Opfergrenze
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21.07.2010, 16:15
Beitrag: #1
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Opfergrenze
Bescheid 2004 in 2005.
Änderung aufgrund negativer Beteiligungs-EK in Dez. 2006. Im Bescheid waren Unterhaltsaufwendungen unter Anwendung der Opfergrenze berücksichtigt. Durch die neg. Beteiligungs-EK verringern sich jetzt die Unterhaltsaufwendungen wogegen sich mein Einspruch richtete, da sich nach meiner Meinung das Netto (hat sonst nur AN-EK) für die Berechnung der Opfergrenze nicht ändert. Neg. Beteiligungs-EK, die durch Abschreibungen o.ä. entstanden sind, ändern m.E. das zu Verfügung stehende EK nicht. Wie seht ihr das? Noch nebenbei: Nach etwas Schriftwechsel (Aufforderung zur Rücknahme weil das FA anderer Meinung war, was ich nicht machte) wurde der Fall Okt. 2007 zur Rechtsbehelfsstelle gegeben. Seit dem "Still ruht der See". Jetzt nach fast 3 Jahren meldet sich das FA ich solle doch meinen Einspruch zurücknehmen, da sich mein Einspruch gegen Sachverhalte des ursprünglichen Bescheides richten würde. Der Einspruch richtet sich jedoch gegen die Änderung der Unterhaltsaufwendungen, als Auswirkung der geänderten Beteiligugsaufwendungen. Irgendwie weiß das FA auch nicht mit dem Fall umzugehen. Ich halte den Einspruch aufrecht und bin auf die Entscheidung gespannt. |
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21.07.2010, 16:30
Beitrag: #2
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RE: Opfergrenze
Hallo,
das Zauberwort heißt "Beschränkung Verlustausgleich" Hier mal ein Link zu einem gleichgearteten Fall mit Verweis auf ein BFH-Urteil Berechnung Opfergrenze ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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