Verlustvortrag und dafür erforderliche Grundlagen
|
02.04.2014, 12:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.04.2014 12:31 von phönix.)
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Verlustvortrag und dafür erforderliche Grundlagen
Eine GmbH gibt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 ab und erklärte, dass sie im Jahr 2011 ein Einkommen von € ./.10.000,00 erzielt hat. Eine Steuerfestsetzung der Körperschaftsteuer ist auf dieser Grundlage mit Null zu erwarten. Das Finanzamt erlässt einen Körperschaftsteuerbescheid unter Berücksichtigung bei ihm vorliegender Kontrollmitteilungen und erhöhte die Einkünfte um € 2.000,00, sodass sich ein Einkommen = zu versteuerndes Einkommen von € ./. 8.000,00 ergibt. Dieses wird der Körperschaftsteuerveranlagung 2011 zugrunde gelegt, die Körperschaftsteuer wird mit € 0,00 festgesetzt. Gleichzeitig ergeht ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2011 über € 8.000,00. Im Einspruch der GmbH weist der steuerliche Berater der GmbH darauf hin, dass sämtliche Vorgänge, die die Finanzverwaltung im Rahmen der Auswertung von Kontrollmitteilungen berücksichtigt hat, bereits in der Steuerbilanz der Gesellschaft verarbeitet sind und somit eine doppelte Berücksichtigung von Geschäftsvorfällen gegeben sei. Der Einspruch richtet sich nicht gegen den Körperschaftsteuerbescheid, da die Festsetzung von Körperschaftsteuer = 0 nicht angegriffen werden soll und nach Auffassung des Steuerberaters auch nicht angegriffen werden kann, sondern ausschließlich gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer.
Das Finanzamt weist den Einspruch gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer unter Hinweis auf die neue Regelung des § 10d, Absatz 4, Satz 4 EStG im Jahr 2010 zurück. Nach Auffassung des Finanzamtes muss die zugrunde liegende Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 angefochten werden, da diese wie ein Grundlagenbescheid wirke. Die Neuregelung gelte für alle Verluste, für die nach dem 31.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages abgegeben wurde (vgl. § 52, Absatz 25, Satz 5 EStG). Demzufolge sei der Einspruch unbegründet. Ich hatte bisher die Neuregelung so verstanden, dass diese z. B. für die Fälle gelten sollen, in denen bisher überhaupt kein Verlustvortragsbescheid ergangen ist und man mit Hilfe dieser Neuregelung vermeiden wollte, dass Steuerpflichtige mit "nachgeschobenen" Anträgen auf Feststellung eines Verlustvortrages noch profitieren wollten. Eine allgemeine Anwendung dergestalt, dass ausschließlich der Körperschaftsteuerbescheid ein Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung sei, hatte ich bisher nicht aus dem Gesetz entnommen. Wer kann mir hier Hinweise geben, ob und warum die Auffassung des Finanzamtes zutreffend sein soll? Falls das so sein sollte, welche Möglichkeiten gibt es, doch noch den Verlustvortrag zutreffend festgestellt zu bekommen? schönen Tag noch phönix |
|||
02.04.2014, 12:46
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Verlsutvortrag und dafür erforderliche Grundlagen
Blümich schrieb:Durch das JStG 2010 hat der Gesetzgeber § 10 d Abs. 4 S. 4, 5 neu gefasst. Danach ist nach Bestandskraft des StBescheids eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung nur möglich, wenn auch der StBescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt werden könnte. Damit sind die Besteuerungsgrundlagen des bestandskräftigen StBescheids im Feststellungsbescheid zu berücksichtigen. Eine abweichende Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen ist nur dann möglich, wenn der StBescheid noch nach den Korrekturvorschriften der AO geändert werden könnte, die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des StBescheids aber mangels stl. Auswirkung unterbleibt. Damit wird eine inhaltl. Bindung an den StBescheid erreicht, obwohl es sich nicht um einen Grundlagenbescheid handelt; der StBescheid wird zum „Quasi-Grundlagenbescheid“ (Meyer/Ball DStR 11, 345). Die Neuregelung gilt erstmals für Verluste, für die nach Inkrafttreten des JStG 2010, also nach dem 13. 12. 10 eine Feststellungserklärung abgegeben wird. Im Fall doppelt erfasster Einnahmen in einem Bescheid drängt sich mir leider keine Änderungsvorschrift auf; § 174 AO dürfte ausfallen. |
|||
02.04.2014, 13:52
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Verlustvortrag und dafür erforderliche Grundlagen
Da habe ich ja noch mal Glück gehabt, dass der KöSt-Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht... Also schnell mal nen Antrag auf Änderung geschrieben...
schönen Tag noch phönix |
|||
02.04.2014, 16:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.04.2014 16:06 von phönix.)
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Verlustvortrag und dafür erforderliche Grundlagen
Wobei ich das FA nicht verstehe, da kriege ich eine seitenlange Ablehnung des Einspruchs, in der Zeit hätte das FA schon längst von Amts wegen den unter VdN stehenden Kö-Bescheid 3 x ändern können.
schönen Tag noch phönix |
|||
02.04.2014, 18:30
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
Verlustvortrag und dafür erforderliche Grundlagen
Ein Neuling?
|
|||
02.04.2014, 20:17
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
RE: Verlustvortrag und dafür erforderliche Grundlagen
Volltreffer. Frisch in der Schule gelernt.
schönen Tag noch phönix |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste