Haushaltshilfe Krankenkasse
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08.04.2013, 10:53
Beitrag: #1
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Haushaltshilfe Krankenkasse
Hallo,
eine Mutter erkrankt und die Krankenkasse bezahlt für einen Zeitraum von 4 Wochen eine Haushaltshilfe (pro Std. 5 EUR á 8 Std. tgl.). Die Zahlung erfolgt direkt von der Krankenkasse an die Haushaltshilfe. Dass die Zahlungen bei der Mutter nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen konnte ich grad noch aus der BFH-Rechtsprechung rausfinden, aber wie sind die Zahlungen bei der Haushaltshilfe zu erfassen? Steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG oder stpfl.? Selbständig oder angestellt? Hat schon mal jemand diesen Fall gehabt? |
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08.04.2013, 10:56
Beitrag: #2
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RE: Haushaltshilfe Krankenkasse
Warum sollte es steuerfrei sein? Wer ist denn die Haushaltshilfe (Verwandte, Bekannte, Fremde, Unternehmen)?
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08.04.2013, 11:01
Beitrag: #3
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RE: Haushaltshilfe Krankenkasse
im Zweifel gewerbl. Tätigkeit der Haushaltshilfe.
Wenn die umfangreichen Voraussetzungen des 3 Nr. 26 zutreffen sollten, könnte auch Steuerbefreiung inFRage kommen. schönen Tag noch phönix |
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08.04.2013, 11:41
Beitrag: #4
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RE: Haushaltshilfe Krankenkasse
(08.04.2013 10:56)Opa schrieb: Warum sollte es steuerfrei sein? Wer ist denn die Haushaltshilfe (Verwandte, Bekannte, Fremde, Unternehmen)?in manchen Foren wird behauptet, dass die Zahlungen steuerfrei seien. Ich sehe das eigentlich auch nicht. Auf der anderen Seite ist es schon sehr befremdlich, dass die Krankenkasse einen Stundensatz von 5 EUR bezahlt und die Zahlungen dann auch noch versteuert werden sollen. Die Haushaltshilfe ist eine Nachbarin (sonst Hausfrau, nicht verwandt). Für die gewerbliche Tätigkeit fehlt mir die Nachhaltigkeit, da es sich um eine einmalige Sache handelt. |
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08.04.2013, 12:00
Beitrag: #5
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RE: Haushaltshilfe Krankenkasse
Dann ggf. sonst. EK, die dann wohl durch die Härtefallregelung sowieso "unter den Tisch fallen" dürften.
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08.04.2013, 14:25
Beitrag: #6
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RE: Haushaltshilfe Krankenkasse
(08.04.2013 12:00)Opa schrieb: Dann ggf. sonst. EK, die dann wohl durch die Härtefallregelung sowieso "unter den Tisch fallen" dürften. Zitat aus Steuerrat24: Anlage SO Unter "Leistungen", Zeile 7-9 ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird. Steuerlich werden die Einkünfte hier erfasst, wenn sie zu keiner anderen Einkunftsart gehören. Hierzu gehören beispielsweise - Einnahmen aus gelegentlicher Vermittlung und Vermietung beweglicher Gegenstände. - Mitnahmevergütung von Arbeitskollegen für die Mitnahme im Pkw zur Arbeit. - Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter, sofern eine Überschusserzielungsabsicht gegeben ist. - Entgelt für die Vercharterung einer Segelyacht. - Entgelt für die Vermietung von Containern. - Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person. - Entgelt für gelegentliche Auftritte eines Amateurmusikers. |
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05.06.2013, 03:05
Beitrag: #7
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RE: Haushaltshilfe Krankenkasse
Da ich gerade einen ähnlichen Fall hatte, habe ich dazu folgendes gefunden:
"Nimmt z.B. ein Ehemann auf Grund der Erkrankung der Ehefrau unbezahlten Urlaub und erhält er von der Krankenkasse den Verdienstausfall erstattet, stellt diese Zahlung keine vergleichbare Ersatzleistung im Sinne des § 32b EStG dar. Verdienstausfallentschädigungen der Krankenkasse an den Ehegatten des Versicherten als Ersatzkraft für eine Haushaltshilfe sind nicht als dessen Einnahmen anzusehen (BFH, 17.06.2005 - VI R 109/00)." Quelle: http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/...ehalt.html Auf der Bescheinigung der Krankenkasse stand sogar drauf: Die Einnahmen als Haushaltshilfe sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. |
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