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Bewirtung bei Hausmessen etc.
31.10.2011, 16:49
Beitrag: #1
Bewirtung bei Hausmessen etc.
Ich habe einen Mandanten, der regelmäßig größere Hausmessen veranstaltet. Er ist im Schucksteinbereich tätig. Bei den Messen verköstigt er auch Kunden bzw. potentielle Kunden.

Manchmal gibt es belegte Semmeln, manchmal Schweinebraten, je nachdem, was die Großmetzgerei halt auch anbietet.

Fakt ist jedoch, dass er selbst definitiv kaum etwas isst (wenn überhaupt) und die jährlich ca. 6.000 ¤ nach herrschender Rechtsprechung dennoch um 30 % gekürzt werden müssen.

Hat jemand eine Idee oder ein anhängiges Verfahren, mit dem ich da raus komme?
Ansonsten bliebe dem Mandanten mE nur noch, Eintritt zu verlangen, bei dem er sich dann parktisch zur Verpflegung verpflichtet (FG Düsseldorf, 16.01.2001, 6 K 2061/97 K, F, EFG 2001, 731). Das wäre aber auch tödlich, da niemand dann zu solchen Messen kommt....

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31.10.2011, 17:24
Beitrag: #2
RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
Belegte Brötchen etc: keine Bewirtung, eher Annehmlichkeiten , d.h. Getränke, ggf. auch kleine Speisen, die der Steuerpflichtige Kunden oder anderen Personen aus Gründen der Höflichkeit anbietet, mit denen folglich kein im Vordergrund stehender Bewirtungszweck verbunden ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16. Februar 1990 III R 21/86, BFHE 160, 166, BStBl II 1990, 575; ablehnend Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. H 51, m.w.N., auch zur Gegenmeinung, interessant H64,H83).

schönen Tag noch

phönix
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31.10.2011, 20:55
Beitrag: #3
RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
Seh ich auch eher als 4640 denn als 4650 (um es mit SKR03 zu sagen). Je nach zu erwartenden Umsatz je Besucher seh ich auch noch ganze Grillschweine davon erfasst...
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02.11.2011, 08:58
Beitrag: #4
RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
showbee schrieb:Seh ich auch eher als 4640 denn als 4650 (um es mit SKR03 zu sagen). Je nach zu erwartenden Umsatz je Besucher seh ich auch noch ganze Grillschweine davon erfasst...

Dass ich es da auch sehe sollte ja wohl klar sein ;-)
Mir geht es da eher um die kommende BP... wenn einer pro Jahr ca. 6.000 ¤ und mehr (netto, wobei VSt ja kein Problem mehr ist) ausgibt haben wir in drei Jahren 18.000 ¤, was dann 5.400 ¤ mehr Bemessungsgrundlage wären.

Also geht es mir konkret um eine Fundestelle, die diese Meinung belegt... aber bislang habe ich nichts gefunden. Im Gegenteil... Sad

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02.11.2011, 09:06
Beitrag: #5
RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
Hallo,

die Lieteratur sieht dies geteilt, der Gesetzgeber, und mithin auch der Großteil der Rechtsprechung, eindeutig.

Annehmlichkeiten sind die üblichen Gesten der Gastfreundschaft und von eher untergeordnetem Wert.

Bei Bewirtungen im Rahmen von Messen steht der geschäftliche Kontakt und die Geschäftsanbahnung im Vordergrund. Daher auch die 30%ige Kürzung. Ausnahme hiervon die Produktverköstigungen von Herstellungsbetrieben.

Persönlich sehe ich einen Aufteilungstatbestand, da bei einer Messe immer unterschiedliche Gesichtspunkte zusammen kommen. Da werden die eigenen Arbeitnehmer verköstigt, deren Aufwand zu 100% betrieblich, aber nicht geschäftlich veranlasst ist und somit voll abzugsfähig als Betriebsausgabe.

Da ist die Bewirtung von Geschäftskontakten, die der Kürzung unterworfen sind.

Da sind aber auch die Aufwendungen, die im Rahmen reiner Gastfreundschaft angeboten werden.

Das lässt sich nur schwerlich unterscheiden und müsste gegebenenfalls pauschalisiert werden. Die Unterscheidung wer nun unter die Geschäftsanbahnung fällt und wer allein die reine Gesste der Gastfreundschaft erhält, liegt vielleicht an der Art der Veranstaltung und den dazu geladenen Gästen.

Im Rahmen eines Tages der offenen Tür, wo wirklich jeder hereinschauen kann, sehe ich eher die reine Gastfreundschaft als Basis. Hingegen bei gezielten Einladungen und schwerpunktmäßigen Produktpräsentationen eher die geschäftlich veranlassten Betriebsaufwendungen.


Bei einer Prüfung wird sich der Prüfer darauf stürzen. Empfehlen würde ich den vollen Abzug und dann bei der Prüfung verhandeln oder mit anderen Problemchen aufrechnen.


Finde die ganze Regelung, wie so viele andere auch, unglücklich und überreglementiert.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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02.11.2011, 14:11
Beitrag: #6
RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
höfner501 schrieb:Dass ich es da auch sehe sollte ja wohl klar sein ;-)
Mir geht es da eher um die kommende BP... wenn einer pro Jahr ca. 6.000 ¤ und mehr (netto, wobei VSt ja kein Problem mehr ist) ausgibt haben wir in drei Jahren 18.000 ¤, was dann 5.400 ¤ mehr Bemessungsgrundlage wären.

...und dann wärst Du mit 5400,- noch gut bedient, weil § 4 (7) EStG dir eventuell einen Strich durch die Rechnung macht. ....

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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02.11.2011, 14:21
Beitrag: #7
RE: Bewirtung bei Hausmessen etc.
Hmm, den hatte ich jetzt ehrlich gar nicht auf dem Radar...
Ich denke, dass wir die Angaben soweit möglich erfassen, das aber dennoch auf Verköstigung Hausmesse oder ähnlichem belassen. Bei der letzten BP hat der Prüfer das auch nicht moniert, aber nach der Prüfung ist bekanntlich vor der Prüfung. Und ob den anderen das dann interessiert?

Aber nochmal danke für den Hinweis mit § 4 (7) EStG ;-)

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