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�nderung aufgrund Riester
05.03.2010, 15:07
Beitrag: #1
�nderung aufgrund Riester
Gibt es hier eigentlich etwas Neues wenn die Mitteilung �ber die Riester-Beitr�ge erst nachtr�glich zugesandt wurden?

bspw. Bescheid v. M�rz (Einspruchsfrist abgelaufen), aber Mitteilung n. 10a kommt erst im Aug.

Es erfolgte bisher keine �nderung des Bescheides (G�nstigerpr�fung). Gibt es jetzt eine M�glichkeit?
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05.03.2010, 15:13
Beitrag: #2
RE: �nderung aufgrund Riester
s.a. hier
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05.03.2010, 18:27
Beitrag: #3
RE: �nderung aufgrund Riester
Ich kenne nichts Neues.

Aber ich praktiziere genw�rtig bei mehreren F�llen Folgendes problemlos:

Wenn, und nur dann ist es ja interessant, der SA-Abzug g�nstiger ist als die Zulagen und die Bescheinigung f�r den VZ noch nicht vorliegt, gebe ich die Erkl�rung (sende ich) trotzdem ab mit den Daten des Vorjahres. Was passiert, erstaunlich, es gibt einen Bescheid mit den SA-Abzuges der Daten des Vorjahres und nach eigen Wochen bekomme ich einen korrigierten Bescheid nach Nachreichung der Bescheinigung.

Durch Zufall die Erkl�rung abgegeben und gar nicht an AV gedacht und keine Bescheinigung als Beleg dem FA hinterhergeschickt und trotzdem eben einen Bescheid erhalten mit SA-Abzug berechnet nach den alten Daten des Vorjahres. Die Korrektur erfolgt eben auf den dann neuen Daten der Bescheinigung.

Klingt putzig, aber es ist wirklich so. Probier es doch einfach einmal Opa.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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05.03.2010, 20:34
Beitrag: #4
RE: �nderung aufgrund Riester
Hab ich jetzt auch schon mal gemacht, nur riefen sie dann an und wollten die Bescheinigung. Als ich sagte "hab ich noch nicht" wollten sie mir nichtmal RdV gew�hren. Wie aber ein "normaler" Steuerpflichter, der seine Erkl�rung bis zum 31.05. abgeben muss zur G�nstigerpr�fung kommt, wenn die Bescheinigung erst im Sept. kommt, konnten sie mir auch nicht erkl�ren. grrrrr
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05.03.2010, 21:06
Beitrag: #5
RE: �nderung aufgrund Riester
Hab gerade noch das aktuelle BMF hierzu gefunden, aber das tu ich mir heute nicht mehr an.
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06.03.2010, 08:20
Beitrag: #6
RE: �nderung aufgrund Riester
Das BMF-Schreiben kannst du dir schenken. Hab noch das hier gefunden und finde es sehr aufschlussreich:

Zitat:Senatsverwaltung f�r Finanzen Berlin v. 27.04.2005 - III A - S 2222 - 1/2005

Steuerliche F�rderung der privaten Altersvorsorge; Sonderausgabenabzug nach � 10a EStG – Fehlende bzw. nachtr�glich eingereichte Anbieterbescheinigung

F�r den Sonderausgabenabzug nach � 10a EStG sind weiterhin (siehe auch befristete Kurzinformation ESt-Nr. 17/03 vom 18.07.2003) sowohl die Anlage AV als auch die nach amtlichem Muster erstellte Anbieterbescheinigung zwingend notwendig.

1.

In den F�llen, in denen der Einkommensteuererkl�rung weder eine Anlage AV noch eine Anbieterbescheinigung beigef�gt worden ist, aber aus der Einkommensteuererkl�rung f�r das Vorjahr zu erkennen ist, dass eigentlich f�rderf�hige Beitr�ge geleistet worden sein m�ssten, ist die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung (� 164 AO) durchzuf�hren. Beide Unterlagen sind zwecks G�nstigerpr�fung (� 10a Abs. 2 EStG) mit einer entsprechenden Erl�uterung zum Einkommensteuerbescheid nachzufordern. Nach Vorlage dieser Unterlagen (bei Ehegatten ggf. f�r jeden Ehegatten gesondert) ist zun�chst eine Pr�fberechnung durchzuf�hren. Ist die Steuererm��igung aufgrund des Sonderausgabenabzuges nach � 10a EStG dann h�her als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI., ist ein �nderungsbescheid nach � 164 (2) AO unter Aufhebung des Nachpr�fungsvorbehalts zu erlassen, anderenfalls ist der Vorbehalt der Nachpr�fung nach � 164 (3) AO aufzuheben. Das Ergebnis der G�nstigerpr�fung ist dem Steuerpflichtigen in beiden F�llen zu erl�utern.
2.

In den F�llen, in denen der Einkommensteuererkl�rung zwar die Anlage AV, nicht aber die Anbieterbescheinigung beigef�gt worden ist, ist die Steuerfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung, jedoch ohne G�nstigerpr�fung durchzuf�hren. Nach Vorlage der Anbieterbescheinigung ist der Fall – wie unter I. beschrieben – abzuschlie�en.

Das kann f�r 2004 z.B. auch bei einigen Versicherten der VBL mit Beitr�gen zur Zusatzversorgung im Abrechnungsverband Ost der Fall sein, denn seit 01.01.2004 werden diese nicht mehr ausschlie�lich im (nicht beg�nstigten) Umlageverfahren sondern auch im (beg�nstigten) Kapitaldeckungsverfahren erhoben. Der individuell versteuerte, von der VBL ggf. noch zu bescheinigende Eigenanteil dieser Arbeitnehmer am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren unterliegt der Beg�nstigung nach � 10a EStG und nach dem Abschnitt XI..
3.

Sollte im Einzelfall noch keine Zulagenummer bekannt und die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung deshalb unvollst�ndig sein, so ist auch dann die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung, aber ohne G�nstigerpr�fung durchzuf�hren. Nach dem Bekanntwerden der Zulagenummer ist der Fall – wie unter I. beschrieben – abzuschlie�en.
4.

In den F�llen, in denen die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung nach der Festsetzung (Schlusszeichnung der Vfg.) und vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachgereicht wird, ist dies als Antrag auf schlichte �nderung nach � 172 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2a AO zu behandeln.

Sofern innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein Antrag auf schlichte �nderung eingereicht oder ein f�rmlicher Einspruch erhoben und dabei darauf hingewiesen wird, dass die Anbieterbescheinigung noch nicht vorliege, aber alsbald nachgereicht werde, ist die abschlie�ende Bearbeitung des Antrags/Einspruchs nach entsprechender Eingangsbest�tigung bis zur Vorlage der vollst�ndigen Unterlagen zur�ckzustellen.
5.

In den F�llen, in denen die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingereicht werden, kommt eine �nderung nach � 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann in Betracht, wenn die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Festsetzung (Schlusszeichnung der Vfg.) bereits vorgelegen hat und sie somit ein nachtr�glich bekannt gewordenes Beweismittel darstellt. Die Frage des groben Verschuldens ist im Zweifelsfall (AEAO zu � 173, Nr. 5.1.1) zugunsten des Steuerpflichtigen gro�z�gig zu entscheiden. War zum Zeitpunkt der Festsetzung die Bescheinigung als materielle Voraussetzung f�r den Sonderausgabenabzug jedoch noch nicht erteilt, das Beweismittel also noch gar nicht vorhanden, ist die Anwendung des � 173 AO von vorn herein ausgeschlossen. Reicht der Steuerpflichtige eine ihm nach Steuerfestsetzung erteilte Anbieterbescheinigung nach, ist die �nderung einer materiell bestandskr�ftigen Steuerfestsetzung nicht mehr m�glich. Insbesondere eine �nderung wegen r�ckwirkenden Ereignisses nach � 175 (1) Nr. 2 AO ist jetzt nicht mehr zul�ssig (� 175 (2) S. 2 AO i.d.F.d. EURilUmsG vom 09.12.2004).
6.

Werden Billigkeitsma�nahmen (insbesondere nach � 163 AO) beantragt, z.B. weil die Steuerfestsetzung eines Steuerpflichtigen f�r 2004 bereits bestandskr�ftig geworden und erst danach die (erstmalige) Anbieterbescheinigung f�r 2004 erteilt worden ist, bittet die SenFin Berlin das weitere Verfahren mit ihr abzustimmen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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06.03.2010, 09:32
Beitrag: #7
RE: �nderung aufgrund Riester
Dank an Kiharu.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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06.03.2010, 15:23
Beitrag: #8
RE: �nderung aufgrund Riester
Zitat:In den F�llen, in denen der Einkommensteuererkl�rung weder eine Anlage AV noch eine Anbieterbescheinigung beigef�gt worden ist, aber aus der Einkommensteuererkl�rung f�r das Vorjahr zu erkennen ist, dass eigentlich f�rderf�hige Beitr�ge geleistet worden sein m�ssten, ist die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung (� 164 AO) durchzuf�hren.
Nur passiert das eben nicht. Und das Berliner Schreiben wie auch die Verf�gung der OFD Magdeburg sind alle mind 5 Jahre alt, als die Riester Sache noch relativ neu war. Heute gehen alle Bescheide nach Schema F raus, wenn ich sp�ter mit der Bescheinigung komme, hab ich keine Chance. Die �nderung mit der G�nstigerpr�fung wird abgelehnt.
Nur dann Klagen wegen 50,- oder auch 150,-? Das Risko ging eben bisher keiner ein. Die ganze Sch... stinkt mir bis...

Viele (gerade im �ffentl. Dienst / VBL bzw. ZVK) wissen gar nicht, da� sie eine Riester Rente haben (zahlt ja nur der AG). Wenn ich dann sp�ter (teilweie erst im Folgejahr) zuf�llig in irgendwelchen Unterlagen die Bescheinigung finde, kann ich nichts mehr machen.
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07.03.2010, 11:35
Beitrag: #9
RE: �nderung aufgrund Riester
Zitat:Nur passiert das eben nicht. Und das Berliner Schreiben wie auch die Verf�gung der OFD Magdeburg sind alle mind 5 Jahre alt, als die Riester Sache noch relativ neu war. Heute gehen alle Bescheide nach Schema F raus, wenn ich sp�ter mit der Bescheinigung komme, hab ich keine Chance. Die �nderung mit der G�nstigerpr�fung wird abgelehnt.
Nur dann Klagen wegen 50,- oder auch 150,-? Das Risko ging eben bisher keiner ein. Die ganze Sch... stinkt mir bis...

Schon mal dr�ber nachgedacht, dass auch Du ein wenig in der Pflicht bist?

Was ist so schwer daran, die Erkl�rung mit der ausgef�llten Anlage AV und einem Anschreiben abzugeben, in dem Du den Sachverhalt schilderst, darauf hinweist, dass die Anbieterbescheinigung noch nicht vorliegt und du um eine Festsetzung unter VdN bittest? Schlie�lich wollt ihr doch was vom FA. Und gerade wenn LoHis oder Stb. involviert sind, kann man doch erwarten, dass die sagen, was sie wollen.

Und mal unter uns.

Zitat:Als ich sagte "hab ich noch nicht" wollten sie mir nichtmal RdV gew�hren.

Das w�rdest du von mir auch nicht bekommen. RdV gibts 1. erst bei Einspruch (und dieser lag in deinem Fall noch gar nicht vor) und 2. nur wenn die rechtlichen Gegebenheiten erf�llt sind. Dies ist bei "ich hab die Bescheinigung noch nicht" einfach nicht der Fall. Da musst du dann schon sagen, dass du einen VdN haben willst.

Kurzum, ich kann deinen Frust nicht wirklich verstehen. Stell die richtigen Antr�ge und dann l�ufts.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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07.03.2010, 12:22
Beitrag: #10
RE: �nderung aufgrund Riester
Wow, das war deutlich, aber mir hilft es auch.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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