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Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
25.01.2010, 20:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.01.2010 10:49 von ecro.)
Beitrag: #1
Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
Sachverhalt:

1999: Ein Steuerbescheid für 1994 (Anm.: Schreibfehler korrigiert, vormals stand hier versehentlich 1999) ergeht, es wird zulässig Einspuch eingelegt.

2000: Eine Außenprüfung beginnt und wird ordnungsgemäß beendet. Keine Besonderheiten, aber ein Mehrergebnis. Bericht ist aus 2001. Folgerungen (geänderter Bescheid) wird nicht erlassen.

2010: Am Do, den 21. Januar steckt das FA den Änderungsbescheid sowie ein Schreiben in den Kasten, in dem nachgefragt wird, ob der Einspruch aufrechterhalten werden soll.

Am Mo, den 25. Januar ist beides in der Kanzlei. Ich mag den (materiell-rechtlich richtigen) Änderungsbescheid nicht.

Hier setzen meine Überlegungen ein: Wenn ich heute den Einspruch zurücknehme, kann der Änderungsbescheid nicht mehr ergehen.

Überlegung hierzu:
Ablaufhemmung § 171 (4) letzter Satz: Mit Ablauf des 31. Dezember 2005, spätestens. Aber: weitere Ablaufhemmung nach § 171 (3a) wegen des anhängigen Einspruchs.

Bekanntgabe = Festsetzung, § 155 (1) S. 1+2, aber Bekanntgabe = Di, 26. Januar, § 122 (2) Nr.2 AO.

Wenn ich mit der Einspruchsrücknahme die zweite Ablaufhemmung rauskegele, kann das FA nicht mehr ändern.

Oder?

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25.01.2010, 20:35
Beitrag: #2
RE: Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
Sehe ich ähnlich, müsste funtionieren m.E.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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25.01.2010, 20:41
Beitrag: #3
RE: Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
Danke.

Ist aber leider rum. War nicht mein Mandat, und der zuständige Kollege wollte nicht ran, weil der Einspruch dann "weg" ist. Rechtsschutzbedürfnis.

Leider ist es noch viel schlimmer. Gleichzeitig gab es nämlich auch den 1995er BEscheid, alles mit gleichen Parametern - nur halt günstiger als der Erstbescheid (Ergebnisverschiebung). Da hätte ich den Einspruch natürlich nicht zurückgenommen.

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25.01.2010, 20:55
Beitrag: #4
RE: Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
Unabhängig davon, dass ich schon ein paar SV-Probleme haben. Z.B.

Zitat:1999: Ein Steuerbescheid für 1999 ergeht, es wird zulässig Einspuch eingelegt.

Welcher Bescheid für 1999 ergeht denn im gleichem Jahr?

Verstehe ich deinen letzten Beitrag überhaupt nicht mehr.

Zitat:eider ist es noch viel schlimmer. Gleichzeitig gab es nämlich auch den 1995er BEscheid, alles mit gleichen Parametern - nur halt günstiger als der Erstbescheid (Ergebnisverschiebung). Da hätte ich den Einspruch natürlich nicht zurückgenommen.

Was hat das Ergehen des 95er Bescheides mit dem 99er zu tun. Warum hindert der 95er Bescheid an der Rücknahme des 99er Einspruches?

Wie konnte das FA den 99er Bescheid aufgrund BP nun im Jahr 2010 zu Ungunsten ändern? Ich seh da schon ne Verböserung und da wäre wohl zunächst der verfahrensrechtlich richtige Weg einzuhalten. Andernfalls kann ich nur sagen, schiet was drauf ob die Frist für eine Rücknahme heute Nacht abläuft. Der Bescheid ist ohnehin rechtswidrig wegen fehlenden Hinweis auf Verböserung.

Was wäre denn dein Wunschziel? Den 95er Bescheid mitnehmen und den 99er nicht?

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25.01.2010, 20:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.01.2010 21:20 von ecro.)
Beitrag: #5
RE: Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
Sorry, ein Fingerfehler. Es war der Bescheid für 1994.

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25.01.2010, 21:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.01.2010 21:09 von ecro.)
Beitrag: #6
RE: Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
Kiharu schrieb:Der Bescheid ist ohnehin rechtswidrig wegen fehlenden Hinweis auf Verböserung.

Nein. Der Bescheid 1994 konnte nach § 173 geändert werden und der von 1995 nach 174 oder 177, je nach Belieben. Eines Hinweises auf Verböserung (1994) bedarf es da nicht. Der Einspruch verhindert nur die Festsetzungsverjährung.


Kiharu schrieb:Was wäre denn dein Wunschziel? Den 95er Bescheid mitnehmen und den 99er nicht?

Den 1994er nicht. Genau.

Ich hätte mich wohl längere Zeit nicht in der Nähe des Finanzamts blicken lassen dürfen.

®
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25.01.2010, 21:09
Beitrag: #7
RE: Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
Du bist wirklich der Meinung ein 94er Bescheid darf in 2010 zu Ungunsten geändert werden? Das musst du mir erläutern.

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25.01.2010, 21:16
Beitrag: #8
RE: Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
Kiharu schrieb:Das musst du mir erläutern.

Das FA hat irgendwelche WK den AK zugeordnet und damit wohl auch recht gehabt. Ist mir auch wurscht, kann heute sowieso keiner mehr nachvollziehen. Weder ich, noch mein Kollege oder der SB vom FA ist da involviert.

Dann haben die die fertige Bp 9...10 Jahre lang liegen lassen und nichts gemacht. Jetzt kommen die Bescheide.

Korrekturvorschrift ist vorhanden, Festsetzungsverjährung wegen 171 (3a) noch nicht eingetreten. Die tritt nämlich neben die FV des 171 (4), die längst eingetreten ist.

Fazit: Der Bescheid ist änderbar. Durch rechtzeitige Einspruchsrücknahme wäre die FV eingetreten, aber morgen wird der Änderungsbescheid Herrin des Verfahrens, § 365.

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25.01.2010, 21:24
Beitrag: #9
RE: Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
Sorry, da muss ich widersprechen.

Die Festsetzungsverjährung war gehemmt durch den Einspruch. Das stimmt wohl. Theoretisch damit eine Änderung möglich.

Aber: Wenn das Finanzamt in Fällen, wo die Verjährung nur wegen des Einspruches noch nicht eingetreten ist, plötzlich nach § 173 zu Ungunsten ändert (was ja wohl passiert ist) dann stellt das eine Verböserung dar. Begründung: Hätte man dem Ef die beabsichtigte Änderung zu Ungunsten mitgeteilt, hätte dieser mit der Rücknahme des Einspruches dies verhindern können, da die Verjährungsfrist einzig durch den Einspruch gehemmt war.

Der BFH hat dies schon entschieden in einem Fall, wo bedingt durch den Einspruch der VdN wieder zum Leben erweckt worden ist. Da hat sich das FA doch flugs gedacht, das nutzen wir aus und ändern mal was zu Ungunsten. Fand der BFH gar nicht lustig und sah darin eine Verböserung. Die sieht er nämlich immer dann, wenn die Möglichkeit durch Einspruchsrücknahme einer Änderung zu Ungunsten (wonach auch immer) zu entgehen.

Und genau das dürfte doch in deinem Fall für 1994 gegeben sein.

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25.01.2010, 21:30
Beitrag: #10
RE: Festsetzungsverjährung vs. Ablaufhemmung
Eieieiei, da ist ja ein Strohhalm!

Hast du ein Aktenzeichen oder sowas?

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