�164 AO
|
04.10.2008, 15:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.10.2008 15:02 von Hans-Christian.)
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
�164 AO
Kann ein nach �164 (1) AO erlassener Bescheid auch nach 4 Wochen noch ge�ndert werden bez�glich der Veranlagungsart.
Es lag eine getrennte Veranlagung vor. Ein Bescheid erging nach �164 AO. M.E. nach ist dies m�glich. Diskussion dar�ber siehe hier: http://www.juraforum.de/forum/t256848/s.html mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
|||
04.10.2008, 16:18
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: �164 AO
Ist m�glich, so lange noch mindestens einer der Bescheide der Ehegatten nicht bestandskr�ftig ist oder unter Vorbehalt der Nachpr�fung steht (au�erdem normalerweise sogar auch dann noch, wenn sp�tere �nderungen der Bescheide aus anderen Gr�nden erfolgen).
Bin aber zu faul, jetzt Fundstellen rauszusuchen. In den EStR sollte man jedoch f�ndig werden. |
|||
04.10.2008, 17:23
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: �164 AO
Der AEAO f�hrt hierzu einiges aus.
Dort steht, dass das Veranlagungswahlrecht auch bis zur Unanfechtbarkeit eines �nderungsbescheides ausge�bt werden kann. Dass auch ein Bescheid nach � 164 AO nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar wird, ist klar. So, ist jetzt der Antrag auf �nderung der Veranlagungsart ein Antrag nach � 164 AO, oder ist der Antrag auf �nderung kein solcher Antrag, sondern nur ZUSAMMEN mit einer anderen �nderung m�glich? ----------------- LG Clematis |
|||
05.10.2008, 11:52
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: �164 AO
Dies sollte Licht ins Dunkel bringen.
Zitat:BFH v. 03.02.1987 - IX R 255/84 Gleiche Ansicht Finanzgericht N�rnberg v. 06.02.2003 - IV 397/2001 EFG 2003 S. 873, wobei es hier um Wahlrechte bei der Erbschaftsteuer ging. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
05.10.2008, 19:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2008 19:30 von Hans-Christian.)
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: �164 AO
Clematis schrieb:...Dass auch ein Bescheid nach � 164 AO nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar wird, ist klar.� 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr�fung ... "(2) 1 Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder ge�ndert werden. 2 Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder �nderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. " "AEAO zu � 164 - Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr�fung: ... 4. Solange der Vorbehalt wirksam ist, bleibt der gesamte Steuerfall �offen�, die Steuerfestsetzung kann jederzeit - also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit - und dem Umfang nach uneingeschr�nkt von Amts wegen oder auch auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder ge�ndert werden." Ich kann also zu jeder Zeit bis zur Aufhebung der VdN �ndern. Was bedeutet nun f�r mich dass der Bescheid nach 164 erlassen nach 4 Wochen aber trotzdem unanfechtbar ist konkret? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
|||
05.10.2008, 20:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2008 20:03 von Kiharu.)
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
RE: �164 AO
Das ist die Sache mit der materiellen und formellen Bestandskraft.
Formelle Bestandskraft: tritt ein nach Ablauf der Rb-Frist, VA kann nicht mehr mit Rb angefochten werden=unanfechtbar Materielle Bestandskraft: Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung, tritt ein mit der wirksamen Bekanntgabe des VA � 164 AO (und all die anderen Korrekturvorschriften) durchbricht die materielle Bestandskraft. Das heisst, der Regelungsinhalt einer Verwaltungsentscheidung wird ge�ndert. Dies kann nat�rlich au�erhalb der Rb-Frist und damit unabh�ngig von der formellen Bestandskraft erfolgen. Anders weiss ich es nicht zu erkl�ren. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
06.10.2008, 05:33
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
RE: �164 AO
Das bedeutet, dass gewisse Fristen an die Unanfechtbarkeit gebunden sind, zB das Wahlrecht zur Option zur Regelbesteuerung �19 UStG) ist bis zur Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden USt-Bescheides m�glich. So kann das Wahlrecht nicht "ewig" ausge�bt werden (USt-Erkl�rung = Steueranmeldung = immer � 164 AO), sondern nur bis zur Unanfechtbarkeit.
----------------- LG Clematis |
|||
06.10.2008, 08:42
Beitrag: #8
|
|||
|
|||
RE: �164 AO
Dann mu� ich noch konkreter werden.
Ein Bescheid wurde nach �164 (1) AO erlassen. Dieser Bescheid kann vom Steuerpflichtigen nach � 164(2) AO solange beantragt ge�ndert werden, bis der VdN aufgehoben oder Feststzungsfrist eingetreten ist. Das hei�t anders ausgedr�ckt, der Bescheid nach �164 AO ist weder materiel noch formel bestandskr�ftig, solange, bis der VdN aufgehoben wird. Und darum ging es mir die ganze Zeit. Soll hei�en das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ist nach 4 Wochen nur deshalb noch m�glich, weil ein Bescheid nach 164 erlassen wurde obwohl der andere Bescheid bereits bestandskr�ftig war. Dies hat der BFH so geurteilt. Eine spezielle �nderungsvorschrift f�r das Wahlrecht gibt es nicht. W�ren beide Bescheide bereits bstandskr�ftig, k�nnte kein Wahlrecht mehr ausge�bt werden. Solange aber einer es nicht ist, geht es eben. Sind die AO-Spezialisten da auch meiner Meinung? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
|||
06.10.2008, 09:04
Beitrag: #9
|
|||
|
|||
RE: �164 AO
Hans-Christian schrieb:Dann mu� ich noch konkreter werden. Nein. Ein Bescheid unter VdN wird nach Ablauf der RB-Frist formell bestandskr�ftig. Er ist bereits mit Bekanntgabe materiell bestandskr�ftig. Zitat:Und darum ging es mir die ganze Zeit. Das Wahlrecht kann deshalb noch ausge�bt werden, weil der EINE Bescheid unter VdN steht und der � 164 die materielle Bestandskraft DURCHBRICHT. Der Bescheid es anderen Ehegatten wird dann nach � 175 AO (r�ckwirkendes Ereignis) ge�ndert. Dazu gibt es aber gen�gend Rechtsprechung. Zitat:Sind die AO-Spezialisten da auch meiner Meinung? Im Ergebnis (dass eine Aus�bung des Wahlrechts auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit m�glich ist, sofern der Bescheid unter VdN steht) stimmte ich mit Dir �berein. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
06.10.2008, 09:18
Beitrag: #10
|
|||
|
|||
RE: �164 AO
Kiharu schrieb:...Im Ergebnis (dass eine Aus�bung des Wahlrechts auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit m�glich ist, sofern der Bescheid unter VdN steht) stimmte ich mit Dir �berein. Danke Kiharu, f�r mein Verst�ndnis reicht diese Aussage. Ob ich das formal Materielle oder materiel Formale gefressen habe, wage ich zu bezweifeln. Aber ich vermute mal, ich komm auch trotzdem zurecht. Vielen Dank nochmal f�r die M�he und Geduld, die Ihr mit mir habt. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste