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�164 AO
04.10.2008, 15:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.10.2008 15:02 von Hans-Christian.)
Beitrag: #1
�164 AO
Kann ein nach �164 (1) AO erlassener Bescheid auch nach 4 Wochen noch ge�ndert werden bez�glich der Veranlagungsart.
Es lag eine getrennte Veranlagung vor. Ein Bescheid erging nach �164 AO.
M.E. nach ist dies m�glich.

Diskussion dar�ber siehe hier:
http://www.juraforum.de/forum/t256848/s.html

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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04.10.2008, 16:18
Beitrag: #2
RE: �164 AO
Ist m�glich, so lange noch mindestens einer der Bescheide der Ehegatten nicht bestandskr�ftig ist oder unter Vorbehalt der Nachpr�fung steht (au�erdem normalerweise sogar auch dann noch, wenn sp�tere �nderungen der Bescheide aus anderen Gr�nden erfolgen).

Bin aber zu faul, jetzt Fundstellen rauszusuchen. In den EStR sollte man jedoch f�ndig werden.
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04.10.2008, 17:23
Beitrag: #3
RE: �164 AO
Der AEAO f�hrt hierzu einiges aus.
Dort steht, dass das Veranlagungswahlrecht auch bis zur Unanfechtbarkeit eines �nderungsbescheides ausge�bt werden kann.

Dass auch ein Bescheid nach � 164 AO nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar wird, ist klar.
So, ist jetzt der Antrag auf �nderung der Veranlagungsart ein Antrag nach � 164 AO, oder ist der Antrag auf �nderung kein solcher Antrag, sondern nur ZUSAMMEN mit einer anderen �nderung m�glich?

-----------------
LG
Clematis
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05.10.2008, 11:52
Beitrag: #4
RE: �164 AO
Dies sollte Licht ins Dunkel bringen.

Zitat:BFH v. 03.02.1987 - IX R 255/84



Tatbestand
Der Kl�ger und Revisionskl�ger (Kl�ger) war in den Streitjahren 1978 und 1979 verheiratet und lebte von seiner Ehefrau nicht getrennt. Seine Ehe wurde im Jahre 1982 geschieden. Er bezog Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger Arbeit sowie aus nebenberuflicher Unterrichtst�tigkeit. Au�erdem hatte er laut gesonderter Feststellung Eink�nfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Zweifamilienhaus zusammen mit seiner Ehefrau. Die diesbez�gliche gesonderte Feststellung hat er mit der Begr�ndung angefochten, er sei alleiniger wirtschaftlicher Eigent�mer des Grundst�cks.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte den Kl�ger zun�chst zusammen mit seiner fr�heren Ehefrau zur Einkommensteuer f�r die Jahre 1978 und 1979. Hiergegen wendete sich der Kl�ger mit dem Begehren, ihn getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das FA entsprach seinem Begehren; dabei setzte es die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung fest.

Gegen die getrennten Veranlagungen erhob der Kl�ger Klage mit dem Begehren der Zusammenveranlagung. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen mit Urteilen vom 10. Mai 1982 (5 K 78/82, 5 K 79 /82) ab. Diese Urteile sind rechtskr�ftig.

Daraufhin beantragte der Kl�ger beim FA, die Steuerfestsetzungen f�r die Streitjahre nach � 164 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) dahin abzu�ndern, da� seine getrennten Veranlagungen aufgehoben werden und er mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt wird. Das FA lehnte seinen Antrag ab, nachdem die fr�here Ehefrau des Kl�gers gegen�ber dem FA am 28. Juni 1982 erkl�rt hatte, sie w�hle die getrennte Veranlagung.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbed�rfnisses als unzul�ssig ab. Die �nderung eines vorl�ufigen Steuerbescheids k�nne nicht mehrfach mit derselben tats�chlichen und rechtlichen Begr�ndung verlangt werden. Nachdem bereits einmal �ber das �nderungsbegehren des Kl�gers rechtskr�ftig entschieden worden sei, st�nde seinem erneuten Begehren die Rechtskraft entgegen. Au�erdem k�nne der Kl�ger seine Wahl der Veranlagungsart nicht fortlaufend �ndern.

Gegen das ihm am 12. September 1984 zugestellte Urteil des FG hat der Kl�ger am 15. Oktober 1984 Revision eingelegt. Seine Revisionsschrift tr�gt das Datum des 10. Oktober 1984. Auf dem Briefumschlag, in dem sich die Revisionsschrift zusammen mit anderen Revisionsschriften in Parallelsachen befand, findet sich der Freistempler des Proze�bevollm�chtigten des Kl�gers vom 10. Oktober 1984. Auf den am 31. Oktober 1984 abgesendeten Hinweis, da� die Revisionsschrift versp�tet eingegangen sei, hat der Kl�ger am 12. November 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers�umung der Revisionsfrist beantragt.

Zur Begr�ndung seines Wiedereinsetzungsgesuchs tr�gt der Kl�ger vor, der versp�tete Eingang der Revisionsschrift beruhe auf einem verz�gerlichen Postlauf. Sein Proze�bevollm�chtigter habe den die Revisionsschrift enthaltenden Brief pers�nlich am 10. Oktober 1984 abends zur Post aufgegeben. Der Proze�bevollm�chtigte hat die Richtigkeit dessen versichert.



Gr�nde
I. Die Revision des Kl�gers ist zul�ssig. Allerdings hat er seine Revision entgegen � 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst�ndigen Urteils eingelegt. Das angefochtene Urteil wurde ihm am 12. September 1984 zugestellt. Seine Revision ging beim FG jedoch versp�tet erst am Montag, dem 15. Oktober 1984 ein.

Dem Kl�ger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach � 56 FGO wegen Vers�umung der Revisionsfrist zu gew�hren. Denn er war ohne Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten. Der versp�tete Eingang der Revisionsschrift beruht auf einem verz�gerlichen Postlauf. Der Kl�ger hat durch eidesstattliche Versicherungen eines Partners seines Proze�bevollm�chtigten und zweier dort t�tiger B�roangestellter glaubhaft gemacht, da� die Revisionsschrift am 10. Oktober 1984 geschrieben und postfertig gemacht wurde. Daf�r sprechen auch die Umst�nde, da� die Revisionsschrift das Datum des 10. Oktober 1984 tr�gt und sich auf dem Briefumschlag, in dem sich die Revisionsschrift zusammen mit Revisionsschriften in Parallelsachen befand, der Freistempler vom selben Tage findet.

Au�erdem hat der Kl�ger durch eine Versicherung seines Proze�bevollm�chtigten glaubhaft gemacht, da� dieser den Brief mit der Revisionsschrift am Abend des 10. Oktober 1984 zur Post aufgab. Selbst wenn der Brief erst am folgenden Tage in den Postlauf gelangt sein sollte, h�tte er immer noch rechtzeitig am 12. Oktober 1984 bei normalem Postlauf beim FG eingehen m�ssen. Das in Neustadt belegene FG ist vom Aufgabeort Koblenz nicht weit entfernt.

II. Die Revision des Kl�gers ist auch begr�ndet. Sie f�hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur�ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ( � 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil das FG dem Kl�ger rechtsfehlerhaft einen Anspruch darauf abgesprochen hat, da� die unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung ergangenen Einkommensteuerbescheide 1978 und 1979 nach � 164 AO 1977 aufgehoben werden und da� das FA ihn nach � 26 Abs. 1 EStG f�r die Streitjahre zusammen mit seiner fr�heren Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Das FG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, da� ein Steuerpflichtiger nach � 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 jederzeit die Aufhebung oder �nderung einer unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung ergangenen Steuerfestsetzung beantragen kann. Der Vorbehalt der Nachpr�fung erfa�t stets den gesamten Bescheid; auf den Grund f�r die Wahl des Vorbehalts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das FA hat die Steuerbescheide 1978 und 1979, deren Aufhebung der Kl�ger begehrt, unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung erlassen.

Entgegen der Auffassung des FG steht dem Anspruch des Kl�gers aus � 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 jedoch nicht entgegen, da� das FG bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die getrennte Veranlagung der Jahre 1978 und 1979 ein Recht des Kl�gers auf Zusammenveranlagung rechtskr�ftig verneint hatte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13. November 1975 IV R 61/75 (BFHE 120, 1, BStBl 1977 II S. 126) entschieden, da� die Rechtskraft eines Urteils, das im Verfahren �ber einen in vollem Umfang nach � 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ( AO) f�r vorl�ufig erkl�rten Steuerbescheid ergangen ist, die Anfechtung des endg�ltigen Bescheids nicht hindert, auch wenn dieser mit dem vorl�ufigen inhaltsgleich ist und der Streit sich auf dieselben Fragen bezieht, �ber die im Urteil �ber den vorl�ufigen Bescheid entschieden wurde. Dies mu� ebenfalls f�r die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung nach � 164 AO 1977 gelten. Denn ihre Wirkung besteht darin, da� der gesamte Steuerfall �offen� bleibt und - abgesehen von der hier nicht einschl�gigen Einschr�nkung des � 176 AO 1977 - in rechtlicher und tats�chlicher Hinsicht noch �berpr�ft werden kann. Denn solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder ge�ndert werden ( � 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977).

Entgegen der Auffassung des FG ist der Kl�ger aufgrund der Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung auch nicht an die Wahl der getrennten Veranlagung gebunden, die er mit seinem Rechtsbehelf gegen die urspr�ngliche Zusammenveranlagung f�r die Streitjahre erkl�rt hatte.

Ehegatten, die beide unbeschr�nkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, k�nnen zwischen getrennter Veranlagung ( � 26 a EStG) und Zusammenveranlagung ( � 26 b EStG) w�hlen ( � 26 Abs. 1 EStG). Das Gesetz gesteht jedem Ehegatten eine eigene Wahl �ber die Art der Veranlagung zu. Er kann seine Wahl bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids aus�ben und innerhalb dieser Frist die einmal getroffene Wahl grunds�tzlich auch widerrufen. Damit kann er sich von einer zun�chst einmal gew�hlten Veranlagungsart grunds�tzlich auch wieder l�sen, es sei denn, da� hierin ein rechtsmi�br�uchliches und willk�rliches Verhalten zu erblicken ist ( BFH-Urteil vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBl 1982 II S. 156).

W�hrend einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung kann ein Steuerpflichtiger Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch aus�ben und auch eine bereits ausge�bte Wahl noch �ndern (Woerner / Grube, Die Aufhebung und �nderung von Steuerverwaltungsakten ( AO 1977), 7. Aufl., 1983, S. 59; Tipke / Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., � 164 AO 1977 Tz. 8).

Gleiche Ansicht Finanzgericht N�rnberg v. 06.02.2003 - IV 397/2001 EFG 2003 S. 873, wobei es hier um Wahlrechte bei der Erbschaftsteuer ging.

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05.10.2008, 19:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2008 19:30 von Hans-Christian.)
Beitrag: #5
RE: �164 AO
Clematis schrieb:...Dass auch ein Bescheid nach � 164 AO nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar wird, ist klar.
...
� 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr�fung
...
"(2) 1 Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder ge�ndert werden. 2 Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder �nderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. "

"AEAO zu � 164 - Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr�fung:
...
4. Solange der Vorbehalt wirksam ist, bleibt der gesamte Steuerfall �offen�, die Steuerfestsetzung kann jederzeit - also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit - und dem Umfang nach uneingeschr�nkt von Amts wegen oder auch auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder ge�ndert werden."


Ich kann also zu jeder Zeit bis zur Aufhebung der VdN �ndern.
Was bedeutet nun f�r mich dass der Bescheid nach 164 erlassen nach 4 Wochen aber trotzdem unanfechtbar ist konkret?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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05.10.2008, 20:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2008 20:03 von Kiharu.)
Beitrag: #6
RE: �164 AO
Das ist die Sache mit der materiellen und formellen Bestandskraft.

Formelle Bestandskraft: tritt ein nach Ablauf der Rb-Frist, VA kann nicht mehr mit Rb angefochten werden=unanfechtbar
Materielle Bestandskraft: Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung, tritt ein mit der wirksamen Bekanntgabe des VA

� 164 AO (und all die anderen Korrekturvorschriften) durchbricht die materielle Bestandskraft. Das heisst, der Regelungsinhalt einer Verwaltungsentscheidung wird ge�ndert. Dies kann nat�rlich au�erhalb der Rb-Frist und damit unabh�ngig von der formellen Bestandskraft erfolgen.

Anders weiss ich es nicht zu erkl�ren.

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06.10.2008, 05:33
Beitrag: #7
RE: �164 AO
Das bedeutet, dass gewisse Fristen an die Unanfechtbarkeit gebunden sind, zB das Wahlrecht zur Option zur Regelbesteuerung �19 UStG) ist bis zur Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden USt-Bescheides m�glich. So kann das Wahlrecht nicht "ewig" ausge�bt werden (USt-Erkl�rung = Steueranmeldung = immer � 164 AO), sondern nur bis zur Unanfechtbarkeit.

-----------------
LG
Clematis
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06.10.2008, 08:42
Beitrag: #8
RE: �164 AO
Dann mu� ich noch konkreter werden.

Ein Bescheid wurde nach �164 (1) AO erlassen.

Dieser Bescheid kann vom Steuerpflichtigen nach � 164(2) AO solange beantragt ge�ndert werden, bis der VdN aufgehoben oder Feststzungsfrist eingetreten ist.

Das hei�t anders ausgedr�ckt, der Bescheid nach �164 AO ist weder materiel noch formel bestandskr�ftig, solange, bis der VdN aufgehoben wird.

Und darum ging es mir die ganze Zeit.

Soll hei�en das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ist nach 4 Wochen nur deshalb noch m�glich, weil ein Bescheid nach 164 erlassen wurde obwohl der andere Bescheid bereits bestandskr�ftig war. Dies hat der BFH so geurteilt.

Eine spezielle �nderungsvorschrift f�r das Wahlrecht gibt es nicht.

W�ren beide Bescheide bereits bstandskr�ftig, k�nnte kein Wahlrecht mehr ausge�bt werden. Solange aber einer es nicht ist, geht es eben.

Sind die AO-Spezialisten da auch meiner Meinung?

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06.10.2008, 09:04
Beitrag: #9
RE: �164 AO
Hans-Christian schrieb:Dann mu� ich noch konkreter werden.

Ein Bescheid wurde nach �164 (1) AO erlassen.

Dieser Bescheid kann vom Steuerpflichtigen nach � 164(2) AO solange beantragt ge�ndert werden, bis der VdN aufgehoben oder Feststzungsfrist eingetreten ist.

Das hei�t anders ausgedr�ckt, der Bescheid nach �164 AO ist weder materiel noch formel bestandskr�ftig, solange, bis der VdN aufgehoben wird.

Nein. Ein Bescheid unter VdN wird nach Ablauf der RB-Frist formell bestandskr�ftig. Er ist bereits mit Bekanntgabe materiell bestandskr�ftig.

Zitat:Und darum ging es mir die ganze Zeit.

Soll hei�en das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ist nach 4 Wochen nur deshalb noch m�glich, weil ein Bescheid nach 164 erlassen wurde obwohl der andere Bescheid bereits bestandskr�ftig war. Dies hat der BFH so geurteilt.

Eine spezielle �nderungsvorschrift f�r das Wahlrecht gibt es nicht.

W�ren beide Bescheide bereits bstandskr�ftig, k�nnte kein Wahlrecht mehr ausge�bt werden. Solange aber einer es nicht ist, geht es eben.

Das Wahlrecht kann deshalb noch ausge�bt werden, weil der EINE Bescheid unter VdN steht und der � 164 die materielle Bestandskraft DURCHBRICHT.

Der Bescheid es anderen Ehegatten wird dann nach � 175 AO (r�ckwirkendes Ereignis) ge�ndert. Dazu gibt es aber gen�gend Rechtsprechung.

Zitat:Sind die AO-Spezialisten da auch meiner Meinung?

Im Ergebnis (dass eine Aus�bung des Wahlrechts auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit m�glich ist, sofern der Bescheid unter VdN steht) stimmte ich mit Dir �berein.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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06.10.2008, 09:18
Beitrag: #10
RE: �164 AO
Kiharu schrieb:...Im Ergebnis (dass eine Aus�bung des Wahlrechts auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit m�glich ist, sofern der Bescheid unter VdN steht) stimmte ich mit Dir �berein.

Danke Kiharu, f�r mein Verst�ndnis reicht diese Aussage.

Ob ich das formal Materielle oder materiel Formale gefressen habe, wage ich zu bezweifeln. Aber ich vermute mal, ich komm auch trotzdem zurecht.

Vielen Dank nochmal f�r die M�he und Geduld, die Ihr mit mir habt.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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