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Nachträgliche Vorauszahlungen § 37 Abs. 5 EStG
23.02.2009, 18:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.02.2009 19:52 von meyer.)
Beitrag: #1
Nachträgliche Vorauszahlungen § 37 Abs. 5 EStG
Ich habe mal wieder ein vielleicht banales Problem.

Durch das JStG 2009 ist der Mindestbetrag für eine nachträgliche Erhöhung von Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 EStG von 2.500 EUR auf 5.000 EUR verdoppelt worden.

Hatte ich bisher, ohne groß nachzudenken so verstanden, als gelte dies ab 01.01.2009 (so auch die Angaben in mindestens einem der mir zugänglichen elektronischen Gesetzestexte).

Jetzt erzählt mir ein FA-Beamter, dies gelte erst ab Veranlagungszeitraum 2009 (soweit korrekt, siehe § 52 Abs. 1 EStG), dies bedeute hier konkret, dass das erstmals auf nachträgliche VZ für 2009 anzuwenden sei.

Vom Gesetzeswortlaut könnte das so hinkommen. Ist aber natürlich nicht die von mir gewünschte Lösung.

Daher meine Frage: Ist diese Anwendungsregelung eindeutig? Das würde ja dazu führen, dass bei gleichzeitiger Anpassung für 2008 (nachträglich) und für 2009 § 37 Abs. 5 EStG in einem Teilsatz in der aktuellen Fassung und im anderen in der Vorfassung anzuwenden wäre, da dort die Schwellenwerte sowohl für den aktuellen VZ wie auch für nachträgliche Anpassungen des früheren VZ genannt werden.

Vielleicht ist hier der Wunsch Vater meines Gedankens, aber wäre schöne, wenn man sich jetzt schon auf den neuen Schwellenwert berufen könnte.

Hat hierzu jemand etwas konkreteres beizusteuern?
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24.02.2009, 20:08
Beitrag: #2
RE: Nachträgliche Vorauszahlungen § 37 Abs. 5 EStG
Na dann versuch ich mich mal.

Leider muss ich da meinem Finanzamtskollegen zustimmen. Wenn nämlich unser Gesetzgeber Ihre Lösung favorisiert hätte, dann hätte irgendwo im § 52 EStG sinngemäß gestanden:

Der § 37 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 ist erstmals auf alle nach dem 31.12.2008 festzusetzenden VZ anzuwenden.

Steht dort aber leider nicht. Da ist nach § 52 Abs. 1 EStG die Fassung leider erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Da die nachträgliche Erhöhung aber die VZ 2008 betreffen, kommen da noch die alten Grenzen zum Tragen.

Zitat:Das würde ja dazu führen, dass bei gleichzeitiger Anpassung für 2008 (nachträglich) und für 2009 § 37 Abs. 5 EStG in einem Teilsatz in der aktuellen Fassung und im anderen in der Vorfassung anzuwenden wäre, da dort die Schwellenwerte sowohl für den aktuellen VZ wie auch für nachträgliche Anpassungen des früheren VZ genannt werden.

Die Festsetzung der VZ für 2008 (nachträgliche Erhöhung) und die Anpassung der VZ 2009 stellen verfahrensrechtlich unterschiedliche Verwaltungsakte dar, welche lediglich auf einem Blatt Papier zusammengefasst sind und damit gleichzeitig ergehen. Jede Festsetzung ist jedoch für sich zu betrachten.

Und dann gilt eben für die Erhöhung der VZ 2008 der alte § 37 EStG und für die VZ 2009 der neue § 37 EStG.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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