§8 Nr.1 Bst. f) GewStG, Vertriebslizenzen
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02.03.2015, 12:51
Beitrag: #1
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§8 Nr.1 Bst. f) GewStG, Vertriebslizenzen
Fa. kauft in China Geräte der Unterhaltungselektronik (Radios, Plattenspieler (ja, sowas gibt's wieder!), usw.) ein. Da es sich bei China um ein "lizenz-freies" Land handelt, muss die Fa. selber die Lizenzen für die verschiedenen Features (iPod-Nutzung, Apple-Logo, mp3, MPEG-2, DAB, DVB-T, usw.) erwerben.
Die Fa. vertritt die Auffassung, dass es sich Vertriebslizenzen, ähnlich wie mit PC mitgelieferter Software handelt, die nicht zugerechnet werden müssen. Ich vertrete die Auffassung, das es sich um Lizenzen für die Nutzung der Technik durch den Hersteller/Importeur handelt, die keine Vertriebslizenzen darstellen und zuzurechnen sind. Hat jemand eine gescheite Fundstelle (Literatur oder Rechtsprechung) die mir -egal in welche Richtung!- weiter hilft? taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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02.03.2015, 15:51
Beitrag: #2
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RE: §8 Nr.1 Bst. f) GewStG, Vertriebslizenzen
Parat habe ich natürlich nichts. Kommt ja nicht so oft vor.
Aber ein Gedanke. .. Ist die Lizenz für gleiche Produkte nutzbar oder zu jedem Teil zu erwerben? Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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02.03.2015, 18:26
Beitrag: #3
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§8 Nr.1 Bst. f) GewStG, Vertriebslizenzen
Mindern denn die Zahlungen auf die Lizenzen überhaupt den Gewerbeertrag? Müssten die Lizenzen nicht als ANK aktiviert werden auf die Waren, weil diese im Inland ohne Lizenzanteil gar nicht marktfähig sind?
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Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu showbee für diesen Beitrag: taxpert (04-03-2015) |
02.03.2015, 21:18
Beitrag: #4
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RE: §8 Nr.1 Bst. f) GewStG, Vertriebslizenzen
Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden (betriebsbereiten) Zustand zu versetzen. Da ohne Lizenz kein in Deutschland betriebsbereiter Zustand erreicht werden kann, scheint mir die Variante als ANK sehr schlüssig.
schönen Tag noch phönix |
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02.03.2015, 21:45
Beitrag: #5
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§8 Nr.1 Bst. f) GewStG, Vertriebslizenzen
Eben, dann fehlt es schon an der Einstiegsvoraussetzung "bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt".
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04.03.2015, 22:11
Beitrag: #6
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RE: §8 Nr.1 Bst. f) GewStG, Vertriebslizenzen
Danke erst einmal für Eure Einschätzungen!
Hier geht es ja grundsätzlich um UV, daher haben die Lizenzgebühren natürlich auch grundsätzlich den Gewinn gemindert, soweit die Waren bereits verkauft wurden. Ich werde meinen Prüfer aber auch noch mal hinsichtlich der Lizenzverträge befragen müssen, denn ich weiß im Moment nicht ob die Gebühr "pauschal" oder je hergestelltes oder erst je verkauftes Gerät anfällt! Bei der letzten Variante würde ich aus dem Bauch raus sagen, kene AHK, da erst bei Verkauf anfallen und auch eher eine "Vertriebslizenz". Aber ich werde mal die Lizenzverträge studieren, die -natürlich!- nur in Englisch vorliegen! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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04.03.2015, 22:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.03.2015 22:40 von phönix.)
Beitrag: #7
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RE: §8 Nr.1 Bst. f) GewStG, Vertriebslizenzen
(04.03.2015 22:11)taxpert schrieb: Hier geht es ja grundsätzlich um UV, daher haben die Lizenzgebühren natürlich auch grundsätzlich den Gewinn gemindert, soweit die Waren bereits verkauft wurden. Soweit Zinsen und mit den Lizenzen auch "zinsähnliche" Aufwendungen in die Anschaffungkosten eingegangen sind, dürfte m.E. analog der anteiligen Afa auch bei anteiligem Wareneinsatz keine Hinzurechnung erfolgen. Vgl. gleichlautende Erlasse vom 02.07.2012, Tz. 13. Gleichlautend BFH-Urteil vom 30. April 2003 I R 19/02. schönen Tag noch phönix |
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05.03.2015, 08:11
Beitrag: #8
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§8 Nr.1 Bst. f) GewStG, Vertriebslizenzen
Genau. Wenn etwas aktiviert wird, egal ob AV oder UV, scheidet eine Hinzurechnung aus. Deswegen sollte das genau geprüft werden.
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