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Strafbefehl vs. FG-Prozess
17.03.2010, 12:07
Beitrag: #1
Strafbefehl vs. FG-Prozess
Hallo,

ich habe hier ein Fall, der mich an meinem Rechtsverst�ndnis zweifeln l�sst. Der SV in Kurzform. BP bei einem EU f�r die Jahre 2005-2007. Die Dame kann sich einen �ber die Jahre immer gleich auftretenden Vorgang nicht erkl�ren. Ich hoffe ich kann es deutlich machen. Der Mandant hat �ber die Jahre sein EC-Kartenger�t als quasi eigenen Kontoautomaten genutzt. Wann immer er mal Bargeld brauchte, nahm er es aus der Kasse und schob seine EC-Karte in den Automaten und l�ste eine Lastschrift von seinem Privatkonto auf das Firmenkonto �ber diesen Betrag aus. Die Frage nach Sinn und Zweck dieser Geschichte soll mal egal sein. Klar die BP sch�tzte all das als zus�tzliche Einnahmen hinzu und macht sofort dem Mandanten mit dem �370 AO vertraut.

Es wurden Bescheide erlassen, Einspruch eingelegt und das Verfahren ist beim FG anh�ngig. Dann, Anfang des Jahres, kam ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung auf Strafantrag der Steufa. Die Anw�ltin (vom Mandanten selbst gew�hlt u.m.E. �berfordert) legte Einspruch ein und begr�ndete ihn mit dem offenen Verfahren vor dem FG. Der Richter lehnte ab, Termin fand statt und Mandant wurde zu xxx Tagess�tzen verurteilt. Habe es gerade auf dem Tisch.

Wie kann das sein? Klar gehen FG-Prozess und Zivilrecht auseinander, aber wer muss denn hier ermitteln, doch die Steufa und wer entscheidet ob Steuerhinterziehung vorliegt Zivil- oder Finanzgericht? Der Mandant hat auf anraten der Anw�ltin das Strafma� angenommen. Ich denke dass ich meine FG-Akte zuklappen kann. Er ist doch rechtskr�ftig verurteilt, warum sollte ein FG-Richter sich jetzt noch einmal irgendwie M�he geben den SV zu kl�ren.

Ich denke das war`s oder?

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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17.03.2010, 12:28
Beitrag: #2
RE: Strafbefehl vs. FG-Prozess
Zitat:Wie kann das sein? Klar gehen FG-Prozess und Zivilrecht auseinander, aber wer muss denn hier ermitteln, doch die Steufa und wer entscheidet ob Steuerhinterziehung vorliegt Zivil- oder Finanzgericht?

Das eine hat mit dem anderen erstmal gar nichts zu tun. Beide Gerichten entscheiden in eigener Machtvollkommenheit. Der Ausgang eines Strafverfahrens hat f�r das steuerrechtliche Verfahren allenfalls indizielle Bedeutung. Mehr nicht.

Soll heissen, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage wegen Hinterziehung fallen l��t, kann mein FG immer noch der Ansicht sein, dass Hinterziehung vorliegt.

Was ich aber an deinem Fall nicht verstehe, warum ist es f�r dein FG-Verfahren relevant, ob Hinterziehung vorliegt? F�r die Frage der Verj�hrung wirds wohl nicht relevant sein.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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17.03.2010, 12:39
Beitrag: #3
RE: Strafbefehl vs. FG-Prozess
wirklich dumm gelaufen.

Aber Kiharu hat recht, eine rechtliche Bindungswirkung besteht nicht, nur eine faktische. Das bedeutet, sachlich gegen die Begr�ndung des Strafgerichts argumentieren.

Ich w�rde mal Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte nehmen und mal schaun, was in dem Verfahren tats�chlich gelaufen ist. Das, was die Mandanten erz�hlen, stimmt oftmals so nicht. Wenn man AE genommen hat, dann kann man im finanzgerichtlichen Verfahren ganz konkret auf die Schwachstellen im strafgerichtlichen Verfahren hinweisen.[/i]

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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17.03.2010, 16:50
Beitrag: #4
RE: Strafbefehl vs. FG-Prozess
Klarer Haftungsfall der Verteidigerin!!! Sie hatte Kenntnis vom FG Verfahren und verteidigte nur damit. Grob fehlerhaft, weil Pflicht zur Einarbeitung in fremde Straftatbest�nde und deren Verfahren. Hier zumindest Strafe in � nebst Zuschlag von 1.000 � wegen Makel (ggf mehr wenn als vorbestraft gilt = mehr als 90 Tagess�tze, vgl BZRG) und Einforderung und Ank�ndigung Zivilprozess. Ggf danach aber bis FG Entscheidung warten.
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17.03.2010, 17:15 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.03.2010 17:16 von tolledeu.)
Beitrag: #5
RE: Strafbefehl vs. FG-Prozess
Kiharu schrieb:Was ich aber an deinem Fall nicht verstehe, warum ist es f�r dein FG-Verfahren relevant, ob Hinterziehung vorliegt? F�r die Frage der Verj�hrung wirds wohl nicht relevant sein.

Da der Mandant die Tagess�tze �ber den Strafbefehl angenommen hat, gehe ich davon aus, dass er Rechtskr�ftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde. Einen Sichtvermerk bekommt er wohl nicht, da er unter den 90 Tagess�tzen liegt. Die Begr�ndung im Strafbefehl ist haargenau die Gleiche wie in der Einspruchsentscheidung. Die Anw�ltin hatte als Einspruchsbegr�ndung zur Abwendung des Strafbefehls nur das Ruhen beantragt bis das FG �ber die Sache an sich entschieden hat und legte unsere mehrseitige Klageschrift vor.

Nach allem was ich jetzt gelesen habe, kann das FG den Strafbefehl als Rechtsentscheidung annehmen, wenn nicht ganz klar und unter Offenlegung aller Entlastungen gegen den Strafbehl vorgegangen wurde.
Insoweit deckt sich das mit @vorwitzig Aussagen.

Ich gehe mal davon aus, das unsere ganze M�he mit EC-Karten und Kontenabgleiche, Branchenvergleiche etc. alles f�r die Katz war. Nach der BP liegt der Mandant jetzt mit 97% im Umsatz und 114% im Gewinn �ber den Richts�tzen. Antwort der BP, dann wird er wohl auch ein paar Eingangsrechnungen weggelassen haben. Wir reden �ber einen Buchhandel mit Festpreisen.

LG T.D.

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17.03.2010, 17:44
Beitrag: #6
RE: Strafbefehl vs. FG-Prozess
Oh, ich w�rde mich freuen, wenn meine Pappenheimer so schnell den Kopf in den Sand stecken. In 8 Jahren habe ich es noch nicht erlebt, dass das Gericht sich nur auf das Strafverfahren beruft.

Hier mal Auszug aus einem FG-Urteil, FG Hamburg Az. II 263/02

Zitat:Nach st�ndiger Rechtsprechung des BFH ist das FG bei Vorg�ngen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu w�rdigen sind, an die tats�chlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung zwar nicht gebunden. Es ist jedoch nicht gehindert, sich die tats�chlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen �berzeugung (� 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (st�ndige Rechtsprechung, BFH vom 25. Januar 2004, VII B 69/04, zitiert nach juris; Urteil vom 10. Januar 1978, VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; vom 12. Januar 1988, VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692; vom 26. April 1988, VII R 124/85, BFHE 153, 463). Zur �bernahme der vom FG f�r zutreffend erachteten Feststellungen und Beweisw�rdigungen des Strafgerichts besteht besonders dann Anlass, wenn - wie im Streitfall - die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskr�ftig geworden ist (Urteil vom 13. Juni 1973, VII R 58/71, BFHE 109, 306, BStBl II 1973, 666). Im Streitfall hat der Kl�ger keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts vorgebracht. Alle im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen haben in der m�ndlichen Verhandlung dem Strafgericht bei seiner W�rdigung bereits vorgelegen. Dementsprechend k�nnen die vorgelegten Unterlagen nicht zu einer anderen Bewertung f�hren. Soweit der Kl�ger einzelne Unterlagen oder Zeugenaussagen, die bereits Grundlage f�r die Gesamtw�rdigung des Landgerichts gewesen sind, in anderer Weise wertet, kann er hiermit keine andere �berzeugung des erkennenden Senats erreichen

Insofern kann ich beim besten Willen nicht verstehen, warum Du den Kopf in den Sand steckst. Wenns dir stinkt, muss halt das FG �berzeugen. Nur weil die Anw�ltin das Strafverfahren versiebt hat, musst Du nun nicht in die gleichen Fussstapfen treten.

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18.03.2010, 10:08
Beitrag: #7
RE: Strafbefehl vs. FG-Prozess
Kiharu schrieb:Insofern kann ich beim besten Willen nicht verstehen, warum Du den Kopf in den Sand steckst. Wenns dir stinkt, muss halt das FG �berzeugen. Nur weil die Anw�ltin das Strafverfahren versiebt hat, musst Du nun nicht in die gleichen Fussstapfen treten.

Hey, sei nicht so grob zu mir , bin sensibel..Tongue

Ich habe nicht vor aufzugeben, das wurde mir in 20 Jahren Leistungssport schon eingeimpft. Wenn man verliert, war einer Besser und man erinnert sich kaum noch daran, wenn man aufgibt begleitet es einen ein Leben lang, da immer eine Ungewissheit mitschwingt.

Ich �rgere mich einfach ma�los �ber die Ignoranz der Anw�ltin, wir haben immer den Kontakt gesucht und ihr (m.E.) sehr gut zugearbeit und sie schickt zum Termin irgendein Vertreter da sie, wie sie uns am Telefon jetzt mitteilte, im Strafrecht nicht so sattelfest ist. Es ist zum brechen.

Was passiert eigentlich, wenn das FG zu einer anderen Entscheidung kommt, wird die zivilrechtliche Verurteilung wieder aufgehoben?

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18.03.2010, 10:43
Beitrag: #8
RE: Strafbefehl vs. FG-Prozess
Zitat:Hey, sei nicht so grob zu mir , bin sensibel.

Und ich dachte immer, Sportler sind belastbar. Naja, so kann man sich t�uschen. Big Grin

Zitat:Ich �rgere mich einfach ma�los �ber die Ignoranz der Anw�ltin, wir haben immer den Kontakt gesucht und ihr (m.E.) sehr gut zugearbeit und sie schickt zum Termin irgendein Vertreter da sie, wie sie uns am Telefon jetzt mitteilte, im Strafrecht nicht so sattelfest ist. Es ist zum brechen.

Verst�ndlich. Das sollte Dich aber eher anspornen, es besser zu machen. Du hast doch alle Chancen. Wenn Du anderer Meinung bist, liegts jetzt an Dir, dass dem FG zu erkl�ren.

Zitat:Was passiert eigentlich, wenn das FG zu einer anderen Entscheidung kommt, wird die zivilrechtliche Verurteilung wieder aufgehoben?

Nein. Keine Chance. Das eine hat mit dem anderen so ja nichts zu tun. Ich selbst h�nge mit einem Fall vorm FG, da sitzt das Fr�chtchen schon hinter Schloss und Riegel, weil er im Strafverfahren alle Vorw�rfe eingestanden hat. �ndert aber nix daran, dass ich bei meinem Verfahren wieder bei 0 anfangen darf.

Ich schicke zwar immer die Strafakte mit ans FG aber dort ist in der Regel nicht der Strafbefehl oder gar ein Urteil drin, da solche Sachen erfahrungsgem�� parallel laufen. Mein FG hat auch noch nie sonderbar Interesse an den entsprechenden Strafverfahren gezeigt. � 76 FGO sagt ja nicht, dass sich das FG nach der Ansicht des Strafgerichtes zu richten hat.

Ich w�rde mir da nicht so wirklich viel Gedanken machen.

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18.03.2010, 11:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.03.2010 11:08 von phönix.)
Beitrag: #9
RE: Strafbefehl vs. FG-Prozess
tolledeu schrieb:Was passiert eigentlich, wenn das FG zu einer anderen Entscheidung kommt, wird die zivilrechtliche Verurteilung wieder aufgehoben?

Soweit ich geh�rt habe: die **straf**gerichtliche Verurteilung wird nicht aufgehoben.

Zur �hnlichen Problematik:
http://www.br-online.de/bayerisches-fern...tid=121207

schönen Tag noch

phönix
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