Sonder-AfA, Pool u.a.
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18.09.2008, 11:35
Beitrag: #1
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Sonder-AfA, Pool u.a.
Hallo an alle,
sitze gerade an meiner ersten Bilanz 2008 und stoße jetzt auf Fragen die natürlich erst bei der praktischen Arbeit auftauchen. Ich hätte gerne mal ein Feedback. Abweichendes WJ zum 30.06.2008 1. -in 2006 Ansparrücklage für mehrere WG gebildet ( AHK jeweils ca. 650,- EUR) in Höhe von 4.000,- EUR. In 2008 im April angeschafft 25 PC a 649,- EUR. 1.Frage: WG sind im Pool Afa 5 Jahre kann ich trotzdem Sonder-AFA nehmen, ich denke ja. 2.Frage: Es gibt IZ auf diese WG, Vorraussetzung ist u.a. eine 5-jährige Zugehörigkeit zum BV. Meinen Pool fasse ich ja nicht mehr an, alle Abgänge werden ja nicht im AV vorgenommen es wird ja so getan als sei alles über den Zeitraum da. Gilt das auch für die IZ? Wird bei Pool-WG automatisch die fünfjährige Zugehörigkeit unterstellt? Ich denke nein. 3. Frage: Was ist mit der Sonder-AFA im Poolbereich wenn ich auch hier tatsächlich nicht das eine Jahr der Zugehörigkeit einhalte? Es bleibt wie es ist? Es ist ein rückwirkendes Ereignis? Oder Änderung im Jahr des Abgangs? LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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19.09.2008, 08:23
Beitrag: #2
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RE: Sonder-AfA, Pool u.a.
Hi .-)
Hast Du jetzt nur 25 Rechner gekauft, oder auch pro gerät 1 Monitor, tastatur etc??? In § 6 Abs 2 EStG heisst es : "Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind,..." und weiter ...:" Ein Wirtschaftsgut ist einer selbstständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind" in § 6 Abs. 2a EStG fehlt genau der weitere Zusatz. Der BFH hat entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen WG i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG ( alte Fassung ) sind (da nicht selbstständig nutzungsfähig), sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können (BFH Urteile vom 10.3.2004, VI R 91/00, BFH/NV 2004, 1241 und vom 15.6.2004, VIII R 42/03, BFH/NV 2004, 1527). M.E. müsste dass dann doch auch für das Rechnergehäuse samt Innenleben gelten, da diees ohne die Peripherieeräte auch keiner selbstständigen Nutzung fähig ist....da fehlt einfach der Monitor, die Tastatur etc. Dann würde ich den Spass einfach über 3 Jahre abschreiben und den Sammelposten vergessen können. We denken denn die anderen darüber ?? ( Das ist bisher nur so ine Überlegung vonmir gewesen) lg, Jive |
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