Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Insolvenz
08.09.2010, 10:47
Beitrag: #1
Insolvenz
Hallo,
kennt sich jemand mit Insolvenzrecht aus?
Fall:
Jemand ist seit Jahren �berschuldet und erbt einen Grundst�cksanteil und Sparguthaben. Auf Grund der �berschuldung wird das Erbe aber zugunsten der Schwester ausgeschlagen. Stattdessen erh�lt derjenige nur ein Wohnrecht an dem Haus.
Nun einige Jahre sp�ter (sch�tze so 5 Jahre) wird das Verbraucherinsolvenzverfahren er�ffnet. Dies w�re evtl. gar nicht n�tig gewesen, wenn man das Erbe seinerzeit angenommen und damit die Verbindlichkeiten getilgt h�tte. Gibt es eine Chance f�r die Gl�ubiger die Erbschaftsabwicklung anzufechten?
Gru�
Eisvogel
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
08.09.2010, 12:08
Beitrag: #2
RE: Insolvenz
Hallo,

des ist wohl kein Fall des Insolvenzrechts sondern eine rein zivilrechtliche Angelegenheit des Erbrechts.

Eine Anfechtung einer Erbausschlagung kommt immer nur dann in Betracht, wenn zu einem sp�teren Zeitpunkt Verm�genswerte auftauchen, die eine verkehrswesentliche Eigenschaf des Nachlasses darstellen, und zu der Annahme einer �berschuldung des Nachlasses gef�hrt h�tte.

Ist in diesem Fall aber nicht tatbestandlich und somit nicht anfechtbar.
Zudem m�sste die Anfechtung innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden der verm�gensrechtlichen �nderung erfolgen. Ist hier ja auch nicht gegeben.

Ansonsten kann auch eine irrt�mlich uninteressante Erbausschlagung nicht angefochten werden.

Einziger Anfechtungsgrund w�re die Versagung eines Pflichtteils. Allerdings d�rfte der Wert des Wohnrechts diesem in etwa entsprechen.


Mir, als Laie auf diesem Gebiet, fiele keine M�glichkeit ein den Vorgang f�r nichtig zu erkl�ren oder r�ckabzuwickeln.


Gegebenenfalls k�nnte man pr�fen inwieweit eine Schenkung zwischen den damaligen Erben und dem Insolventen steuerfrei bzw. m�glichst steuerneutral erfolgen k�nnte.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.09.2010, 14:19
Beitrag: #3
RE: Insolvenz
ich w�rde mal die �� 129 ff, insbes.133 InsO pr�fen, wobei das Problem bestehen d�rfte, dass die Erbausschlagung ein h�chstpers�nliche, einseitiges Rechtsgesch�ft ist und es keinen Vertragspartner bzw. anderen Teil gibt. Aber irgendwer muss dem das Erbe ausschlagenden Erben ja das Wohnrecht einger�umt haben.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.09.2010, 14:39
Beitrag: #4
RE: Insolvenz
Danke, � 133 InsO h�rt sich doch ganz gut an. Das Wohnrecht hat die Schwester eiger�umt, weil sie im Gegenzug mehr geerbt hat. Sie wird nat�rlich auch gewusst haben, warum sie das so machen soll. Ich denke, ich werde mal den Insolvenzverwalter dezent darauf hinweisen. Was wird denn die Folge sein? Wird die Ausschlagung der Erbschaft r�ckg�ngig gemacht oder erh�lt der Schuldner nur keine Restschuldbefreiung?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.09.2010, 18:41
Beitrag: #5
RE: Insolvenz
Hallo,

Die Ausschlagung der Erbschaft ist kein Versagensgrund gem. � 296 InSo. Hat also keine Auswirkung auf die Restschuldbefreiung.

W�rde ein Erbe angenommen, so w�rde auch nur das h�lftige Verm�gen vom InSo-Verwalter beansprucht werden.


Was soll denn durch die Anfechtung erreicht werden?
Solange keine Sittenwidrigkeit vorliegt, kann jeder das Erbe ausschlagen, auch v�llig folgenlos in der Insolvenz.
Der Insolvente hat ja keine Handlung unternommen oder unterlassen, um aus eigenem Handeln Verm�gen zu entziehen. Zuwendungen von Dritten, auch im Rahmen der Erbrechtsnachfolge, muss er ja grunds�tzlich nicht akzeptieren.

Der Wert des Wohnrechts k�nnte gegebenenfalls ein Problem darstellen, wenn er den Pflichtteil abdeckt, wobei dieser bei einer Ausschlagung keine Rolle spielt.
Fallen k�nnten in einer vertraglichen Gestaltung liegen, wenn hier Absprachen manifestiert wurden.
Ansonsten kann das Wohnrecht auch ein Goodwill der restlichen Erbengemeinschaft sein und ist dann bestenfalls als Geschenk zu beurteilen.


Aber dies ist meine ureigene Betrachtungsweise.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.09.2010, 20:53
Beitrag: #6
RE: Insolvenz
zaunk�nig schrieb:Was soll denn durch die Anfechtung erreicht werden?
Solange keine Sittenwidrigkeit vorliegt, kann jeder das Erbe ausschlagen, auch v�llig folgenlos in der Insolvenz.
Der Insolvente hat ja keine Handlung unternommen oder unterlassen, um aus eigenem Handeln Verm�gen zu entziehen.
Durch die Anfechtung soll erreicht werden, dass die Gl�ubiger (auch ich) ihr Geld bekommen. Wenn er die Erbschaft angenommen h�tte, h�tte er sicher einen Gro�teil der Gl�ubiger bedienen k�nnen, zumal neben dem Haus auch noch Kapitalverm�gen vorhanden war. Von meinem Rechtsempfinden muss man das anfechten k�nnen, aber wie gesagt, im Insolvenzrecht bin ich nicht so fit.
W�nsche allen ein sch�nes WE
Eisvogel
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.09.2010, 21:41
Beitrag: #7
RE: Insolvenz
Hinweis auf � 83 InsO!

Schumacher-Hey: Anfechtung nach Anfechtungsgesetz und Insolvenzverordnung in Auswirkung auf die notarielle Praxis, RNotZ 2004, 544, 566 schrieb:Nach � 83 Absatz 1, S. 1 InsO steht die Entscheidung �ber die Annahme oder Ausschlagung einer dem Schuldner angefallenen Erbschaft oder eines ihm angefallenen Verm�chtnisses ausschlie�lich dem Schuldner zu. Ebenso wie in � ZPO � 852 ZPO kommt hier der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass diese Entscheidungen der alleinigen pers�nlichen Entscheidungsmacht des Schuldners unterliegen sollen. Das vorgenannte Urteil des BGH stellt daher knapp fest, dass auch die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Verm�chtnisses nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Ausschlagung in Gl�ubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt. Neben dem h�chstpers�nlichen Charakter der Annahme- oder Ausschlagungserkl�rung wird als Begr�ndung f�r die Unanfechtbarkeit angef�hrt, dass die Erbschaft zwar kraft Gesetzes mit dem Erbfall auf den Erben �bergeht, jedoch unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen. Wird sie ausgeschlagen, gilt der Anfall als nicht erfolgt. Die Ausschlagung ist daher nicht die Aufgabe eines bereits erworbenen Rechts, sondern die Nichtannahme eines angetragenen Rechts. Das Gleiche gilt - nach der vorstehenden Entscheidung des BGH - auch f�r den Erb- sowie den Pflichtteilsverzicht: Der Abschluss eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages f�hrt nicht dazu, dass ein Gegenstand aus dem Verm�gen des Schuldners ausgeschieden wird, sondern er bewirkt lediglich eine blo�e (potentielle) Nichtvermehrung des Verm�gens.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
13.09.2010, 07:49
Beitrag: #8
RE: Insolvenz
@showbee vielen Dank, wieder was gelernt
Gr��e
Eisvogel
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation