§ 24 b
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29.08.2007, 14:13
Beitrag: #1
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§ 24 b
Hallo
Hab gerade ein Brett vorm Kopf. Habe einen Anruf vom FA bekommen, daß kein FB nach 24b (1.308,-) zusteht, weil das Kind (ü. 18, in Ausb.) nicht mehr bei der Mutter gemeldet (auch nicht mit Nebenwg.) ist. Der Anspruch besteht doch, wenn Mutter Anspruch auf KG/Kinder-FB hat und es dem Haushalt der Mutter zuzuordnen ist. Oder? Die Mutter bekommt KG für die Tochter. viele Grüße |
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29.08.2007, 14:28
Beitrag: #2
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RE: § 24 b
Hab gerade ins BMF gesehen:
Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001, BStBl 2002 II S. 244). Ist das Kind nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Das war was ich wissen wollte. Trotzdem Danke |
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16.09.2008, 13:32
Beitrag: #3
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RE: § 24 b
Lang hat´s gedauert (wen es interessiert). Negative Einspruchsentscheidung (nach ewiger Zeit) -> Klage vor ca. 3 Monaten eingreicht -> heute kam ein geänderter Bescheid vom FA, wo alles anerkannt wurde, ohne daß sich das FG schonmal geäußert hätte.
Hipp Hipp Hurra. |
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12.02.2009, 10:38
Beitrag: #4
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RE: § 24 b
Auch ein zweiter (ähnlicher) Fall. Jetzt vor dem FG gewonnen.
Immer wieder ein schönes Gefühl. ![]() |
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