PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
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15.05.2009, 21:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2009 16:11 von meyer.)
Beitrag: #1
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PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
Irgendwann muss man über alles zum ersten Mal nachdenken:
Fall (zur Hintergrundinformation): Zusammenveranlagte Ehegatten (bei denen es aber "kriselt") haben noch ein Uralt-Einspruchsverfahren am Hals, bei dem nur Einkünfte des Ehegatten A streitig sind. Hohe Beträge sind ausgesetzt, die bei einer Aufteilung der Steuerschuld nur auf A entfallen würden. Ehegatte B hat daher kein Risiko. Pikant: A ist zwischeinzeitlich hoch überschuldet, da er sich gesamtschuldnerisch auf eine große Ostimmobilie eingelassen hatte, die sich als Katastrophe erwies. Die anderen Partner sind schon insolvent, er blieb erstmal auf dem Rest sitzen und versucht sich vergleichsweise zu einigen, da er eine Insolvenz umgehen möchte (Immobilie ist schon verwertet, es geht um den Rest). Sache ist noch am laufen, Bank kümmert sich aber aktuell nicht, hat wohl im Moment eigene drängendere Probleme. An Einkünften bezieht A nur noch eine Rente, die von einem weiteren Gläubiger gepfändet ist, ausgezahlt wird also nur der unpfändbare Anteil. Das A sich diesem Gläubiger verpflichtet fühlt, will er das, wenn es geht, laufen lassen. Dazu kommt als Gläubiger nur noch das FA, allerdings bisher nur mit ausgesetzten, wenn auch hohen Beträgen, noch ist also nichts davon fällig. Ehegatte B lebt in "normalen" Verhältnissen, hat Beamtenpension. FA will jetzt den Altfall mit möglichst kleinem Aufwand zum Abschluss bringen (schlummerte lange, letzter Schriftverkehr war Jahre her) und macht A Kompromissvorschlag (im Ergebnis Einigung auf ungefähr die Hälfte, dafür ließe sich auch eine Begründung finden). Problem: Angebot wäre normal nicht schlecht, um ohne weiter Risiken den Fall ad acta zu legen, aber A könnte auch die dann noch fälligen Beträge nicht bedienen, Insolvenz wäre unvermeidlich. B will nicht bedienen. Da der Fall nicht völlig aussichtslos ist, würde A klagen wollen, schon da es im Ergebnis nicht schlechter werden kann, denn bedienen könnte er allenfalls lächerliche Minibeträge. Kommt er durch, könnte die Insolvenz wahrscheinlich umgangen werden, wenn nicht, hebt er eben später die Hand und gewinnt erst mal Zeit. B ist indes von der Sache im Ergebnis nicht betroffen, würde daher nicht klagen wollen. Der Berater würde ein Klage führen, vorausgesetzt, er weiß, dass sein weiterer Aufwand nicht am Ende offen bleibt. Das alles ist nur Background. Jetzt die mich eigentlich als Berater interessierende Frage: Hat A Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Nach den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wäre das keine Frage. Steht dem aber die dem Grunde nach bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht von B entgegen? Sowas in der Richtung lese ich in den Informationen dazu und es müssen im Antrag ja auch Angaben zum Ehegatten gemacht werden? Ich habe zwar durchaus einige Erfahrung mit finanzgerichtlichen Klagen, in Sachen PKH bin ich aber (noch) absoluter Anfänger. Gibt es hier jemand, der schon weiter ist uns sich gerne mitteilen würde? Besten Dank schon im Voraus. |
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16.05.2009, 10:21
Beitrag: #2
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RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
Ich denke nicht, dass B verpflichtet ist, dem A den Prozeß zu finanzieren. B ist A gegenüber zum Naturalunterhalt verpflichtet, so lange A und B nicht getrennt leben. Das ist entsprechend im PKH-Formular einzutragen.
Beste Grüße Vorwitzig |
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16.05.2009, 16:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2009 16:06 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
Hallo Vorwitzig. Vielen Dank für die Stellungnahme.
Inzwischen bin ich eigentlich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die allgemeine Unterhaltspflicht hier wohl keine Rolle spielt, jedenfalls interpretiere ich so eine Entscheidung des BAG zur PKH, die ich inzwischen gefunden habe, wo es allerdings um einen Arbeitsgerichtsprozess eines Ehegatten ging. Die Vorinstanz hatte wohl die Hälfte der Differenz zwischen den Einkommen beider Ehgatten dem anderen als Unterhalt und damit Einkommen im hier relevaten Sinn zugerechnet. Allerdings hatte das BAG den Fall zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Ehegatte nicht einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB habe, denn ein Streit wegen des Arbeitsverhältnisses falle unter die dort genannten "persönlichen Angelegenheiten". Demnach sei dem Grund nach der Anspruch nach dieser Norm gegeben. Zu prüfen sei dann noch, ob eine Inanspruchnahme des Ehegatten "der Billigkeit" entspreche. Übertragen auf die Finanzgerichtssache stellt sich mir deshalb die Frage: Ist eine Sache die die Steuer aufgrund Zusammenveranlagung beider Ehegatten ebenfalls eine "persönliche Angelegenheit"? Ich könnte mir vorstellen, dass das zu bejahen ist, denn es ist ja irgendwie die Vermögenssphäre beider betroffen. Wenn ja, stellt sich die Frage, inwieweit eine Inanspruchnahme des anderen Ehegatten "der Billigkeit" entspricht. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff kann ich in vorliegenden Zusammenhang bisher gar nichts Konkretes anfangen. Jedenfalls scheint klar, dass die PKH (da nachrangig) ausfällt, wenn § 1360a Abs. 4 BGB greift. |
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17.05.2009, 13:23
Beitrag: #4
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RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
zur Leistungsfähigkeit: richtet sich nach Unterhaltsrecht, und damit nach dem angemessenen (=1.100 €), bei minderjährigen Kindern nach dem notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht zur Deckung des allg. Lebensbedarfs geht der Vorschusspflciht vor.
Rechtsstreit = jedes Gerichtsverfahren Persönliche Angelegenheit = praktisch wohl jeder vermögensrechtliche Anspruch, wenn ein konkreter Bezug zu einer der Verpflichtungen aus § 1353 besteht. Entscheidend ist, ob der Rechtsstreit eine enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten und dessen persönlichen Bedürfnissen hat oder ob es um die Verfolgung eigener wirtschaftliche Interessen eines Ehegatten im Rahmen von Vertragsbeziehungen geht. Beste Grüße Vorwitzig |
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18.05.2009, 16:00
Beitrag: #5
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RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
Danke. Mal sehen, vielleicht hat die Ehefrau nach Abzug des Selbstbehalts gar nicht mehr ausreichend verfügbares Einkommen, um unterhaltspflichtig zu sein, dann würde sich das erübrigen.
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