Informationspflicht/Hinweispflicht
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24.11.2010, 16:31
Beitrag: #1
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Informationspflicht/Hinweispflicht
Hallo zusammen,
anlässlich des BAG Urteils vom 15.09.2009 - 3 AZR 17/09 - kam bei uns die Frage auf, inwieweit der Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass er als Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der bAV hinzuweisen und entsprechend zu informieren. kann mich mal bitte jemand aufklären, da wir uns unschlüssig sind, ob und inwieweit. dürfte/müsste man dann auch dahingehend beraten oder gerät man in konflikt mit dem RDG? Grüße Taxman "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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25.11.2010, 15:11
Beitrag: #2
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RE: Informationspflicht/Hinweispflicht
Hallo,
da habe ich jetzt aber blöd geschaut, weil ich keine Brücke zwischen dem Urteilsinhalt (Zillmerung bei Entgeltumwandlung) und der Fragestellung habe schlagen können. Grundsätzlich ist der steuerliche Berater nicht verpflichtet Arbeitgeberaufgaben zu übernehmen. Entsprechend besteht auch keine Verpflichtung seine unternehmerischen Mandanten über alle Rechte und Pflichten aufzuklären. Das haben die gefälligst selbst zu erledigen. Es gibt auch keine grundsätzliche und gesetzlich geregelte Pflicht eines Arbeitgebers seine Arbeitnehmer über die Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und/oder einer Entgeltumwandlung aufzuklären. Zumindest insoweit nicht, wie der Arbeitnehmer nicht ein Interesse daran kund getan hat oder dies kraft tarifvertraglicher Regelung oder betrieblicher Übung vom Arbeitgeber angeboten wird. Falls Du darüber noch weitere Infos haben möchtest, so gibt es eine Darstellung von Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring (Bielefeld), der im Sommer d.J. dazu etwas in verschiedenen Medien veröffentlicht hat. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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26.11.2010, 10:34
Beitrag: #3
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RE: Informationspflicht/Hinweispflicht
Moin,
Taxman schrieb:anlässlich des BAG Urteils vom 15.09.2009 - 3 AZR 17/09 - kam bei uns die Frage auf, inwieweit der Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass er als Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der bAV hinzuweisen und entsprechend zu informieren.dazu vielleicht mal ein Link zu einem Beitrag aus aus 2005 (s. Punkt Haftungsrisiken für Arbeitgeber) 123 Recht das Thema verfolgte mich damals auch schon und ich habe seinerzeit in den Fragebogen für neue Mitarbeiter eine Frage aufgenommen, ob der Mitarbeiter eine bAV wünscht. Unterschrift drunter, damit sollte der AG sich abgesichert haben. zaunkönig schrieb:Falls Du darüber noch weitere Infos haben möchtest, so gibt es eine Darstellung von Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring (Bielefeld), der im Sommer d.J. dazu etwas in verschiedenen Medien veröffentlicht hat.habs mal rausgesucht RA Petring zaunkönig schrieb:Grundsätzlich ist der steuerliche Berater nicht verpflichtet Arbeitgeberaufgaben zu übernehmen. Entsprechend besteht auch keine Verpflichtung seine unternehmerischen Mandanten über alle Rechte und Pflichten aufzuklären. Das haben die gefälligst selbst zu erledigen.sehe ich anders. Zu einer vernünftigen Beratung gehört m.E. auch mal ein Hinweis, dass der Mandant da vielleicht in der Pflicht sein könnte. Der kleine Handwerker wird sich doch kaum in solchen Angelegenheiten auskennen. Verschneite Grüße Eisvogel |
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26.11.2010, 13:54
Beitrag: #4
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RE: Informationspflicht/Hinweispflicht
Hallo
@eisvogel In Punkto Serviceleistung gebe ich Dir völlig recht. Nur dies war nicht die Frage. Und da ist der steuerliche Berater eben nicht in der Pflicht. Hinsichtlich von Personalfragebögen bei Einstellung eines Mitarbeiters sollte immer auch der Punkt der betrieblichen Altersvorsorge bzw. des Entgeltverzichts mit aufgeführt sein. Zum Einen haben wechselwillige Arbeitnehmer oftmals eine solche Versicherung schon im Bestand und möchten diese gerne fortgeführt wissen; zum Anderen ist dies ein gutes Gestaltungsmerkmal und oftmals auch ein überzeugendes Argument für einen Bewerbungskandidaten. Mal abgesehen von den, wenn auch geringfügigen, Einsparungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei den Personalkosten. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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