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Pauschalbesteuerung
19.10.2009, 10:41
Beitrag: #1
Pauschalbesteuerung
Da ich von Lohn wieder mal kaum Ahnung habe:
Normalerweise kenne ich es so, dass bei geringfügiger Beschäftigung Pauschalbesteuerung gewählt wird. Im folgenden Fall ließ sich der AG die Lohnsteuerkarte des AN übergeben:

Also: EF ist angestellt, verdient monatlich 300 Euro. AG rechnet über Lohnsteuerkarte ab, d.h. führt keine pauschale Lohnsteuer von 2% ab.
Im Rahmen der ESt-Erklärung der Ehegatten wird nunmehr wegen Zusammenveranlagung auch die Lohnsteuerbescheinigung der EF berücksichtigt. Da EM recht gut verdient, liegt die auf ihre Einkünfte entfallende Einkommensteuer **sehr** deutlich über dem Satz der pauschalen Lohnsteuer.

Lässt sich noch nachträglich eine Pauschalversteuerung erreichen? Und wie?

schönen Tag noch

phönix
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19.10.2009, 11:51
Beitrag: #2
RE: Pauschalbesteuerung
Hallo,

nur wenn der AG eine Berichtigung der Gehaltsabrechnungen vornimmt.

Würde sagen, ist dumm gelaufen.


Der AG hätte im Vorfeld durchaus die Möglichkeit gehabt die pauchale Regelung von 2% zu verwenden und die LSt von maximal 8 Euro auf den AN abgewälzt. Das ist zulässig und es hätte nichts an der Tatsache geändert, dass durch die pauschale Besteuerung die Heranziehung bei der Einkommensteuer ebenfalls entfallen wäre.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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19.10.2009, 12:20
Beitrag: #3
RE: Pauschalbesteuerung
Diesbezüglich hatte ich gerade einen Fall, wo der EM sich mehrmals an die Dresdener Niederlassung ein dt.-weiten Reinigungsunternehmens (pie...) wandte und um die Abrechnung als geringf. Beschäftigung für seine EF zu fordern und nicht auf StKl 6. Schließlich kümmerte sich jetzt der Sohn (Jurastudent) darum. Die Mitarbeiter in DD vertrösteten und belogen auch ihn weiterhin. Als er sich an die Geschäftsführung in der Zentrale wandte und mit Presse drohte, lenkte der AG ein, aber die Lohnabrechnung für 2007 konnte eben nicht mehr geändert werden. Nun ließen sie sich von mir berechnen, welcher Nachteil die individuelle Versteuerung ausmachte. Diesen Betrag von v. ca. 700,- für 2007, 500,- für 2008 und 200,- für 2009 bis jetzt hat die EF jetzt als "sonst. Zahlung" unversteuert mit ausgezahlt bekommen.
Allerdings wurde der Sohn um Stillschweigen gebeten. Wahrscheinlich spart sich die Fa. in größeren Stil die psch. Abgaben, bei ein paar hundert Beschäftigten rechnet sich das eben. Ich konnte den Mandanten keine Hoffnung machen, daß der AG 2007 noch ändern kann, aber man muss halt hartnäckig bleiben. Dann klappt es mit "Trick 17". ;-)
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19.10.2009, 13:30
Beitrag: #4
RE: Pauschalbesteuerung
Opa schrieb:Diesen Betrag von v. ca. 700,- für 2007, 500,- für 2008 und 200,- für 2009 bis jetzt hat die EF jetzt als "sonst. Zahlung" unversteuert mit ausgezahlt bekommen.

Na gut, das kann ich sogar noch nachvollziehen, das ist echter Schadenersatz ...(Steuerschaden)

Ich muss mal eruieren, wie in meinem Sachverhalt die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte zustande kam, vielleicht ergibt sich ja noch ein Anhaltspunkt.

schönen Tag noch

phönix
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19.10.2009, 15:42
Beitrag: #5
RE: Pauschalbesteuerung
Hallo,

man möge für mein Verständnis mal die Gesetzespassage zitieren, woraus hervorgeht, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf pauschale Lohnversteuerung hat.

Denn wenn ich den § 40a EStG (glaube Abs. 2?) richtig in Erinnerung habe, dann steht da was von "KANN".

Abgesehen davon ist der AN grundsätzlich verpflichtet eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Wenn der AG dann von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, wo bitte ist dann da der Schaden?

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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19.10.2009, 16:15
Beitrag: #6
RE: Pauschalbesteuerung
Lt. Blümich Rz 17 zu § 40a steht dem AN ein zivilrechtl. Anspruch auf Pauschalversteuerung zu, wenn sich der AN verpflichtet, die pauschale Lohnsteuer zu tragen (mit Hinweis auf Urteil BAG aus 1978, an das ich allerdings nicht herankomme).

Ansonsten: Sollte bei Arbeitsvertragsabschluss Pauschalversteuerung vereinbart worden sein, käme man wohl auch zu Schadenersatz.

schönen Tag noch

phönix
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19.10.2009, 16:35
Beitrag: #7
RE: Pauschalbesteuerung
Den Arbeitsvertrag wollte ich zwar sehen, ob dort etwas dazu vermerkt wurde, hab ich aber nicht gesehen.
Hier (durch die Zahlung) wollte der AG wohl nur den einen AN ruhigstellen, ohne daß erst noch Presse, Kollegen usw. munter werden. Außerdem hatte die Niederlassung immerwieder versprochen die psch. Abrechnung vorzunehmen, aber nicht eingehalten.
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20.10.2009, 10:51
Beitrag: #8
RE: Pauschalbesteuerung
Hallo,

@phoenix
Ich bezweifle mal ob die von Dir zitierte Stellungnahme lt. Blümich so noch gültig ist. Inzwischen ist die gesetzliche Lage seit 2005 völlig anders strukturiert.
Und ob der damalige zivilrechtliche Anspruch heute so noch durchsetzbar ist, dürfte wohl ein Eingriff in die unternehmerische Sphäre des Arbeitgebers darstellen. Das Gesetz sieht eine Kann-Vorschrift vor und überlässt damit dem Arbeitgeber das Wahlrecht.

Das ist aber lediglich meine Meinung.

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20.10.2009, 16:11
Beitrag: #9
RE: Pauschalbesteuerung
zaunkönig schrieb:Ich bezweifle mal ob die von Dir zitierte Stellungnahme lt. Blümich so noch gültig ist. Inzwischen ist die gesetzliche Lage seit 2005 völlig anders strukturiert.
Und ob der damalige zivilrechtliche Anspruch heute so noch durchsetzbar ist, ...

Tja, das überlasse ich den Arbeitsrechtlern. Wie es so der Zufall ist, ist der EM in meinem Fall der Profession halber ein Rechtsanwalt (allerdings Spezialisierung in anderen Bereichen)... Ich habe also gestern erstmal nichts besseres zu tun gehabt, als ihn auf die steuerliche Rechtslage hinzuweisen ("kann" ) und im übrigen anheimgestellt, arbeitsrechtliche/ zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen.

Auch ein STB kann fies sein!

schönen Tag noch

phönix
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20.10.2009, 17:22
Beitrag: #10
RE: Pauschalbesteuerung
Hi,

also zum Blümich-Zitat: der Ehrlichkeit halber sollte gesagt werden, dass dort auch steht "a.A. HHR"! Deshalb hier die Quellen:

Blümich]
Der ArbN hat einen arbeitsrechtl. Anspruch, dass der ArbG die St-Karte entgegennimmt und sie St im Regelbesteuerungsverfahren einbehält (BAG v. 5. 8. 87, NJW 88, 1165; BFH VI R 48/79 v. 3. 6. 82, BStBl II 82, 710). Dann hat der ArbN aber ebenso einen Anspruch auf Pauschalierung der LSt nach § 40a, wenn er bereit ist, die LSt zu übernehmen. Die Entscheidungsfreiheit im öffentl.-rechtl. StSchuldverhältnis wird hiervon nicht berührt; denn StR und privates oder öffentl. DienstR sind zwei unterschiedl., voneinander unabhängige Rechtskreise (vgl. K/S/M § 40a Rz. A 9 m. w. N.). Es ist dienstrechtl. nicht begründbar, warum der ArbG allein die Höhe der StBelastung soll bestimmen können. Der ArbG muss auf Grund seiner Fürsorgepfl. auch die Belange des ArbN berücksichtigen und die günstigste stl. Belastung wählen (offen in BAG v. 22. 6. 78, DB 78, 2081, HFR 79, 110; a. A. H/H/R § 40a Anm. 18).
[/quote]

und dann der Tenor des BAG Urteils

[quote=BAG schrieb:
1. Es gibt keinen gesetzlichen Grundsatz, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer abnehmen muß, wenn er sich für das Pauschallohnsteuerverfahren entscheidet (Bestätigung von BAG AP Nr. 10 zu § 38 EStG).
2. Die Pauschalbesteuerung des Tariflohnes verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 4 Abs. 1 und 3 TVG, wenn der Arbeitnehmer jederzeit die Einzelbesteuerung seines Lohnes verlangen kann.
BAG 3. Senat, Urteil vom 22.06.1978 - 3 AZR 156/77, 2. Instanz: LAG Düsseldorf
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