Verlustrücktrag nach bestandskräftigem Verlustfeststellungsbescheid
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02.02.2011, 20:12
Beitrag: #1
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Verlustrücktrag nach bestandskräftigem Verlustfeststellungsbescheid
Hat zufällig jemand so etwas schon gehabt und die Lösung parat (ich gebe zu, habe noch nicht intensiv geforscht)?
Sachverhalt: Es ergeht ESt-Bescheid mit verbleibendem Verlust, der gesondert festgestellt wird (ein Rücktrag erfolgt nicht). Beide Bescheide werden an StB bekanntgegeben und in der Folge bestandskräftig. Ebenso ist das potentielle Rücktragsjahr bereits bestandskräftig veranlagt. In der ESt-Erklärung war KEINE Begrenzung des Verlustrücktrags beantragt worden. FA hat gleichwohl den vollen Verlust zum Jahresende als verbleibend festgestellt. Problem: Im Nachhinein (nach Bestandskraft der Bescheide) stellt man fest, Verlustrücktrag wäre doch besser. Ist noch irgendwas zu machen? M. E. gibt es eine BFH-Rechtsprechung, nach der ein Rücktrag nicht mehr begehrt werden kann, wenn der Verlustfeststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Nur: Gilt das auch, wenn das FA den eigentlich von Amts wegen durchzuführenden Verlustrücktrag einfach nicht vorgenommen hat? |
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02.02.2011, 21:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.02.2011 21:09 von Kiharu.)
Beitrag: #2
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RE: Verlustrücktrag nach bestandskräftigem Verlustfeststellungsbescheid
Mal so aus Bauch und Hüfte geschossen, da mein Hirn nicht mehr wirklich aufnahme- und abgabebereit ist:
Zitat:M. E. gibt es eine BFH-Rechtsprechung, nach der ein Rücktrag nicht mehr begehrt werden kann, wenn der Verlustfeststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. So auch meine Meinung. Zitat:Nur: Gilt das auch, wenn das FA den eigentlich von Amts wegen durchzuführenden Verlustrücktrag einfach nicht vorgenommen hat? Ich denke schon, da der Bescheid dann zwar rechtswidrig ist, jedoch gilt auch hier der Grundsatz: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Spricht, wenn man versäumt, Einspruch einzulegen, dann ist der Drops gelutscht. Aber zu Ihrer Beruhigung, werde ich morgen noch mal in die Kommentierung schauen. Aber ich müsste mich schon arg vertan haben, wenn mich mein Bauchgefühl trügt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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02.02.2011, 22:33
Beitrag: #3
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RE: Verlustrücktrag nach bestandskräftigem Verlustfeststellungsbescheid
Kiharu schrieb:Ich denke schon, da der Bescheid dann zwar rechtswidrig ist, jedoch gilt auch hier der Grundsatz: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Sagt mir mein Bauchgefühl leider auch. Nur hätte ich ich dem Fall ausnahmsweise gern, dass dieses trügt. |
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03.02.2011, 03:21
Beitrag: #4
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RE: Verlustrücktrag nach bestandskräftigem Verlustfeststellungsbescheid
Hallo,
auf die Schnelle: BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 59/08 Schau mal, ob es weiterhilft. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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03.02.2011, 08:07
Beitrag: #5
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RE: Verlustrücktrag nach bestandskräftigem Verlustfeststellungsbescheid
Tja meyer, leider sind wir keine Hypochonder! Unsere Bäuche lagen durchaus richtig
Gericht: BFH 9. Senat Entscheidungsdatum: 17.09.2008 Streitjahr: 2001 Aktenzeichen: IX R 72/06 Dokumenttyp: Urteil Die Vorinstanz (FG Niedersachsen) meinte, ein Antrag bezüglich Änderung des Rücktrages könne bis Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres ausgeübt werden - der BFH sah das leider anders und gab unseren Bäuchen Recht Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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03.02.2011, 14:19
Beitrag: #6
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RE: Verlustrücktrag nach bestandskräftigem Verlustfeststellungsbescheid
Danke.
@zaunkönig Da geht es um einen anderen Sachverhalt, denn da sollten erstmals Verluste berücksichtigt werden. Trotzdem Danke. @ kiharu Das war wohl das Urteil, das ich im Hinterkopf hatte. Das steht, wie ich jetzt feststelle, auch in den EStR. Eine gewisse Hoffnung habe ich allerdings jetzt wieder, gerade aufgrund des Urteils. Bei dem Urteil geht es nämlich konkret um einen Fall, in dem das Wahlrecht auf Begrenzung des Verlustrücktrags bereits einmal ausgeübt wurde und später geändert werden sollte. Auch in der Begründung wird dahingehend argumentiert, dass das Wahlrecht sozusagen mit Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheides verbraucht ist. Das Problem hätte ich aber in meinem Fall gerade nicht, so dass die Frage ist, ob das Urteil auch in meinem Fall greift. Eine ganz eindeutige Aussage zur Frage, was ist, wenn der das FA den Nach § 10d Abs. 1 S. 3 EStG vorzunehmenden Verlustrücktrag einfach nicht durchgeführt hat, enthält das Urteil nicht. Wenn ich mir das Gesetz anschaue, steht da, dass das Rücktragsjahr zu ändern ist. Die Rechtsprechung sagt ergänzend: Wenn Bestandskraft des Feststellungsbescheides eingetreten ist, ist nichts mit Neuausübung des Antrags nach Abs. 1 S. 5. Den Ausnahmefall habe ich aber gar nicht, da ein entsprechender Antrag überhaupt nicht gestellt wurde. Gegenargument wäre dann nur noch, was wir schon hatten: Wenn Feststellungsbescheid nicht angefochten - Pech gehabt. Wenn ich aber den Satz 3 als eigene Änderungsnorm ansehe und den Verlustfeststellungsbescheid als Folgebescheid dazu (da bin ich im Moment nicht sicher), könnte es funktionieren. (Ich werde natürlich erstmal den Antrag stellen, denn das ist wohl erstmal ein Fall von "Versuch macht kluch"). |
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