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Urteil Entfpsch. u. Einspruch
10.03.2009, 11:50
Beitrag: #1
Urteil Entfpsch. u. Einspruch
Brauch mal AO Nachhilfe:

1. Bescheid -> Einspruch -> geänderter Bescheid aufgrund des BVerfG-Urteil

Im geänderten Bescheid wird der Einspruch zum ursprünglichen Bescheid (Einspruch hat nichts mit der Entfpsch. zu tun) nicht erwähnt. Muss/darf ein neuer Einspruch eingelegt werden, oder läuft er weiter?

2. Bescheid -> geänderter Bescheid aufgrund des BVerfG-Urteil

Fahrten unter 30 km zu wechselnden Einsatzorten wurden damals nur mit der Entfpsch. beantragt und jetzt auch voll gewährt (ohne 20 km Kürzung). Kann ich die Fahrten jetzt nach dem BFH Urteil v. 18.12.08 VI R 39/07, daß die Fahrten bei EWT als Reisekosten zu berücksichtigen sind, jetzt mit Einspruch "umqualifizieren", oder hätte der Einspruch hierzu schon gegen den ursprünglichen Bescheid eingelegt werden müssen?
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10.03.2009, 12:05
Beitrag: #2
RE: Urteil Entfpsch. u. Einspruch
1. Ein Einspruch reicht, solange dieser nichts mit der Entfernungspauschale zu tun hatte ist diesem auch nicht durch den geänderten Bescheid abgeholfen worden. Dass im Änderungsbescheid nichts vom Einspruch steht hat technische Gründe. Die Änderung erfolgte automatisch, der Erläuterungtext hätte manuell eingefügt werden müssen. Ändert aber nichts daran, dass der erste Einspruch nicht erledigt ist.
2. Es reicht einfach eine Erweiterung des ursprünglichen Einspruches unter Hinweis auf das BFH-Urteil zur EWT.

Merke: Festsetzung ist durch den Einspruch in allen Punkten offen und jederzeit erweiterbar.

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10.03.2009, 12:15
Beitrag: #3
RE: Urteil Entfpsch. u. Einspruch
zu 1. Danke
zu 2. Es gab ja keinen Einspruch gegen den ursprünglichen Bescheid. Es war ja nur ein RdV aufgrund des anh. Verfahrens zur Entfpsch. (20km Kürzung). Jetzt wird eben ein Einspruch gegen den geänderten Bescheid und die Berücksichtigung als Reisekosten beantragt.
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10.03.2009, 12:29
Beitrag: #4
RE: Urteil Entfpsch. u. Einspruch
Also nochmal und ganz langsam für Ex-Blondinen:

Es handelt sich also um 2 Fälle?

Dann für 2. nochmal zurück auf Los:

Zitat:zu 2. Es gab ja keinen Einspruch gegen den ursprünglichen Bescheid. Es war ja nur ein RdV aufgrund des anh. Verfahrens zur Entfpsch. (20km Kürzung).

Das schließt sich eigentlich aus. Ohne Einspruch kein RdV.

Wenn der Einspruch gegen den ersten Bescheid sich nur gegen die Entfernungspauschale gerichtet hat, dann ist diesem Einspruch durch die Änderung voll abgeholfen worden. Zwischenergebnis: Einspruch erledigt.

Lösung für dein Problem: Einspruch gegen den Änderungsbescheid und die Sache mit der EWT vortragen. Änderungssperre greift hier nicht, da es noch keinen unanfechtbaren Bescheid gegeben hat.

Falls der erste Bescheid nicht angefochten wurde, ist hier leider Schicht im Schacht, da dann die Änderungssperre des § 351 AO greift.

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10.03.2009, 12:43
Beitrag: #5
RE: Urteil Entfpsch. u. Einspruch
Zitat:Also nochmal und ganz langsam für Ex-Blondinen:
Es handelt sich also um 2 Fälle?
So ist es Blondchen. Big Grin

"RdV" war vielleicht auch verkehrt ausgedrückt, es war die generelle "Vorläufigkeit" aufgrund der Entfpsch., daher trift wohl dies zu:
Zitat:Falls der erste Bescheid nicht angefochten wurde, ist hier leider Schicht im Schacht, da dann die Änderungssperre des § 351 AO greift.
...was mir zwar eigentlich klar war, aber nochmal bestätigt haben wollte. Aber ich probier´s trotzdem. Big Grin

Danke
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31.03.2009, 13:30
Beitrag: #6
RE: Urteil Entfpsch. u. Einspruch
Zitat:Brauch mal AO Nachhilfe:
Nochmal, anderer Fall.

Es wird in 2 Pkt. Einspruch eingelegt. Da Mandanten zu Pkt. A keine Belege nachreichen, wird der Einspruch zu dem Pkt. A zurückgenommen. --> Geänderter Bescheid ergeht mit Berücksichtigung von Pkt. B.

Kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist jetzt nochmal Einspruch eingelegt werden zu Pkt. A, da die Mandanten jetzt erst die erforderlichen Belege nachreichen?
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31.03.2009, 19:49
Beitrag: #7
RE: Urteil Entfpsch. u. Einspruch
Ja natürlich! § 351 AO greift da nicht und der BFH hat auch schon entschieden, dass auch gegen einen Abhilfebescheid der Einspruch gegeben ist.

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01.04.2009, 08:03
Beitrag: #8
RE: Urteil Entfpsch. u. Einspruch
Das war jetzt auch für mich recht lehrreich!

Ich hab aber auch mal ne Frage an unsere AO-Spezialisten.

StPfl hat, wg Kürzung 20km KEINE km in seiner ESt-Erklärung angegeben (da Entferung unter 20 km).
Wie lange kann er nun die km und die übrigen WK nachliefern?

Beispiel:
Entfernung 7 km, 220 AT = 462 €
übrige WK = 520 €
Ohne die Entfernungspauschale wirken sich die übrigen WK nicht aus, daher kein Ansatz in der StE.
Mit der Entfernungspauschale wird der Pauschbetrag überschritten.

-----------------
LG
Clematis
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01.04.2009, 08:59
Beitrag: #9
RE: Urteil Entfpsch. u. Einspruch
m.E. greift hier die allg. Verjährungsfrist. Ich habe diese Fälle jetzt im Februar problemlos durchbekommen. Auch andersherum, gar keine WK beantragt, weil keine Überschreitung des AN PB, jetzt kompl. WK nacherklärt (Entfpsch. u. sonst. WK). Es waren aber nicht viele und vielleicht hatte der Bearbeiter auch nur einen guten Tag.

Danke @Kiharu
Mit der Antwort hatte ich fast nicht gerechnet. Mal sehen, ob es das FA genauso sieht.
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01.04.2009, 10:48
Beitrag: #10
RE: Urteil Entfpsch. u. Einspruch
@Clematis
Heute kam ne ziemlich umfangreiche Verfügung dazu rein. Hab bisher noch keine Zeit gefunden, mich damit auseinander zu setzen (blöde Steufa-Fälle). Melde mich heute abend dazu.

@Opa
Falls es Ärger gibt, was ich aber nicht vermute, schau mal ins Urteil BFH XI R 47/05

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