Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015
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23.01.2015, 11:34
Beitrag: #1
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Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015
Hallo,
kurze Frage zum Wochenende: Verstehe ich es richtig, dass folgende Berufsgruppen ab 01.01.2015 die neuen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen haben: -alle Minijobber, -alle Berufsgruppen, für die Sofortmeldungen zu erstellen sind, - Zeitarbeitnehmer, - Friseure nur bis 31.07.2015 Für eine kurze Bestätigung/Ergänzung um weitere Berufsgruppen wäre ich euch sehr dankbar Danke |
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23.01.2015, 13:14
Beitrag: #2
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RE: Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015
Wieso Friseure?
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23.01.2015, 17:42
Beitrag: #3
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RE: Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015
(23.01.2015 13:14)limo schrieb: Wieso Friseure?Hätte ich bis heute morgen auch gefragt, aber dann habe ich das hier gelesen |
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23.01.2015, 18:13
Beitrag: #4
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Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015
Link geht bei mir nicht
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23.01.2015, 18:30
Beitrag: #5
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RE: Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015
(23.01.2015 18:13)limo schrieb: Link geht bei mir nicht dann kopier mal http://www.tophair.de/fileadmin/user/ter...202015.pdf |
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26.01.2015, 00:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.01.2015 00:35 von Jive.)
Beitrag: #6
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RE: Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015
Deine auflistung ist NICHT vollständig .. aber auch für meine nacholgende mag ich nicht ausschließen, das da noch gruppen fehlen .. , da die aufzeichnungspflichten in allen möglichen gesetzen stecken ...
Mein Kenntnisstand ist der, dass für alle 1.) geringfügig Beschäftigten 2.) kurzfristig Beschäftigten 3.) Beschäftigten in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Berufszweigen der Beginn, das ende und die Dauer der täglichen tatsächlichen Arbeitszeit aufzuzeichnen ist. Auch nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ( hier § 19) müssen für die dort erfassten Branchen von Arbeitgebern und Entleihern, der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufgezeichnet und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Die von dir zitierte Verordnung der friseure verweist auf § 19 AEntG und damit gelten die aufzeichnungspflichten für die Dauer der Verordnung entsprechend .... Wer da noch durchblicken soll .. ich weiss es nicht ... Ich habe jedenfalls alle meine AG informiert, dass eine Arbeitsrechtliche Beratung über aufzeichnungspflichten nicht gegenstand meinen Mandates ist und auch aus berufsrechtlichen Gründen ( Arbeitsrecht) von mir nicht durchgeführt werden darf. Bei Rückfragen bitte ich Sie daher, sich an Ihre zuständige IHK , Handwerkskammer oder den Arbeitsrechtler Ihres vertrauens zu wenden .. lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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27.01.2015, 13:47
Beitrag: #7
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RE: Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015
Hallo zusammen,
passend zum Thema. Der Fremd-GF einer Mandantin fragte, ob er auch von er persönlich auch von der Aufzeichnungspflicht seiner Arbeitszeit betroffen sei. Hierzu habe ich folgende Meinung, die ich ihm gegenüber aber aus vorgenannten Gründen nicht kommunizieren werde: Die MiloDokV nimmt Arbeitnehmer aus, die ein ein verstetigtes monatliches Arbeitsentgelt über 2.958,00 Euro erhalten und der Arbeitgeber seinen Aufzeichnungspflichten nach § 16 Abs. 2 ArbZG nachkommt. Das ArbZG findet jedoch nach § 18 ArbZG für Arbeitnehmer iSd § 5 Abs. 3 BetrVG (leitende Angestellte) keine Anwendung. Unter uns Gebetsschwestern ( ) fällt dann die zweite Voraussetzung weg? Meiner Meinung nach ist dem so, da der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei leitenden Angestellten irgendwelche Arbeitszeiten aufzuzeichnen. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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