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§ 7g Unterlagen
04.06.2010, 16:37
Beitrag: #11
RE: § 7g Unterlagen
Showbee schrieb:Blümich zu § 7g EStG sagt:

Die entspr. Angaben (veranlagungszeitraumbezogene Listen) müssen i. R. der Steuererklärung (den beim FA einzureichenden Unterlagen, § 60 EStDV) dem FA zugängl. gemacht werden (s. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Fehlen sie, ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Begünstigung nicht erfüllt; werden die Angaben nachträglich eingereicht, ist der Investitionsabzugsbetrag (AO-Änderbarkeit der Festsetzung/Feststellung vorausgesetzt) nachträgl. zu gewähren (zutr. Korn/Strahl S. 32).

dem setze ich den Frotscher entgegen

Zitat:Die Angaben sollen nach der Gesetzesbegründung zu § 7g EStG dem FA gegenüber in den gem. § 60 EStDV einzureichenden Unterlagen mitgeteilt werden. Hierdurch sollen Rückfragen des FA vermieden werden[8]. Allerdings werden in § 60 EStDV, der die dem FA einzureichenden Unterlagen aufführt, keine Unterlagen genannt, nach denen Wirtschaftsgüter für den Investitionsabzugsbetrag aufzuführen sind. Aus § 60 EStDV ergibt sich nach der gegenwärtigen Gesetzesfassung daher keine Pflicht dazu, die Angaben als Bestandteil der Gewinnermittlung zu machen, zumal der Investitionsabzug wie die gewinnerhöhende Zurechnung im Investitionsjahr[9] außerbilanziell vorzunehmen sind[10].
Schon nach dem Wortlaut von § 7g EStG sind indes die Angaben dem FA gegenüber zu machen, sodass es auf den Anwendungsbereich des § 60 EStDV regelmäßig nicht ankommen wird. Es ist aber aus Sicht des Gesetzgebers ratsam, § 60 EStDV - ähnlich wie durch Abs. 4 für die Anlage zur Einnahme-Überschussrechnung - durch einen weiteren Absatz für Zwecke des Investitionsabzugsbetrags zu ergänzen, soweit sichergestellt werden soll, dass die nach § 7g EStG erforderlichen Angaben zwingend als Anlage zur Gewinnermittlung gemacht werden.
M. E. schließt das Erfordernis der Bezeichnung nicht aus, dass die entsprechenden Angaben erst nachträglich, also nach Abgabe der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung gemacht werden. Werden die Angaben nachträglich eingereicht, ist der Investitionsabzugsbetrag - vorausgesetzt, eine verfahrensrechtliche Änderbarkeit der Festsetzung/Feststellung ist noch möglich - daher nachträglich zu gewähren[11], wobei diese Möglichkeit (aller Voraussicht nach) durch das Erfordernis des Finanzierungszusammenhangs (vgl. Rz. 35ff.) eingeschränkt wird.

Obwohl der ja auch nicht soviel anderes sagt nur länger!!!

Ciao Dragon
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04.06.2010, 17:57
Beitrag: #12
RE: § 7g Unterlagen
Zitat:seit wann ist der IAB in der Gewinnermittlung? Die Bildung des IAB erfolgt ja gerade außerhalb der Bilanz/Gewinnermittlung.

@tolle
Meine Güte bist du kleinlich...Big Grin Big Grin Big Grin
Ich wollte eigentlich gesagt haben, dass der IAB in dem gebundenen Stück Papier mit der Überschrift "Gewinnermittlung" auftauscht. Ob nun über oder unter dem Strich, ist mir doch egal....Tongue

Vielen Dank für die Zitate aus den Kommentaren.

Und was meine neue Kollegin angeht: Es ist ja nicht so, dass nur SIE von dieser Ansicht überzeugt ist (man hätte es ihr so auf der FH beigebracht). Es gab da ja noch die Dame aus dem Veranlagungsbezirk, die für diesen Fall noch nicht einmal AdV gewährt hatte und der entsprechende SGL. Allesamt der Meinung, nachgereichte Erläuterungen sind nicht zulässig.

Den SGL konnte ich recht zügig überzeugen (wahrscheinlich wollte er nur keine Endlosdiskussionen mit mir) und hab dann ja stattgegeben. Hellhörig wurde ich erst gestern als mir meine eigene Kollegin quasi in den Rücken fiel.

@tosch
Als rechtliche Grundlage für die Nichtgewährung auch im Einspruch wurde auf Rz. 69 des bekannten BMF-Schreibens verwiesen

Zitat:Die notwendigen Angaben zur Funktion des begünstigten Wirtschaftsgutes und zur Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen sich aus den gemäß § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen ergeben (z.B. in Form einer Anlage zur steuerlichen Gewinnermittlung).

@Taxman
Ich dachte eigentlich, das hier

Zitat:Nennt man auch "Selbstsicheres Auftreten ohne Kenntnis der Sachlage!"

wäre meine Paradedisziplin Big Grin Aber da habe ich jetzt wohl ernsthaft Konkurrenz in den eigenen Reihen sitzen.

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04.06.2010, 19:20
Beitrag: #13
RE: § 7g Unterlagen
Kann man das "Problem" nicht auch über § 89 I 1 iVm 88 II AO lösen?

"Die Finanzbehörde soll ... die Berichtigung von ... Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich ... unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind."

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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04.06.2010, 19:23
Beitrag: #14
RE: § 7g Unterlagen
Er wurde schon aufgefordert im Rahmen der Veranlagung die Erläuterungen abzugeben. Aber einige Berater reagieren auf Anfragen des FA nunmal rigoros mit ignonieren. Erst wenn das Kind im Brunnen liegt, sprich der Bescheid in der Welt, dann kommen die Schlawiner im Einspruchsverfahren in die Hufen.

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05.06.2010, 01:24
Beitrag: #15
RE: § 7g Unterlagen
tolledeu schrieb:seit wann ist der IAB in der Gewinnermittlung? Die Bildung des IAB erfolgt ja gerade außerhalb der Bilanz/Gewinnermittlung.
Na, dann schau mal in Z. 65 der Anlage EÜR:
da wird der IAB zur Ermittlung des Gewinns abgezogen.


Kiharu schrieb:@tosch
Als rechtliche Grundlage für die Nichtgewährung auch im Einspruch wurde auf Rz. 69 des bekannten BMF-Schreibens verwiesen

Zitat:Die notwendigen Angaben zur Funktion des begünstigten Wirtschaftsgutes und zur Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen sich aus den gemäß § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen ergeben (z.B. in Form einer Anlage zur steuerlichen Gewinnermittlung).

Er wurde schon aufgefordert im Rahmen der Veranlagung die Erläuterungen abzugeben.
Wie, im Veranlagungsverfahren wird das Nachreichen akzeptiert, im nachfolgenden Einspruchsverfahren nicht mehr?

Das kann doch wohl nicht wahr sein, oder etwa doch ? Rolleyes


Extremfall: Steuererklärung wird eingereicht, Bilanz versehentlich nicht hinzugefügt. Gewinn wird in Anlage G mit T¤ 100 erklärt. Eine Woche später taucht die Bilanz auf: oh, wohl nicht mit der Steuererklärung ans FA geschickt; also nachreichen und um Berücksichtigung des darin berechneten Gewinnes von nur T¤ 90 bitten.
4 Wochen später bearbeitet der Sachbearbeiter die Unterlagen und sagt: Guck an, der Dauerzuspäteinreicher und Immerundewignörgler; der kann jetzt was erleben:

Die Bilanz lag der Steuererklärung nicht bei, ich ignoriere sie mal und veranlage nach Erklärung.

Und dann soll es keine Möglichkeit auf zutreffende Besteuerung geben?

Will ich nicht glauben.


Gruß

tosch
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28.06.2010, 16:07
Beitrag: #16
RE: § 7g Unterlagen
Ich greife das Thema hier noch mal auf, geht es diesmal um die Auflösung eines IAB.

Welche Unterlagen muss ich beifügen? Geänderte ESt-/GewStE oder läuft das von Amts wegen, wenn ich dem FA mitteile, dass ein IAB aufgelöst wird?

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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28.06.2010, 16:43
Beitrag: #17
RE: § 7g Unterlagen
Läuft von Amts wegen. Wenn Du sonst eine Änderung beantragst, legst du ja auch keine neuen Erklärungen vor.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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28.06.2010, 16:51
Beitrag: #18
RE: § 7g Unterlagen
ich wollte mich nur noch mal vergewissern. danke für die schnelle antwort Smile

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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29.06.2010, 08:29
Beitrag: #19
RE: § 7g Unterlagen
Kiharu schrieb:Er wurde schon aufgefordert im Rahmen der Veranlagung die Erläuterungen abzugeben. Aber einige Berater reagieren auf Anfragen des FA nunmal rigoros mit ignonieren. Erst wenn das Kind im Brunnen liegt, sprich der Bescheid in der Welt, dann kommen die Schlawiner im Einspruchsverfahren in die Hufen.

Na dafür gibt es ja jetzt das neu endeckte Verzögerungsgeld..Rolleyes

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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29.06.2010, 09:08
Beitrag: #20
RE: § 7g Unterlagen
tolledeu schrieb:Na dafür gibt es ja jetzt das neu endeckte Verzögerungsgeld..Rolleyes

Das Verzögerungsgeld kann nach § 146 (2b) nach meinem Verständnis aber nur im Zusammenhang mit fehlenden Unterlagen/Auskünften im Rahmen der Außenprüfung festgesetzt werden. Gibt es dazu was Neues?

schönen Tag noch

phönix
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