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Dauerfristverl.
20.12.2017, 13:23
Beitrag: #1
Dauerfristverl.
Quartalweise UStVA, es besteht eine Dauerfristverlängerung.
Für das IV. Quartal also bis z. 10.02

Jetzt wird die UStVA für das IV. Quartal aber schon am 02.01. eingereicht und überwiesen. Das FA rechnet dies nun dem Folgejahr zu weil "aufgrund der Dauerfristverl. diese erst am 10.02. fällig ist und damit nicht unter 10 Tagesregelung fällt".

Kann das sein? In all den Vorjahren wurde dies anders gehandhabt.
Da wurde die IV. UStVA dem lfd. Jahr zugeordnet.
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20.12.2017, 15:17
Beitrag: #2
RE: Dauerfristverl.
Ja, die Fälligkeit ist entscheidend (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG); die liegt nicht in der kurzen Zeit.
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20.12.2017, 16:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.12.2017 17:09 von Opa.)
Beitrag: #3
RE: Dauerfristverl.
Und wenn ich die UStVA und die Zahlung Sylvester (o. 30.12.) mache?

Bisher gab es nie diese Verfahrensweise.

Hab gerade nochmal gerechnet. Die USt.-Zahlung IV. Quartal 2015 wurde als Ausgabe in VZ 2015 berücksichtigt. Die gleiche Zahlung wurde jetzt nochmal im VZ 2016 berücksichtigt (und natürlich das I.-III. Quartal 2016). Das IV. Quartal wurde jetzt nicht berücksichtigt, sondern für 2017 "aufgehoben.
Die Zahlung IV. Quartal 2015 wurde also doppelt berücksichtigt.
Wenn sie es so wollen. Nix dagegen.
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20.12.2017, 20:51
Beitrag: #4
Dauerfristverl.
Die Abgabe und Zahlung ändert nichts an der gesetzlich geregelten Fälligkeit.
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