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Verj�hrt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
17.02.2010, 21:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.02.2010 21:35 von meyer.)
Beitrag: #1
Verj�hrt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
Hallo,

habe mal wieder einen etwas kruden Fall, vielleicht f�hlt sich ja jemand trotz Olympia herausgefordert. Bin auch nicht ganz sicher, ob das ein AO oder ein ESt-Fall ist:

In einem V-Objekt werden 2004 umfangreiche Bauma�nahmen get�tigt, sagen wir 500 TEUR. Diese werden von Vorberater voll als Erhaltungsaufwand deklariert und nach � 82 b EStG auf f�nf Jahre verteilt.

FA schickt drei Jahre sp�ter den Bausachverst�ndigen vorbei. Man verst�ndigt sich auf 60% Erhaltung / 40% Herstellungskosten.

FA vergisst aber, die �nderung kurzfristig durchzuf�hren und kommt erst sp�ter drauf zur�ck. Schickt jetzt (Anordnung 2009, Beginn 2010, keine Verlegung auf Antrag des Stpfl.) extra einen Bpisten, der sich aber nur konkret die Umsetzung der �nderung ansehen soll.

So weit so gut. Jetzt das spannende: Bpist stellt fest, dass das erste Jahr (2004) zwischenzeitlich festsetzungsverj�hrt ist, da VdN mit Zeitablauf weggefallen und kein Einspruchsverfahren anh�ngig ist.

H�rt sich ja erstmal nicht schlecht an.

Besonderheit allerdings: Steuerfestsetzung bisher ist f�r 2004 EUR 0 (GdE jedoch positiv). Bei K�rzung der Erhaltungsaufwendungen erg�be sich wegen sehr hoher Sonderausgaben kein anderes Ergebnis. Die �nderung w�rde also weder eine Steuerfestsetzung noch irgendwie eine Auswirkung auf einen Verlustvortrag haben.

Bpist will jedoch die �berh�hten (weil nach seiner Ansicht nicht mehr �nderbaren) Erhaltungsaufwendungen 2004 von der AfA-BMG der Folgejahre k�rzen.

Ergebnis: Keine Auswirkung in 2004, aber Verlust Abschreibungsvolumen in den Folgejahren.

W�re mir klar, wenn f�r 2004 sich �berhaupt eine �nderung der Steuerfestsetzung ergeben h�tte.

Ich w�rde gern argumentieren, dass dies hier anders aussieht, da die Steuerfestsetzung ja gar nicht zu �ndern gewesen w�re, auch als noch keine Verj�hrung eingetreten war.

Chancen?

Abwandlung:

Man k�nnte diskutieren, ob � 82b EStG �berhaupt anwendbar ist (ist ein gemischtes Wohn- und Gesch�ftshaus.)

Gingen dann die verteilten Erhaltungsaufwendungen (soweit nicht umzuqualifizieren) der hinteren vier Jahre ganz verloren?

So, jetzt mache ich mich mal selbst auf die Suche nach L�sungen ...
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17.02.2010, 22:22
Beitrag: #2
RE: Verj�hrt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
meyer schrieb:Bpist will jedoch die �berh�hten (weil nach seiner Ansicht nicht mehr �nderbaren) Erhaltungsaufwendungen 2004 von der AfA-BMG der Folgejahre k�rzen.

Ergebnis: Keine Auswirkung in 2004, aber Verlust Abschreibungsvolumen in den Folgejahren.

W�re mir klar, wenn f�r 2004 sich �berhaupt eine �nderung der Steuerfestsetzung ergeben h�tte.

Ich w�rde gern argumentieren, dass dies hier anders aussieht, da die Steuerfestsetzung ja gar nicht zu �ndern gewesen w�re, auch als noch keine Verj�hrung eingetreten war.

Chancen?
Die Chancen stufe ich als sehr schlecht ein.

Stellt sich raus, dass die steuerliche Behandlung an sich richtig ist, kann zwar 2004 nicht mehr ge�ndert werden.
Aber es wird nun alles richtig gestellt, was richtig zu stellen ist.
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17.02.2010, 22:41
Beitrag: #3
RE: Verj�hrt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
Zu sp�t zum nachdenken!!! Wie sieht's mit der Feststellungsverj�hrung f�r 10d aus 2004 aus???
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17.02.2010, 22:46 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.02.2010 22:47 von Petz.)
Beitrag: #4
RE: Verj�hrt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
showbee schrieb:Zu sp�t zum nachdenken!!! Wie sieht's mit der Feststellungsverj�hrung f�r 10d aus 2004 aus???
W�re zu pr�fen.....

meyer schrieb:Man k�nnte diskutieren, ob � 82b EStG �berhaupt anwendbar ist (ist ein gemischtes Wohn- und Gesch�ftshaus.)
Warum nicht ?

Solange es sich um V+V handelt, sehe ich kein Problem....
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17.02.2010, 22:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.02.2010 22:50 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Verj�hrt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
Petz schrieb:Stellt sich raus, dass die steuerliche Behandlung an sich richtig ist, kann zwar 2004 nicht mehr ge�ndert werden.
Aber es wird nun alles richtig gestellt, was richtig zu stellen ist.

Wenn sich f�r 2004 eine �nderung auf die Steuerfestsetzung ergeben h�tte, w�re das klar, dazu gibt es m.E. auch ein paar BFH-Urteile, die ich noch sichten muss.

Hier liegt der Sachverhalt aber etwas anders. Es erfolgte bereits vor zwei Jahren (also zu einer Zeit, als locker Bescheid�nderungen nach � 164 AO h�tten erfolgen k�nnen), die Verst�ndigung mit dem FA, die auch aktenkundig ist.

Genau genommen war der Bescheid, d.h. die Steuerfestsetzung 2004 aber sowieso nicht zu �ndern, die bliebe n�mlich nach allen Varianten 0 ohne verbleibenden Verlust. Dass in der Praxis normalerweise trotzdem ein neuer Bescheid mit der g�nderten Einkunftsh�he ergangen w�re, �ndert daran nichts, denn ge�ndert wird nunmal im Einkommensteuerbescheid die Steuerfestsetzung und nur hierauf beziehen sich die �nderungsnormen. Es w�re wohl mangels Beschwer noch nicht einmal ein Einspruch zul�ssig gewesen.

Mit anderen Worten: H�tte das FA vor Eintritt der Verj�hrung eine Mitteilung etwa des Inhalts, dass mangels Auswirkung keine Bescheid�nderung erfolgt, geschickt, w�re die Sache klar. Eine solche Mitteilung h�tte m.E. aber auch nur deklaratorischen Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar.
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17.02.2010, 22:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.02.2010 22:55 von meyer.)
Beitrag: #6
RE: Verj�hrt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
Nachtrag:

10d EStG ist hier kein Thema, es ist weit und breit kein Verlust festzustellen (allenfalls, wenn man auf vollen Abzug der Erhaltungsaufwendungen in 2004 gehen wollte, das macht aber in dem Fall keinen Sinn).

Nichtanwendung von � 82b EStDV (nat�rlich nicht EStG) w�re ein Problem f�r mich, wenn dadurch 4/5 des Erhaltungsaufwandes wegbrechen w�rden, daher habe ich die Frage gestellt, um die Risiken abzusch�tzen. Ist bisher aber nicht thematisiert worden und wird es wohl auch nicht mehr.
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18.02.2010, 21:19
Beitrag: #7
RE: Verj�hrt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
ich w�rde argumentieren, dass H 7.4 entsprechend anzuwenden sei

Zitat:#
Lineare Geb�ude-AfA
Ist AfA nach � 7 Abs. 4 Satz 1 EStG �berh�ht vorgenommen worden oder unterblieben und hat sich die tats�chliche Nutzungsdauer des Geb�udes nicht ge�ndert, sind weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Vomhunderts�tze anzusetzen, so dass sich ein anderer Abschreibungszeitraum als von 25, 33, 40 oder 50 Jahren ergibt (>BFH vom 3.7.1984 - BStBl II S. 709, vom 20.1.1987 - BStBl II S. 491 und vom 11.12.1987 - BStBl 1988 II S. 335).
#
Degressive Geb�ude-AfA
Ist AfA nach � 7 Abs. 5 EStG �berh�ht vorgenommen worden, ist die weitere AfA w�hrend des verbleibenden Abschreibungszeitraums weiterhin von den ungek�rzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (>BFH vom 4.5.1993 - BStBl II S. 661).
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