Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
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16.12.2009, 21:59
Beitrag: #1
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Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
Hallo,
wir haben hier eine GmbH & Co. KG mit 3 Kommanditisten. Es handelt sich um eine VuV KG und die Pr�gung nach � 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wurde verhindert, indem einem Kommanditisten (GmbH) auch Gesch�ftsf�hrungsbefugnis einger�umt wurde. Das gen�gt nach h.M. zur Vermeidung der Gewerbefiktion und wurde auch anerkannt. Nun passiert folgendes: Die VuV GmbH & Co. KG meldet Insolvenz an, weil das VuV Objekt nicht l�uft. Der Insolvenzverwalter kommt und "rei�t das Ruder an sich" und just stellt sich die Frage: Pr�gung? Nach � 80 Abs. 1 InsO: "Durch die Er�ffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse geh�rende Verm�gen zu verwalten und �ber es zu verf�gen, auf den Insolvenzverwalter �ber." Also Gesch�ftsf�hrung geht �ber. Lebt die Pr�gung auf, weil kein Kommanditist mehr GF-befugt ist? P: Wenn nun Pr�gung vorliegt, m�sste der InsoV eine Er�ffnungsbilanz vorlegen (bisher nur E�R 8,9 EStG) und eine Ver�u�erung der Immobilie w�re GewSt-pflichtig. Hat jemand sowas schon erlebt oder Ideen? Gru�, showbee |
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16.12.2009, 22:30
Beitrag: #2
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RE: Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
1. Die GmbH & Co. KG hat bereits eine Bilanz, nicht nur eine E�R, die sie im �brigen im Normalfall auch ver�ffentlicht hat.
2. Bisher Eink�nfte aus VV, also Privatverm�gen. 3. Die Theorie ist interessant, der Insoverwalter w�re also gesetzlicher Fremdgesch�ftsf�hrer? 4. Nach Schmidt, RZ 221 zu � 15, ist Begriff der Gesch�ftsf�hrung gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zu interpretieren. Gesellschaftsvertrag bleibt, k�me also nur gesetzlicher Grund in Frage. Freilich **ist** der Insoverwalter nicht GF, sondern arbeitet nur **wie** ein GF. 5. Falls damit gewerbliche Pr�gung verbunden w�re, damit BV ==> Einlage in das BV nach � 6 (1) Nr. 5 mit dem zutreffenden Wert. 6. Falls dann Gewerbesteuer anfallen sollte: wen st�rt es? Gewerbesteuer w�re dann Masseverbindlichkeit. Falls Masse nicht ausreichen sollte, wird Masseunzul�nglichkeit festgestellt, Bank verwertet Grundst�ck, Finanzamt kriegt so auch kein Geld... schönen Tag noch phönix |
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16.12.2009, 22:39
Beitrag: #3
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RE: Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
Hallo!
ph�nix schrieb:1. Die GmbH & Co. KG hat bereits eine Bilanz, nicht nur eine E�R, die sie im �brigen im Normalfall auch ver�ffentlicht hat. Ja, HGB JA besteht, steuerrechtlich aber nur E�R eingereicht mit faktisch sehr unterschiedlichen Buchwerten der Immobilie! ph�nix schrieb:6. Falls dann Gewerbesteuer anfallen sollte: wen st�rt es? Gewerbesteuer w�re dann Masseverbindlichkeit. Falls Masse nicht ausreichen sollte, wird Masseunzul�nglichkeit festgestellt, Bank verwertet Grundst�ck, Finanzamt kriegt so auch kein Geld... Ja, soweit so gut. Aber der Erwerber der Immobilie erwirbt einen Betrieb im Sinne des � 75 I AO und die Haftungsbeschr�nkung greift wohl nicht f�r Masseverbindlichkeiten. Es geht hier nur um Kalkulation von Haftungsrisiken f�r den Erwerber. Und die bestehen m.E.; hab nun mal weitergesucht. Nach der Amtstheorie (BGH) tritt der InsoV von Amts Wegen in Gesch�ftsf�hrung & Vertretung auf Masse beschr�nkt ein. Der bisherig (vertragliche) GF (hier die Kommandit-GmbH) ruht wohl und lebt erst bei Abschluss des InsoV wieder auf. Nun und der � 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG spricht aber von: "zur Gesch�ftsf�hrung befugt sind" --> und hier wird m.E. die vertragliche Befugnis durch Gesetz eingeschr�nkt und ausgeh�lt. Schwierig... Gru�, showbee der Kommanditist i |
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16.12.2009, 23:19
Beitrag: #4
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RE: Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
showbee schrieb:Aber der Erwerber der Immobilie erwirbt einen Betrieb im Sinne des � 75 I AO und die Haftungsbeschr�nkung greift wohl nicht f�r Masseverbindlichkeiten. Betriebs�bernehmerhaftung wirkt wohl nicht bei VuV: RFH RStBL 34/548, BFH BStBl. 80/259, 86/589 - m�sstest Du mal weiter recherchieren, habe ich jetzt nicht detailliert gepfr�ft. schönen Tag noch phönix |
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16.12.2009, 23:50
Beitrag: #5
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RE: Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
Ja, ich meine ja, dass der InsoV das Grstk frei verkaufen wird. Dann wird die KG liquidiert und aus. Der Erwerber der Immobilie �bernimmt aber auch Mietvertr�ge etc und somit einen Betrieb.
"Auch der Erwerb eines vermieteten Grundst�cks soll nach der Rechtsprechung unter ��75 fallen (BFH VII R 86/92, BStBl.�II 1993, 700; BFH VII B�242/95, BFH/NV 1996, 726)" Und wenn nun GewSt als Betriebssteuer auf Ver�u�erungsgewinn anf�llt, m�ssten sich Bank (Hautgl�ubiger), Finanzamt und InsoV an einen Tisch setzen; immerhin will auch der InsoV ein bischen Liquidit�t ab haben. Der Erwerber w�re nicht froh, wenn zu seinen Lasten das FA leer ausgeht. |
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17.12.2009, 07:20
Beitrag: #6
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RE: Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
Also, nachdem die �bernahme durch den InsoVerw nicht mal die ust-liche Organschaft beendet, denke ich kann er auch nicht f�r eine gew. Pr�gung sorgen. Lass mich aber nochmal nachlesen, wie das dann mit der Organschaft ausging.
PS: Es ist noch fr�h, also keine Ahnung ob meine Gewirnwindung schon richtig steuerlich ticken, aber wenn das Grundst�ck zum Teilwert eingelgt wird, ist doch der Teilwert der Ver�usserungspreis, und somit d�rfte sich doch kein f�r die GewSt relevanter Gewinn ergeben?! ----------------- LG Clematis |
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17.12.2009, 10:33
Beitrag: #7
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RE: Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
Clematis schrieb:... aber wenn das Grundst�ck zum Teilwert eingelgt wird, ist doch der Teilwert der Ver�usserungspreis, und somit d�rfte sich doch kein f�r die GewSt relevanter Gewinn ergeben?! funktioniert nicht wegen � 7 (1) S. 5 (ich musste auch erst mal suchen!) schönen Tag noch phönix |
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17.12.2009, 10:38
Beitrag: #8
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RE: Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
Stimmt, ich wusste doch dass da noch was war....
----------------- LG Clematis |
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17.12.2009, 10:53
Beitrag: #9
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RE: Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
@ Showbee
Betriebs�bernehmerhaftung d�rfte scheitern an �75 (2). Im �brigen sollte haftung ausgeschlossen sein, da das zu ver�u�ernde Unternehme nicht mehr "lebend" ist - Tipke Kruse RZ 11 ff. zu � 75 schönen Tag noch phönix |
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17.12.2009, 14:24
Beitrag: #10
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RE: Gewerblich gepr�gte Gesellschaft und Entpr�gung?
Hallo,
Der Inso-Verwalter wird nicht zum Gesch�ftsf�her der Gesellschsaft. Er erh�lt lediglich aufgrund gesetzlicher Rechtsvorschrift ein Verwaltungs- und Verf�gungsrecht. Er ist in seiner Funktion einem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter gleich gestellt. Dass solche Personen eingesetzt werden hat keinerlei Wirkung auf steuerrechtliche Konstruktionen, da hier lediglich verm�gensverwaltende Aufgaben zum Schutz Dritter �bernommen werden. Dritter ist hier auch die Finanzverwaltung. Dass der Inso-Verwalter hier eine Art Gesch�ftsf�hrerfunktion inne hat ist rechtlich so gewollt, denn ansonsten st�nden seine Entscheidungen zur Wahrung von Vem�gensmassen und Gl�ubigerschutz permanent in Konkurrenz zu den Entscheidungen der Gesch�ftsf�hrung. Bedenkt einfach mal dass der Inso-Verwalter gerichtlich bestellt wird und insoweit hoheitsrechtliche Aufgaben erf�llt. Wie sich die Aufgaben definieren bestimmt die Gl�ubigerversammlung. Und in den meisten F�llen bleiben die Altgesch�ftsf�hrer als ausf�hrendes Organ bestehen und �bernehmen Eigenaufgaben (also Sanierung und / oder Liquidation), von denen sie nur dann entbunden werden, wenn dies mit ihren Verpflichtungen als Organ der Gesellschaft kollidieren sollte. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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