AdV
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01.07.2009, 11:12
Beitrag: #1
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AdV
Hallo,
ein Mandant ist an einer Hausgemeinschaft beteiligt. Er hat nun einen Einkommensteuerbescheid f�r 2007 bekommen, in dem ihm aus der Hausgemeinschaft ein �berschuss von T� 25 hinzugerechnet wird. F�r die Hausgemeinschaft wurde bisher f�r 2007 keine Steuererkl�rung abgegeben - warum? keine Ahnung, ist nicht meine Arbeit. Die Steuererkl�rung 2007 wurde lt. Auskunft des Stb. nicht angemahnt - das FA hat gleich gesch�tzt, woraufhin erst auffiel, dass die Erkl�rung noch nicht erstellt war. Mein Mandant soll nun auf diese gesch�tzten T� 25 �ber T� 8 Steuern bezahlen - die er gar nicht hat. Antrag auf AdV bei seinem FA wurde abgelehnt, da Feststellungsbescheid des Grundst�cks-FA bindend. Bitte, noch 3 Wochen zu warten, da Steuererkl�rung in Arbeit, wurde ebenfalls abgelehnt. Steuern sind f�llig und es wird, wenn sie nicht bezahlt werden, vollstreckt, weil Grundst�cks-FA keine AdV gew�hrt, da Steuererkl�rung noch nicht vorliegt. Klar dauert das mit dem Vollstrecken - bis dahin ist l�ngst veranlagt, ich suche aber nach einer M�glichkeit, das FA f�r 1 Woche (dann ist die Erkl�rung beim Grundst�cks-FA eingegangen) zum Ruhighalten zu veranlassen. Was tun? Hat jemand eine z�ndende Idee? tosch |
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01.07.2009, 11:27
Beitrag: #2
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RE: AdV
tosch schrieb:Was tun? Hat jemand eine z�ndende Idee?Wenn Sie irgendwas in der Hand haben, aus dem sich der ungef�hre zutreffende Ergebnisanteil ergibt, sollte eine Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bis zur �nderung m�glich sein. Ab Eingang der Erk�lrung beim Feststellungs-FA sollte auch ein Antrag auf AdV des Grundlagenbescheides funktionieren. (Lohnt sich wohl nicht, aber man k�nnte pr�fen, ob der Grundlagenbescheid �berhaupt wirksam gegen�ber Ihrem Mandanten bekanntgegeben wurde, wenn der an irgendwen mit Wirkung gegen�ber allen Beteiligten gegangen ist. Manchmal werden da bestehende Empfangsvollmachten nicht richtig beachtet). |
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01.07.2009, 12:42
Beitrag: #3
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RE: AdV
Hallo,
@meyer Das kann nur funktionieren, wenn das FA abweichend eines benannten Beauftragten zugesandt hat. Vermutlich d�rfte hier aber gar kein Beauftragter / rechtlicher Vertreter benannt worden sein, weshalb die Finanzverwaltung sich einen der Beteiligten aussuchen kann. Kann nach meiner Meinung auch nicht der richtige L�sungsansatz sein. Da h�tte es mehr Aussicht auf Erfolg dem FA, welches den Grundlagenbescheid erlassen hat, zu erkl�ren, dass es an einer Bekanntgabe mangelt (denke ist klar was ich meine!!). @tosch 1. Gegen die Ablehnung der AdV klagen und Rechtschutz beantragen. Muss die Klage im Zweifel zur�ckgezogen werden. Unsch�n, aber kosteng�nstig. Nachteil: Man versaut es sich vollends mit der Finanzverwaltung. 2. Erkl�rungsabgabe beschleunigen. Anlage GSE f�r ESt-Zwecke herausgeben lassen und auf die erfolgte Abgabe der Steuererkl�rungen verweisen. Teil-AdV Antrag neu stellen, wobei hier lediglich der strittige Teil ausgesetzt werden soll. Dem steht in aller Regel nichts entgegen. 3. Alternativ einen Stundungsantrag �ber den Anteil der Einkommensteuer stellen, der durch die Mitunternehmerschaft begr�ndet ist. Und dann gehen mir die Ideen auch aus, au�er zu versuchen sich mit der Vollstreckungsstelle zu verst�ndigen, was, nach meiner Erfahrung, in aller Regel leicht m�glich ist. 4. F�r die Hardcore-Fans Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen. Mit Eingang des Antrags beseht vorl�ufiger Rechtsschutz. Da kann dann auch ein Vollstreckungsbeamter nichts machen. Ist aber ein gewagtes und gef�hrliches Spiel. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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01.07.2009, 12:55
Beitrag: #4
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RE: AdV
Man kann ja alles machen, aber dann doch bitte beim richtigen FA.
Das ESt-FA hat damit null was zu tun. M�glichkeit: Erneuter Antrag auf AdV beim Feststellungsfinanzamt. Bitte garniert mit irgendwelchen Belegen oder weiss der Geier was, woraus sich ergibt, dass die Eink�nfte zu hoch sind. Dazu ein Hinweis, dass die ESt-FA �ber den Adv-Antrag informiert werden sollen und zur Sicherheit eine Ablichtung des Antrages an das ESt-Amt schicken. Vollstreckt werden darf nicht, solange �ber einen zul�ssigen Antrag auf AdV noch nicht entschieden wurde (steht im AEAO zu � 361 AO, eventuell das EST-Amt auch darauf aufmerksam machen). Ergebnis: etwas Zeit gewonnen! Sollte die Ablehnung der AdV vom Feststellungsfinanzamt zu schnell kommen, bitte auch dagegen Einspruch einlegen und wenn m�glich noch irgendwas nettes dazu schreiben. Ergebnis: Noch mehr Zeit gewonnen. Mehr M�glichkeiten sehe ich nicht. Den Gang vors FG mit einem � 69 Antrag hinsichtlich des Feststellungsbescheides kostet nur Geld. Besser w�re ein zweiter Antrag s.o. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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01.07.2009, 13:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.07.2009 13:43 von meyer.)
Beitrag: #5
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RE: AdV
Kiharu schrieb:Man kann ja alles machen, aber dann doch bitte beim richtigen FA.Mit der AdV nicht, mit der Vollstreckung aber schon. Daher mein Hinweis auf Aussetzung der Vollstreckung, nicht der Vollziehung. Kann das FA anhand geeigneter Unterlagen �berzeugt werden, dass die offene Forderung in K�rze entfallen wird, sehe ich darin den unkompliziertesten weg. Bei dem Hinweis auf Pr�fung der wirksamen Bekanntgabe ging es eher um Formalia, um m�glicherweise Chancen auf Erlass von S�umniszuschl�gen oder so zu haben. Ohne wirksame Bekanntgabe des Grundlagenbescheides n�mlich auch keine Bindungswirkung f�r den Folgebescheid. Der Ansatz dort w�re dann nur ein vorl�ufiger Sch�tzwert. Ich komme drauf, weil ich einen �hnlichen Fall neulich hatte, allerdings ging es dabei darum, an eine bestandskr�ftig gewordene Sch�tzung nochmal ranzukommen. Hat funktioniert, da das FA die letzte erteilte Empfangsvollmacht, die auch nicht widerrufen worden war nicht beachtet hatte. Kleiner Tipp: Bei Feststellungserkl�rungen gilt auch die Benennung in der letzten Erkl�rung bis auf Widerruf fort, anders als bei anderen Steuererkl�rungen, die sich jeweils nur auf die konkrete Erkl�rung beziehen. Da die Pr�fung des Ganzen dauert, hilft das in Sachen Vollstreckung als schnelle Ma�nahme nicht wirklich weiter. |
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01.07.2009, 14:52
Beitrag: #6
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RE: AdV
Meine G�te, kaum dreht man Euch kurz den R�cken zu, da rappelts es ja nur so.
Gr��ere formelle Ma�nahmen (FG) w�re mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Gut gefallen hat mir Zaunk�nigs Vorschlag, Insolvenzantrag zu stellen ![]() der aber aufgrund des Immobilienverm�gens hier nur schwer darstellbar w�re. So wie es aussieht, bekomme ich eine Kopie der Feststellungserkl�rung noch diese Woche. Sobald die da ist, werde ich Kiharu´s Tip aufnehmen und gegen die Ablehnung der AdV Einspruch einlegen. Das m�sste die gew�nschte Zeit verschaffen. Vollstreckungsaufschub o.�. brauchen wir nicht, es ging mir nur um ein paar wenige Tage Zeit - ohne einfach nur den Zahlungstermin �berziehen zu m�ssen. Danke f�r Eure Tips. tosch |
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