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� 26 EStG
26.07.2007, 15:34
Beitrag: #1
� 26 EStG
unter welchen Voraussetzungen ist von einem dauernden Zusammenleben auszugehen, wenn die Eheleute sich zwischenzeitlich getrennt hatten, dann aber einen Vers�hnungsversuch unternommen hatten.

Im Zivilrecht sagt man ja so ca. 3 Monate = unterbricht das f�r eine Scheidung notwendige Trennungsjahr nicht. Im Steuerrecht hab ich gelesen, dass die Annahme einer Lebensgemeinschaft im Zivilrecht strenger beurteilt wird als im Steuerrecht.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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26.07.2007, 15:57
Beitrag: #2
RE: � 26 EStG
Ich w�rde zum Studium die Einkommensteuerrichtlinien zu � 26 und die Hinweise dazu empfehlen. Da ist eigentlich die ganze Sache ziemlich klar dargestellt.
frankts
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26.07.2007, 16:09
Beitrag: #3
RE: � 26 EStG
Das fand ich nicht so ergiebig (da hatte ich schon reingeschaut). Dort heisst es, dass ein dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist, wenn die zum Wesen der Ehe geh�ren Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verh�ltnisse auf Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die r�umliche, pers�nliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam ber�hrenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen.

Was ist denn nun, wenn die Eheleute sich getrennt hatten und dann z.B. f�r 2 Monate wieder zusammengewohnt haben, weil sie es noch einmal versuchen wollten. Unter welchen Voraussetzungen ist in so einem Fall eine Zusammenveranlagung m�glich?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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26.07.2007, 16:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.07.2007 16:36 von Opa.)
Beitrag: #4
RE: � 26 EStG
Hallo

Gerade f�r den Fall der Vers�hnung gibt es ein Urteil, da� der Vers�hnungsversuch mindestens 4 Wochen gedauert haben muss, um den Splittingtarif anwenden zu k�nnen. Wenn es gew�nscht wird, suche ich das AZ raus.

Habs schon: FG N�rnberg vom 07.03.05

Viele Gr��e
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26.07.2007, 19:58
Beitrag: #5
RE: � 26 EStG
Hi Opa,
das scheint mir ein Urteil f�r den Einzelfall zu sein. in der begr�ndung hei�t es so sch�n: "Streitig ist in Literatur und Steuerrechtsprechung hierzu insbesondere die Dauer des Zusammenlebens bzw. eines letztlich gescheiterten Vers�hnungsversuchs, die eine Zusammenveranlagung wieder rechtfertigt. *

aa) Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.04.1988 (9 K 70/85, EFG 1988, 639) er�ffnet ein siebenw�chiges Zusammenleben die Ehegattenveranlagung, nach Finanzgericht M�nster (Urteil vom 22.03.1996 - 14 K 3008/94 E, EFG 1996, 921) reichen hierf�r schon sechs Wochen aus und nach Finanzgericht K�ln (Urteil vom 21.12.1993 - 2 K 4543/92, EFG 1994, 771, durch den BFH mit Beschluss vom 26.08.1997 VI R 268/94 im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 7 BFH-Entlastungsgesetz best�tigt, BFH/NV 1998, 163) erm�glicht bereits ein drei bis vierw�chiges erneutes Zusammenleben die Veranlagung nach � 26 ff EStG."
Ich glaube es kommt auf die begr�ndung und echten Sachverhalt an. Wenn im scheidungsurteil anders sachen stehen, wie gegen�ber dem finanzamt behauptet, dann hat man nat�rlich schlechte papiere.
frankts
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27.07.2007, 06:36
Beitrag: #6
RE: � 26 EStG
Hallo,

Ergo, ein wiederholtes Zusammenleben von vier Wochen reicht im Prinzip zum Nachweis einer Vers�hnung aus. (Hat auch der BFH mal irgendwo entschieden, aber ich finde das Urteil nicht).

Je l�nger der Vers�hnungsversuch andauert, umso glaubhafter kann er f� die Wahl der Zusammenveranlagung dargestellt werden.

Es ist ja im �brigen auch nicht ausgeschlossen, dass es nach einer Vers�hnung zur neuerlichen Trennung und einem erneuten Vers�hnungsversuch kommt. Letztlich ist durch die Finanzverwaltung die Ernsthaftigkeit zu pr�fen, und da hat der Steuerpflichtige dann doch erhebliche Mitwirkungspflichten. Dazu geh�rt nun einmal auch den Nachweis des h�uslichen Zusammenlebens nachhaltig darzustellen.

Wenn es nach mir pers�nlich ginge, dann w�re ein erfolgreicher Vers�hnungsversuch im steuerlichen Sinne erst dann gegeben, wenn der Versuch mindestens zwei besser drei Monate angehalten hat. Denn so mancher lebt in einer h�uslichen Lebensgemeinschaft ohne sie tats�chlich auszu�ben und gilt als gl�cklich verheiratet und ist zur Zusammenveranlagung befugt (oder glaubt ihr allen ernstes, dass so manche doppelte Haushaltsf�hrung ernsthaft keine getrennte Haushaltsf�hrung ist?)

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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27.07.2007, 09:03
Beitrag: #7
RE: � 26 EStG
Hallo

Urteile sind eigentlich fast immer Einzelfallentscheidungen (hier FG), wollte damit nur eine "Richtlinie" nennen, denn es steht auch drin, da� ein gemeinsamer Urlaub nicht dabei z�hlt. Denn da kenne ich auch F�lle wo Geschiedene jedes Jahr zusammen mit den 3 Kindern in Urlaub fahren...

Viele Gr��e
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