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getrennte Veranlagung und gesonderte Feststellung
23.04.2009, 21:29
Beitrag: #11
RE: getrennte Veranlagung und gesonderte Feststellung
So, hab mal nachgeschaut:

Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung besagt in § 4
Zitat:Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststellungsverfahren durchführt. 2 Hält sie eine gesonderte Feststellung nicht für erforderlich, insbesondere weil das Feststellungsverfahren nicht der einheitlichen Rechtsanwendung und auch nicht der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens dient, kann sie dies durch Bescheid feststellen. 3 Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

Ich denke, hier ist ein Fall der Verwaltungsökonomie gegeben. Die Finanzämter halten in einem solchen Fall ein Feststellungsverfahren nicht für sinnvoll. Sofern den Angaben der Ehegatten in den Erklärungen gefolgt wird, sind doch alle glücklich und zufrieden. Falls es Probleme gibt, muss eben nachträglich ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden.

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24.04.2009, 08:56
Beitrag: #12
RE: getrennte Veranlagung und gesonderte Feststellung
Hab es jetzt mal mit einem "normalen" Programm probiert, das meckert nicht.

Wenn, würde ich es auch überlisten und einen kurzen Satz dazu als Erklärung schreiben, denn es wäre wirklich ein unnötiger Aufwand eine g+e zu erstellen.
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24.04.2009, 15:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.04.2009 17:34 von meyer.)
Beitrag: #13
RE: getrennte Veranlagung und gesonderte Feststellung
Habe den Fall schon mehrfach gehabt und dabei noch nie Probleme mit den Finanzämtern. M. E. sind daher gesonderte Hinweise an das FA nicht erforderlich.

Papiererklärungen mit der DATEV sind auch kein Poblem, das Ganze hängt wohl irgendwie an Überprüfungen bei der elekronischen Übermittlung für die getrennte VA.

Manche FÄ (nicht alle) wollen Festellungen bei Ehegatten-GGM, wenn diese ust-pflichtige Umsätze haben, da Sie zur USt für die Gemeinschaft auch eine Feststellung für diese wollen. Das hat aber dann nichts mit der Veranlagungsform zu tun.

So jedenfalls meine Erfahrungswerte.

Ein negativer Feststellungbescheid wie von kiharu beschrieben, ist mir in diesem Zusammenhang noch nicht begegnet. Wird in der Praxis nur auf ausdrücklichen Wunsch oder im Sreitfall gemacht, zumal es eine Kann-Vorschrift ist.
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24.04.2009, 16:35
Beitrag: #14
RE: getrennte Veranlagung und gesonderte Feststellung
Offensichtlich wurde ich missverstanden. Ich haben nicht gesagt, dass zwingend ein Neg. Feststellungsbescheid nötig ist. Deswegen ja auch dick und unterstrichen "kann". Es kann ein solcher erlassen werden, MUSS aber nicht.

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24.04.2009, 17:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.04.2009 17:33 von meyer.)
Beitrag: #15
RE: getrennte Veranlagung und gesonderte Feststellung
Kiharu schrieb:Offensichtlich wurde ich missverstanden.
Nein, Sie wurden richtig verstanden. Ich habe das nur dahingehend ergänzen wollen, dass von der Kann-Vorschrift offenbar in der Praxis wenig Gebrauch gemacht wird.
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24.04.2009, 18:08
Beitrag: #16
RE: getrennte Veranlagung und gesonderte Feststellung
Wenn alle zufrieden sind, braucht man auch keinen Negativen F_Bescheid. Auch das FA hat keinen Bock auf unnötigen Verwaltungsaufwand.

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24.04.2009, 18:55
Beitrag: #17
RE: getrennte Veranlagung und gesonderte Feststellung
Kiharu schrieb:Wenn alle zufrieden sind, braucht man auch keinen Negativen F_Bescheid. Auch das FA hat keinen Bock auf unnötigen Verwaltungsaufwand.
Genau das sollte meine Anmerkung ausdrücken. Scheint nicht ganz richtig rübergekommen zu sein.
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