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DHHF Heimfahrtanzahl
16.02.2010, 20:35
Beitrag: #1
DHHF Heimfahrtanzahl
Kann mir jemand helfen an das Urteil zu kommen?

BFH-Urteil vom 10.2.2000, BFH/NV 2000 S. 949

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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16.02.2010, 20:50
Beitrag: #2
RE: DHHF Heimfahrtanzahl
Doppelte Haushaltsf�hrung bei Gastarbeitern, Anzahl der Heimfahrten: Wo ein nur vor�bergehend im Inland t�tiger alleinstehender Gastarbeiter mit eigener Wohnung im Heimatland seinen Lebensmittelpunkt hat, ist nach den Gesamtumst�nden zu entscheiden. Dabei ist die Anzahl der Heimfahrten nur ein - wenn auch gewichtiges - Indiz. - Urt.; BFH 10.2.2000, VI R 60/98 (NV), BFH/NV 2000 S. 949; Fundstelle 1 von 1:

BFH 10.2.2000, VI R 60/98 (NV)
Doppelte Haushaltsf�hrung bei Gastarbeitern, Anzahl der Heimfahrten
��:[EStG] � 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

BFH/NV 2000 S. 949

Der ledige Kl�ger und Revisionskl�ger (Kl�ger) ist slowakischer Staatsangeh�riger. Im Streitjahr 1994 war er vom 1. Februar bis 31. Dezember als Restauranthilfe in R besch�ftigt. Grundlage seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Gastarbeiter war ein Zulassungsbescheid der Zentralstelle f�r Arbeitsvermittlung, der die Arbeitserlaubnis ersetzte und f�r eine Besch�ftigungsdauer vom 1.2.1994 bis 31.1.1995 galt. Der Arbeitsvertrag ist zeitlich nicht befristet; der Kl�ger erhielt danach einen �bertariflichen Stundenlohn von 11,60 DM brutto bei 39 Wochenstunden mit Wechselschicht. Am Arbeitsort wohnte der Kl�ger in einer Betriebswohnung seines Arbeitgebers, f�r die er vom 1.2.1994 bis 31.12.1994 insgesamt 2.505 DM an Miete zahlte. In seiner Heimatstadt T in der Slowakei hatte der Kl�ger eine Zweizimmerwohnung mit einer Nutzfl�che von 44 qm gemietet, in die er nach Ablauf des Streitjahres zur�ckkehrte.

In seiner Einkommensteuererkl�rung f�r das Streitjahr machte er vergeblich Fahrtkosten f�r acht Heimfahrten, Kosten f�r die Unterkunft am Arbeitsplatz und Mehraufwendungen f�r Verpflegung (11 DM f�r 245 Tage) als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf�hrung (� 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) geltend.

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trug der Kl�ger vor, er habe wegen der Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis und der dadurch verbundenen Befristung seines Arbeitsvertrages seinen Lebensmittelpunkt nicht in die Bundesrepublik verlegt. Mehr als 8 Heimfahrten habe er sich nicht leisten k�nnen. Die pers�nliche Bindung an seinen Heimatort habe auch deshalb weiter bestanden, weil er schon im Streitjahr mit seiner jetzigen Ehefrau befreundet gewesen sei, die dort lebe, und weil er dar�ber hinaus seinen gesamten Verwandten- und Bekanntenkreis in seiner Heimat habe. Belege �ber seine Heimfahrten habe er nicht. Der PKW sei ihm von einer Verwandten zur Verf�gung gestellt worden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in EFG 1998, 1054 ver�ffentlichten Urteil ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 5.10.1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 = SIS 95 01 33) k�nnten zwar auch ledige Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand am Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen unterhalten. An das Merkmal des „Unterhaltens” des Hausstands seien bei diesem Personenkreis jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzung sei nur erf�llt, wenn der Arbeitnehmer sich dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten praktisch st�ndig aufhalte. H�ufige Heimfahrten seien f�r die Annahme eines eigenen Hausstands am Heimatort unerl�sslich.

Dagegen wendet sich der Kl�ger mit der Revision. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht darauf ab, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nur dann im Heimatort liegen k�nne, wenn mindestens 24 Heimfahrten j�hrlich durchgef�hrt w�rden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Heimatort k�nne auch durch andere Aktivit�ten als durch Familienheimfahrten aufrechterhalten werden. Entscheidend sei, dass die Abwesenheit vom Heimathausstand im Wesentlichen nur arbeitsbedingt sei. Bei ihm - dem Kl�ger - sei die arbeitsbedingte Abwesenheit von der Wohnung im Heimatort auf den geringen Arbeitslohn zur�ckzuf�hren, der ihm h�ufige Familienheimfahrten nicht gestattet habe. Au�erdem habe er Schichtarbeit leisten m�ssen und deshalb nicht immer an Wochenenden heimfahren k�nnen. Die von ihm genutzte Gemeinschaftsunterkunft (Betriebsunterkunft mit einem Zimmer und der Mitbenutzung gemeinsamer Toiletten und Waschr�ume) stelle nach der Rechtsprechung des BFH regelm��ig nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar. Bei dem Abzug von Werbungskosten f�r doppelte Haushaltsf�hrung spiele - anders als bei den Aufwendungen f�r Familienheimfahrten nach � 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - das Tatbestandsmerkmal der „nicht nur gelegentlichen Heimfahrten” keine Rolle.

Der Kl�ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer f�r 1994 auf 0 DM festzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) beantragt, die Revision zur�ckzuweisen.

Die Revision ist begr�ndet. Sie f�hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur�ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (� 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kl�ger keinen doppelten Haushalt gef�hrt habe, weil er im Streitjahr nur dreimal zu seiner Hauptwohnung gefahren sei.

Nach � 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr�ndeten doppelten Haushaltsf�hrung entstehen. Eine doppelte Haushaltsf�hrung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer au�erhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh�lt, besch�ftigt ist und auch am Besch�ftigungsort wohnt. Auch ein nicht verheirateter Steuerpflichtiger kann nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats einen eigenen Hausstand au�erhalb des Besch�ftigungsortes unterhalten, wenn er seinen Lebensmittelpunkt dort beibeh�lt und sich - abgesehen von der Berufst�tigkeit am Besch�ftigungsort - st�ndig dort aufh�lt (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 = SIS 95 01 33; zur Entwicklung vgl. von Bornhaupt in Steuerrechtsprechung, Steuergesetz, Steuerreform, Festschrift f�r Klaus Offerhaus, Der �rtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen, ein Fixpunkt der Rechtsprechung, S. 419, 430). Ein eigener Hausstand erfordert, dass der ledige Arbeitnehmer die Wohnung aus eigenem Recht nutzt und unterh�lt. Er muss sich in ihr - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlausfahrten - aufhalten. Das Vorhalten einer Wohnung au�erhalb des Besch�ftigungsortes f�r gelegentliche Besuche oder f�r Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu bewerten. Die Wohnung au�erhalb des Besch�ftigungsortes muss danach die Hauptwohnung des Arbeitnehmers sein. Je l�nger die ausw�rtige Besch�ftigung dauert, spricht bei nicht verheirateten Arbeitnehmern vieles daf�r, dass die eigentliche Haushaltsf�hrung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Besch�ftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung lediglich f�r Besuchszwecke vorbehalten wird. Umgekehrt deutet eine kurzfristige ausw�rtige Besch�ftigung darauf hin, dass der Lebensmittelpunkt am urspr�nglichen Wohnort beibehalten wird.

Wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines nicht verheirateten Arbeitnehmers befindet, ist nach den Gesamtumst�nden des einzelnen Falles zu beurteilen. Dabei kann u.a. bedeutsam sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufh�lt, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie gro� sie sind, wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers �berwiegend aufhalten, ferner die Dauer des Arbeitsverh�ltnisses und die Entfernung beider Wohnungen.

Welches Gewicht der Zahl der Heimfahrten zur Wohnung au�erhalb des Besch�ftigungsortes bei der W�rdigung der Gesamtumst�nde, die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegt, zukommt, ist bisher nicht abschlie�end gekl�rt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der BFH in dem Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, 184 = SIS 95 01 33, Abschn. 7, ausgef�hrt hat, der Umstand, dass der Kl�ger (Zeitsoldat mit Kasernenunterkunft) nur 23 Heimfahrten unternommen habe, k�nne „noch” als ausreichend angesehen werden, weil die �brigen Umst�nde daf�r spr�chen, dass die Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne nicht Lebensmittelpunkt gewesen sei. Das Schrifttum hat daraus teilweise - mit der Vorinstanz - gefolgert, h�ufige Heimfahrten zur Hauptwohnung seien unabdingbar (Bl�mich/Th�rmer, Einkommensteuergesetz, � 9 Rz. 347 b); teilweise wird ohne Festlegung einer Mindestanzahl von Heimfahrten auf die Gesamtumst�nde abgestellt (Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., � 9 Rz. 144; von Bornhaupt in Kirchhof/S�hn, Einkommensteuergesetz, � 9 Rdnr. G 35, G 259 b ff.). In Abschn. 43 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1996, die erstmals die neue Rechtsprechung des BFH zum doppelten Haushalt bei ledigen Arbeitnehmern ber�cksichtigen, wird auf Abschn. 42 Abs. 3 Satz 4 bis 8 LStR Bezug genommen. Dort wiederum wird f�r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst�tte bei mehreren Wohnungen (� 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG) zwischen verheirateten und ledigen Arbeitnehmern unterschieden. F�r verheiratete Arbeitnehmer werden 6 Fahrten zur weiter entfernt liegenden Wohnung gefordert (Abschn. 42 Abs. 3 Satz 5 LStR). Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern sollen mindestens zwei Fahrten monatlich erforderlich sein (Abschn. 42 Abs. 3 Satz 8 LStR). Abschn. 43 Abs. 3 Satz 5 LStR, der sich unmittelbar mit der doppelten Haushaltsf�hrung befasst, sieht vor, dass bei gr��erer Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr ausreichen soll, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen; dies allerdings nur, wenn in der Hauptwohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch pers�nliche Mitwirkung als auch finanziell ma�geblich beteiligt.

Der Senat h�lt daran fest, dass die Zahl der Heimfahrten zur Hauptwohnung gerade bei nicht verheirateten Arbeitnehmern ein gewichtiges Indiz f�r die Beantwortung der Frage bildet, wo sich im Einzelfall der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Eine gro�e Zahl von Heimfahrten kann indes nicht das allein ausschlaggebende Merkmal im Sinne einer unabdingbaren Voraussetzung sein. Ergibt sich anhand der Gesamtumst�nde des Sachverhalts, dass die Wohnung am Besch�ftigungsort nicht zum Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers geworden ist, kann auch eine geringe Zahl von Heimfahrten ausreichen. Das muss insbesondere gelten, wenn - wie im Streitfall - der Aufenthalt am Besch�ftigungsort und die Besch�ftigung selber befristet ist, die Wohnung am Besch�ftigungsort im Vergleich zu der Hauptwohnung nach Gr��e und Ausstattung minderwertig ist, sich infolge der Befristung des Aufenthalts am Besch�ftigungsort kaum ein neuer Bekanntenkreis entwickeln kann und der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner ausw�rtigen T�tigkeit zu seinem bisherigen Wohnort zur�ckkehrt. Das wird insbesondere bei ausl�ndischen Gastarbeitern nahe liegen, die nur f�r eine vor�bergehende Zeit im Inland besch�ftigt sind und anschlie�end wieder in ihren Heimatstaat zur�ckkehren.

Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrunds�tzen ausgegangen ist, ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur�ckzuverweisen. Die bisherigen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschlie�end beurteilen zu k�nnen, wo sich der Lebensmittelpunkt des Kl�gers im Streitjahr befunden hat. Unstreitig hat er zwei Wohnungen aus eigenem Recht genutzt, n�mlich am Besch�ftigungsort und in seinem Heimatstaat. Das FG hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, wie die beiden Wohnungen beschaffen waren, insbesondere, ob die gemietete Betriebswohnung - wie der Kl�ger im Revisionsverfahren vorgetragen hat - lediglich eine Gemeinschaftsunterkunft mit Benutzung von Toilette und Waschr�umen war, und aus welchen Gr�nden der Kl�ger nicht mehr als die vom FG festgestellten 3 Heimfahrten unternommen hat. Es ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass er - wie er vortr�gt - nur deshalb nicht mehr als dreimal nach Hause gefahren ist und dort seinen Urlaub verbracht hat, weil er sich wegen seines geringen Stundenlohns (11,60 DM) weitere Fahrten nicht leisten konnte. Zudem fehlen Feststellungen des FG zur H�he der abziehbaren Aufwendungen.

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LG
Clematis
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16.02.2010, 21:26
Beitrag: #3
RE: DHHF Heimfahrtanzahl
Danke @Clematis

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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