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Umzugskosten
11.04.2008, 08:31
Beitrag: #11
RE: Umzugskosten
Mich würde auch die Begründung der Einspruchsentscheidung interessieren. Klagen muß man ja nicht.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.04.2008, 08:39 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.04.2008 08:40 von Hans-Christian.)
Beitrag: #12
RE: Umzugskosten
Kiharu schrieb:...Also soweit ich mich erinnere, ist die BFH-Rechtsprechung ab 2001 mit einem Grundsatzurteil, ...

Würdest Du bitte dem Drang , deiner Erinnerung Nachschub zu verleihen, anstandslos nachgeben und das vermutliche positive Ergebnis dann hier veröffentlichen?
Wäre nett. Huch, da hab ich aber an der Formulierung gebastelt.Wink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.04.2008, 14:52
Beitrag: #13
RE: Umzugskosten
Hallo,

der Arzt hat ja schon Einspruch eingelegt und wartet nun auf die Entscheidung.

Fraglich war nur, ob er mit der Fahrzeitverkürzung alleine durchkommt, da diese sich ja genau im Grenzbereich befindet. Es sind eben je nach Verkehrslage mal weniger und mal mehr, im Schnitt aber 30 min. je Fahrtstrecke.


@Hans-Christian

Hinweis 41 LStH

Zitat:Aufgabe der Umzugsabsicht
Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (>BFH vom 24.5.2000 - BStBl II S. 584).
Berufliche Veranlassung
Ein Wohnungswechsel ist z. B. beruflich veranlasst,

*
1.
wenn durch ihn eine >erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (>BFH vom 6.11.1986 - BStBl 1987 II S. 81). Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist,
*
2.
wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (>BFH vom 28.4.1988 - BStBl II S. 777), oder
*
3.
wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird oder
*
4.
wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird (>BFH vom 21.7.1989 - BStBl II S. 917).

Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich unbeachtlich (>BFH vom 23.3.2001 - BStBl 2002 II S. 56).

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.04.2008, 16:59
Beitrag: #14
RE: Umzugskosten
Hans-Christian schrieb:
Kiharu schrieb:...Also soweit ich mich erinnere, ist die BFH-Rechtsprechung ab 2001 mit einem Grundsatzurteil, ...

Würdest Du bitte dem Drang , deiner Erinnerung Nachschub zu verleihen, anstandslos nachgeben und das vermutliche positive Ergebnis dann hier veröffentlichen?
Wäre nett. Huch, da hab ich aber an der Formulierung gebastelt.Wink

Was eine wahnsinns Formulierung. Leider ist mir @zaunkönig schon zuvor gekommen denn es waren die LStH (sorry). Unter 4 steht ein Urteil, wo es um die Unrelevanz der privaten Motive geht.

Zitat daraus:

Zitat:Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610 = SIS 93 15 40; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 = SIS 92 09 41; Beschluss vom 19.10.2000 VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588 = SIS 01 09 03) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. Dem ist die Verwaltung gefolgt (vgl. H 41 - Berufliche Veranlassung - LStH 2001). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Das Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde zielt einerseits darauf ab, einen solchen Umzug zumindest ähnlich wie einen Umzug anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels zu behandeln. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine in Aussicht stehende, mindestens einstündige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen (vgl. von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 601). Dem Gesichtspunkt der mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis kann deshalb ein solches Gewicht beigemessen werden, dass private Motive - wie hier insbesondere der größere Raumbedarf der Kläger wegen der Geburt des Kindes - im Rahmen des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG generell in den Hintergrund treten.

Zum anderen enthält das Erfordernis einer mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis eine die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung. Der damit verbundene Zweck der Vereinfachung und Praktikabilität in der Rechtsanwendung wäre beeinträchtigt, wenn private Motive bei einem ansonsten typischerweise beruflich veranlassten Umzug wieder Bedeutung erlangten. Die Auffassung des Senats vermeidet überdies ein nicht gebotenes Eindringen in die Privatsphäre der Steuerpflichtigen.

Daraus lese ich eben, dass eine beruflichliche Veranlassung gegeben ist, sofern einen Stunde Fahrzeitverkürzung vorliegt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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11.04.2008, 17:22
Beitrag: #15
RE: Umzugskosten
Kiharu schrieb:...
Daraus lese ich eben, dass eine beruflichliche Veranlassung gegeben ist, sofern einen Stunde Fahrzeitverkürzung vorliegt.
Irgendwo steht auch, das dies nur in der überwiegenden Zahl zutreffen muß.

Danke [Bild: heildir2.gif]

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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