§ 35a EStG in seltsamer Auslegung...
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22.09.2007, 09:35
Beitrag: #11
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RE: § 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Hallo zaunkoenig,
da ich den Beitrag eingestellt habe, werde ich auch darauf antworten. zaunkönig schrieb:... 1. Die Intention des Gesetzgebers war, Schwarzarbeit bekämpfen. Dies träfe zu. 2. Gesetz und BMF-Schreiben sind mit einer heißen Nadel gestrickt. Problem z.Bsp. was ist unter "im Rahmen eines Neubaus" zu verstehen? 3.Es käme bei der Friseurleistung nur §35a (2) Satz 1 EStG in Frage und hier wiederum die Pflege eines Angehörigen. Zu beachten wäre aber auch hier der große Spielraum, der gelassen wurde durch eine nicht abschließende Aufzählung. Wo steht zum Beispiel im §35a oder BMF-Schreiben, das eine Pflegebedürftigkeit Voraussetzung ist, und wie wird diese Bedürftigkeit dann begründet. Das gleiche träfe zum Beispiel auch bei einer Fußpflege zu. Lassen wir es uns doch einfach einmal probieren und lehnen es auf Grund von Zweifeln nicht schon von vornherein ab. Manchmal hilft eben auch bereits die Gesetzesbegründung im Zweifel richtig zu entscheiden. Oder anders ausgedrückt. Schwarzarbeit wie in diesem Sinne einer Friseurin oder Fußpflegerin soll mit diesem Gesetz nicht "bekämpft" werden. Aber der Bau einer Bio-Kläranlage und der Austausch einer Batterie im Auto zu Hause oder der Transport eines Klaviers, das wird steuerlich begünstigt. Es gibt also solche und solche Schwarzarbeit in einem Haushalt. Nur so nebenbei. Wie sagst du doch so schön zaunkoenig, das war mein letzter Beitrag dazu. Ach ja und nochwas, als ich von Einspruch und Klage sprach, geschah dies erstmal schnell nur auf Grund des Hinweises, was es für einen Aufwand machen würde. Vom Aufwand für mich, fast keiner. Im Namen meines Vereines kann und darf ich nicht sprechen, das war nur eine Spekulation aus der Hüfte heraus. Soll aber vorher gesagtes hier nicht gleich relativieren. Einen schönen Tag noch. mfg Dr. H.C. Freak |
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07.11.2007, 15:36
Beitrag: #12
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RE: § 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Nun ist das neue BMF-Schreiben vom 26.10.2007 endlich da.
Die schlechte Nachricht (für mich) Mein Hausfrisör darf weiterhin schwarz arbeiten bei mir. Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haus- haltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wer- den. Diese Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne der Rdnr. 9 gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind. Die gute Nachricht: Zum inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuer- pflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nut- zung überlässt. Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Und vor allem die Def. einer Neubaumaßnahme: Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Warum nicht gleich so? mfg Dr. H.C. Freak |
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07.11.2007, 16:56
Beitrag: #13
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RE: § 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Danke für den Link
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