ssen aber auch als solche ein Gewerbe nach � 84 HGB angemeldet haben. Nicht ausgeschlossen waren und sind die Au�endienstmitarbeiter. Es ist im Grundsatz immer auf die Einzelumst�nde abzustellen. Je mehr Merkmale erf�llt sind, umso mehr spricht alles f�r eine unselbst�ndige T�tigkeit. Nur allein die wirtschaftliche Abh�ngigkeit von einer Agentur ist nicht alleine bestimmendes Merkmal f�r eine unselbst�ndige T�tigkeit. Soweit der "Agent" seine eigenen Kunden aquiriert, einen eigenen Bestand pflegt und nicht abgeben muss; solange er das wirtschaftliche Risiko (Storno, Steuern, Abgaben und Betriebsausgaben) tragen muss; solange er selbst am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt; solange er selbst Werbung betreiben darf; solange er entscheiden kann, welche Versicherung er aus dem Unternehmenspool vermitteln kann; solange ist er durchaus als selbst�ndig zu betrachten. Aber so wie ich die Strukturen kenne, hat die SV wohl recht. Ist schlie�lich nicht der erste Fall der denen unterkommt. Ende der 90er Jahre, als die Strukturvertriebe den deutschen Markt penetriert haben, da gab es jede Menge solcher F�lle, die hinterher ein Arbeitnehmerverh�ltnis waren. Schlie�lich kann es sogar arbeitsrechtliche Merkmale aus einer Vertragsgestaltung geben, die eine Selbst�ndigkeit ausschlie�en und ein unbefristetes Bsch�ftigungsverh�ltnis begr�nden. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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20.09.2007, 18:21
Beitrag: #3
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RE: Scheinselbst�ndigkeit
Also mit der Scheinselbstst�ndigkeit h�tte ich in diesem Fall gro�e Probleme. Das hier�e ja volle SV-Pflicht, wobei der Versicherungsgesellschaft m�chtig nachzahlen muss.
Versicherungsvertreter sind zu 99% arbeitnehmer�hnliche Selbstst�ndige. Und hierf�r sind sie das Vorzeigebeispiel. Wenn ich ehrlich hatte ich sogar noch nie von einem scheinselbstst�ndigen Versicherungsvertreter geh�rt. Die Scheinselbstst�ndigkeit ist heutzutage aber auch schon fast ausgestorben. @piranhaVS: Oder meintest du arbeitnehmer�hnliche Selbstst�ndigkeit und hast versehentlich Scheinselbstst�ndigkeit geschrieben? Immerhin sprichst du nur von RV-Pflicht. |
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20.09.2007, 20:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.09.2007 20:57 von PiranhaVS.)
Beitrag: #4
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RE: Scheinselbst�ndigkeit
Hallo,
also erstmals vielen Dank f�r die ersten Hinweise... Ich glaube ich habe vermutlich noch ein paar Angaben zu wenig gemacht bzw. mich unverst�ndlich ausgedr�ckt... Es gibt eine Versicherungs-Agentur der ABC-Versicherung. Also Versicherungsvertreter Schulze ist Generalvertreter bei der ABC-Versicherung. Jetzt vermittelt eine Frau Versicherungen auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit eigenem unternehmerischen Risiko usw... Frau bekommt Provisionen von Generalvertreter Schulze. Habe ein wenig im Web gesucht und es geht wohl nur um die RV, also nur um die Einordnung als arbeitnehmer�hnlichen Selbst�ndigen... Die 5/6 Grenze wird nicht erreicht, da es ja nur einen Auftraggeber gibt... Mir bereitet dies immer noch Kopfzerbrechen, da Vertr�ge an viele einzelne Personen "verkauft" werden, die Abrechnung aber nunmal nur �ber einen Auftraggeber m�glich ist... |
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20.09.2007, 23:35
Beitrag: #5
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RE: Scheinselbst�ndigkeit
Hallo,
stellt sich mir unwillk�rlich die Frage, ob KV und RV derma�en abgetrennt werden k�nnen, dass sich lediglich eine RV-Pflicht ergeben sollte. Nach meiner Meinung nicht m�glich, soweit nicht berufsst�ndische Versicherungspflichten bestehen. Mein SV-Lexikon gibt zum Thema "Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertreter" folgendes wieder: Infoschreiben Schon hieraus ergibt sich f�r Versicherungsvertreter eine Zuordnung nach � 84 Abs. 1 HGB mit der Folge, dass diese als selbst�ndige Unternehmer anzusehen sind. Damit keine Ableitungsm�glichkeit einer RV-Pflicht. Die m�sste sich dann ja aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung ergeben, wobei SGB IV ausscheidet, da der sich ausdr�cklich auf das HGB bezieht. Au�erdem gibt es noch ein gemeinsames Rundschreiben der Krankenkassenorganisationen vom 05.07.2005, wo speziell in der Anlage 2 ausf�hrlich dargestellt ist, inwieweit Handelsvertreter der Sozialversicherungspflicht unterliegen und welche Merkmale dazu erf�llt sein m�ssen. Ich denke mal, damit bist Du gewappnet. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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21.09.2007, 00:28
Beitrag: #6
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RE: Scheinselbst�ndigkeit
Also, der Fall ist relativ einfach. Die Frau ist in der RV versicherungspflichtig (arbeitnehmer�hnliche Selbstst�ndigkeit).
Man muss in diesem Bereich sehr vorsichtig mit den Begriffen und Abgrenzungen sein. Es sind folgende 2 Pr�fungen durchzuf�hren: 1. Statusfeststellung: Bei der Dt. Rentenversicherung wird gepr�ft, ob der Anfragende abh�ngig besch�ftigt oder selbstst�ndig ist. Nur auf dieser Stufe der Pr�fung kann es zu einer Scheinselbstst�ndigkeit kommen, die volle Versicherungspflicht in allen Zweigen der SV ausl�st (wie schonmal erw�hnt ist die Scheinselbstst�ndigkeit vom Aussterben bedroht). Bei einem Handelsvertreter wird man, wie zaunk�nig v�llig richtig geschrieben hat, (nahezu) immer zu einer Selbstst�ndigkeit kommen. 2. Im zweiten Schritt ist zu pr�fen, ob ein Selbstst�ndiger eventuell bei der RV versicherungspflichtig ist (� 2 Nr. 9 SGB VI). Hierzu gibt es wiederum Frageb�gen, die von der Dt. Rentenversicherung versandt werden. Der Handelsvertreter ist dann sv-rechtlich als Selbstst�ndiger eingestuft, jedoch i.S. des SGB VI als ein solcher Selbstst�ndiger, der in den Genuss von Pflichtbeitr�gen zur RV kommt. Es ist �brigens der volle Beitrag an die RV abzuf�hren. Die arbeitnehmer�hnliche Selbstst�ndigkeit trifft bei vielen Handelsvertretern zu. Diese sind sogar geradezu die Musterbeispiele hierf�r. @piranhaVS: Aus der Nummer wirst du leider nicht rauskommen. Ich erlebe immer wieder Mandanten die sich wundern, dass sie nochmal 19,9 % RV abdr�cken d�rfen. Dies ist in der Handelsvertreterszene eigentlich hinl�nglich bekannt, dass die RV-Pflicht greifen kann. Aber das ist halt typisch Mandant. Erst machen und dann nachfrahgen. |
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21.09.2007, 08:31
Beitrag: #7
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RE: Scheinselbst�ndigkeit
Hallo ihr zwei...
Also genau soweit bin ich jetzt auch. Die von Zaunk�nig dargestellten Links betreffen erstmals die Frage ob oder nicht selbst�ndig = SV in allen Zweigen. Daneben gibt es nun den sch�nen Begriff der arbeitnehmer�hlich Selbst�ndige. Dort gibt es ein einfaches Pr�fungsschema: - keine eigenen Besch�ftigten - nur ein Aufraggeber oder die Ums�tze zu 5/6 von einem Auftraggeber Wenn dies bejahrt wird voll Pflicht in der RV = 19,x % !!! Der Clou war jedoch folgender: Die Frau wollte das Gewerbe in den n�chsten Tagen abmelden und kurz vorher kommt dieser Fall durch eine SV-Pr�fung bei der Versicherungsagentur Schulze an�s Tageslicht. Wir haben es immerhin durchgeboxt, dass die Frau als Selbst�ndige behandelt wird und nicht als Arbeitnehmerin, obwohl sie dort noch eine B�rot�tigkeit als Arbeitnehmer ausf�hrt. Schon das war ein hartes St�ck Arbeit hat aber geklappt. Folge war: - f�r die T�tigkeit als Arbeitnehmerin flog sie aus der gesetzlichen KV - dadurch Erstattungsanspruch der KV Beitr�ge gegen�ber der Krankenkasse - jetzt daf�r aufgreifen des Themas arbeitnehmer�hnliche Selbst�ndigkeit Ein Scheissfall... |
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21.09.2007, 10:19
Beitrag: #8
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RE: Scheinselbst�ndigkeit
Hallo,
Zitat:f�r die T�tigkeit als Arbeitnehmerin flog sie aus der gesetzlichen KV Da habe ich jetzt ein Problem mit. Kennzeichen der AN-T�tigkeit ist doch gerade die KV-Pflicht. Und AN war die Frau doch auch. @2ndReality Danke f�r den Hinweis auf � 2 SGB VI. Der hat mir gestern gefehlt. Daher nur mein kurzer Hinweis auf "andere gesetzliche Bestimmung". Zum Begriff der "Scheinselbst�ndigkeit". Ich meine mich erinnern zu k�nnen, dass es diesen Begriff im SV-Recht nicht mehr gibt. Im Zusammenhang mit der Schaffung der Ich-AG bzw. der Nachfolgekonstruktion wurde diese Begrifflichkeit beerdigt. Letztlich w�re jeder aus einer Arbeitslosigkeit entsprungene Existenzgr�nder unter diese Begriffsbestimmung gefallen. Und das wollte man definitiv nicht. Allerdings hat der Begriff der "arbeitnehmer�hnlichen Besch�ftigung" dadurch einen entsprechenden Stellenwert erfahren. Und schlie�lich regelt ja auch SGB VI f�r die Rentenversicherung die Anspr�che. Das war es, was der Gesetzgeber letztlich wollte. Die Krankenkassen stehen im Wettbewerb und haben die M�glichkeit gegen die privaten Versicherungen um die Selbst�ndigen zu buhlen. Und durch die generelle KV-Pflichtversicherung seit 01.04.2007 (bzw. 01.01.2009) entgeht ja auch keiner mehr der KV (zumindest glauben das alle!). ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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22.09.2007, 10:07
Beitrag: #9
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RE: Scheinselbst�ndigkeit
Zitat:f�r die T�tigkeit als Arbeitnehmerin flog sie aus der gesetzlichen KV Der Krankenversicherung ist es nat�rlich ein Dorn im Auge, wenn die Arbeitnehmerin (B�roarbeiten) 500,00 Euro Gehalt erh�lt und als Selbst�ndige 2.000,00 Euro Provisionen. Deshalb "flog" Sie aus der KV Pflicht heraus. Ich habe jetzt hier einen Erstattungsanspruch in H�he von Euro 3.500,00 gegen�ber der Krankenkasse. Allerdings traue ich mich nicht ganz so recht den geltend zu machen (Antrag zu stellen), denn ansonsten w�rden diese sicherlich die Krankheitskosten f�r Arztbesuche usw. r�ckfordern... Dieser Fall dreht sich wirklich im Kreis... |
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