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Handwerkerleistungen vor Bezug !
11.07.2007, 19:38
Beitrag: #1
Handwerkerleistungen vor Bezug !
Hallo !

Mich würde eure Ansicht zu folgendem Sachverhalt sehr interessieren:

Person A wohnt in einer Wohnung in Ort A!
A kauft sich ein baufälliges Haus in Ort B!
A reißt alles bis auf die Grundmauern ab und lässt so ziemlich alles
durch ein Handwerksunternehmen neu errichten !
Also eine Grundsanierung!
Erst, nachdem alle Bauarbeiten abgeschlossen sind zieht A in das Haus B ein !

Wie ist eure Meinung ? : § 35 a EStG Ja oder Nein ??

Meine Meinung :
Ich steh immer noch, da meine Meinung bisher nicht widerlegt wurde, auf dem Standpunkt:
Vor Einzug : Kein Abzug !
Nach Einzug : Abzug !

Ich beziehe meine Aussage auf RZ 9 des BMF-Schreiben!
Da steht: "in einem inländischen Haushalt"...
In einem leerstehenden Objekt, auch wenn die Absicht der künftigen Eigennutzung besteht, kann keine Haushaltsführung vorliegen, da dies die derzeitige Nutzung zu Wohnzwecken voraussetzt !

Neubauten sind ja, wie wir alle wissen, ausgeschlossen!
Und ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber, im Vergleich, bestimmt nicht die Benachteiligung der Neubauer und Bevorzugung der Leute gewollt hat, die ein Haus komplett sanieren!

Somit meiner Meinung nach, keine Begünstigung im o.g. Beispiel!

Wie seht Ihr das ?!

(@ Hans-Christian : Bitte nicht als Wettbewerb -"Wer hat Recht und wer Unrecht"- verstehen, denn das kann m.E. nach keiner von uns beurteilen, da m.E. einschlägige Rechtsprechung bzgl. des Begriffs "inländischer Haushalt" fehlt!
Mich würden einfach nur die Meinungen der User hier interessieren!)

Beste Grüße

Jigsaw
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11.07.2007, 21:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.07.2007 21:33 von Vorwitzig.)
Beitrag: #2
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
ich hab das was:

Niedersächsisches FG, vom 09.11.2005, 3 K 343/05, Revision soll zugelassen worden sein, war wohl unter BFH VI R 75/05 eingelegt, ist aber nichts mehr drüber zu finden.

Niedersächs. FG hatte gesagt, dass ein Haushalt i.S.d. § 35 a II 1 EStG einen inländischen Haushalt voraussetzt, in dem hauswirtschaftliches Leben unter Beteiligung des Steuerpflichtigen abläuft. Ausreichend sei aber auch ein ruhender Haushalt, im entschiedenen FAll war die Eigentümerin aus gesundheitlichen Gründen das ganze Jahr über im Pflegeheim gewesen.

http://www0.nwb.de/finanzgericht/NFG/vol...343_05.doc

falls der nwb-Link mal wieder nicht funktioniert: hab ich über google gefunden: inländischer Haushalt § 35 a

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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11.07.2007, 21:39
Beitrag: #3
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
Danke dir ! Link funktioniert ! Sehr gut !

In dem Urteil geht es aber um einen ruhenden Haushalt..
Das würde ich den Stpfl bisher aber auch noch zugestehen..

Meine Frage ist aber eher.. Ist ein Rohbau vor Bezug (jedoch kein Neubau) ein Haushalt irgendeiner Art?!

Liebe Grüße
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11.07.2007, 21:45
Beitrag: #4
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
den Ausführungen des FG Niedersachsen ist ja die Problematik zu entnehmen: es gibt keine gesetzliche Definition.

Da kann man sich für eine Seite entscheiden, hierfür seine Argumente vorbringen und dann muss ein Gericht verbindlich entscheiden.

Ich meine: es kann ja eigentlich egal sein, ob jemand provisorisch einzieht und dann seine Wohnung renoviert oder aber ob er erst renoviert und dann einzieht. Sollten die Finanzgerichte sich auf den Standpunkt stellen, dass man eingezogen sein soll, so werden die Steuerpflichtigen in Zukunft ohnehin zumindest provisorisch einziehen, um die Steuervorteile aus den Handwerkerleistungen mitzunehmen.

Aber: wenn praktisch alles abgerissen wird und neu aufgebaut wird, handelt es sich m.E. nicht mehr um Erhaltungsaufwand sondern um Herstellungsaufwand und den würde ich nicht mehr unter § 35 a fallen lassen.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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11.07.2007, 21:49
Beitrag: #5
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
Ok.. Dann geh bitte davon aus, dass es sich um "kleinere" Arbeiten handelt, grad noch Erhaltungsaufwand!

Wie ich schon geschrieben hatte ist klar.. Es gibt keine Definition und die Gerichte werden das hoffentlich irgendwann entscheiden..!

Angenommen du wärst Finanzbeamter und hättest einen solchen Fall vorliegen..

Würdest du dem stattgeben oder die Aufwendungen mit meiner o.g. Begründung streichen !?
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11.07.2007, 21:51
Beitrag: #6
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
Jigsaw schrieb:...
(@ Hans-Christian : Bitte nicht als Wettbewerb -"Wer hat Recht und wer Unrecht"- verstehen, denn das kann m.E. nach keiner von uns beurteilen, da m.E. einschlägige Rechtsprechung bzgl. des Begriffs "inländischer Haushalt" fehlt!
Mich würden einfach nur die Meinungen der User hier interessieren!)

Beste Grüße

Jigsaw
Einverstanden.

Mein Beitrag dazu:

"Ein Neubau liegt vor, wenn
- Sie auf einem unbebauten Grundstück ein haus errichten oder
- in/an einem bestehenden haus eine bisher nicht vorhandene Wohnung entsteht, mit eigenem Zugang, Bad und Küchenanschlüssen. Aber auch dann liegt ein Neubau nur dann vor, wenn der Bauaufwand den Verkehrswert der Altbausubstanz übersteigt."
siehe Steuertips 3d 3(2) Febr. 2007
o.K. nur Sekundärliteratuir.
Aber wo steht gesetzlich was ein Neubau ist?

Einfacheres Beispiel:
Anbau eines Wintergartens. Herstellung ja, Neubau nein.

Streichen der Garage, die nicht auf eigenen Grundstück steht. §35a anwendbar ja oder nein? Ich bin für ja. Und so weiter ,.....

Solange der Gesetzgeber nicht eindeutig klärt, was Sache ist, solange kämpfe ich für den Steuerpflichtigen. Denn es geht nicht um Gerechtigkeit oder Moral, sondern nach den Buchstaben des Gesetzes und der Verwaltungsanweisungen.

Der steuerliche Berater handelt wie ein RA im Interesse des Steuerpflichtigen.

Diese meine Einstellung hat nichts mit einem akademischen Disput zu tun wie bei umgekehrten Heimfahrten.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.07.2007, 21:54
Beitrag: #7
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
Zitat:Denn es geht nicht um Gerechtigkeit oder Moral, sondern nach den Buchstaben des Gesetzes und der Verwaltungsanweisungen.
Richtig ! Und die sind leider öfters Auslegungssache !
Aber respektiere deine Meinung voll und ganz !

Mag nur allgemeine Stellungnahmen verschiedener User lesen,
ohne irgendeine Wertstellung abzugeben!

Beste Grüße
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11.07.2007, 22:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.07.2007 22:01 von Vorwitzig.)
Beitrag: #8
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
Als Finanzbeamtin würde ich wahrscheinlich im Zweifel erst mal ablehnen und das ganze durch die Gerichte klären lassen.

Als Steuerberaterin sag ich natürlich im Zweifel erst mal: es kann doch keinen Unterschied machen, ob jemand erst provisorisch einzieht, sich vielleicht sogar nur formal ummeldet und dann renoviert oder ober er erst renoviert und dann einzieht. Deshalb würde ich die Abzugsfähigkeit bejahen.

obwohl von meinen natürlichen Wortverständnis her würde ich sagen: vor Einzug liegt noch kein privater Haushalt vor.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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11.07.2007, 22:11 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.07.2007 22:13 von Petz.)
Beitrag: #9
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
Vorwitzig schrieb:Als Finanzbeamtin würde ich wahrscheinlich im Zweifel erst mal ablehnen
Vorwitzig schrieb:Als Steuerberaterin sag ich natürlich im Zweifel erst mal:
Tztztz....., kein Wunder, dass die Ämter mit Einsprüchen überschüttet werden.... Big GrinBig GrinBig Grin

Aber nützt wohl nix: Erstmal muss abgelehnt werden, bis das richterlich entschieden ist und wir alle wissen, was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat.

Wieso müssen eigentlich immer erst Gerichte entscheiden, wieso kann man das nicht gleich ins Gesetz schreiben ?

Ich fange an zu philosophieren......
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11.07.2007, 22:14
Beitrag: #10
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
oerdiz schrieb

"Vielleicht doch. Altbauerhaltung wird ja auch woanders gefördert. Also, wenn man sich den BMF Erlass anschaut, so hat man sich doch da schon intensive Gedanken gemacht, wobei natürlich immer noch zahlreiche Fälle offen bleiben. Soviel zum Thema Entbürokratisierung. In einigen Jahren kommen zu dem Erlass sicher noch einige Urteile hinzu, vielleicht geht sogar bis zum Bundesfinanzhof. "

Ich glaub es nicht. Das ist ja fasst ein Quantensprung. Was auch immer das sein soll.WinkWink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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