§ 17 vs § 23
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28.09.2011, 12:47
Beitrag: #11
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RE: § 17 vs § 23
Zitat:Mit anderen Worten: Die am Tag nach der Verkündigung des Unternehmensteuerreformgesetzes in Kraft getretene geänderte Fassung des EStG enthält eine allgemeine Anwendungsregelung dahingehend, dass es ab VZ 2008 anzuwenden ist, sofern es keine gesonderte Regelung gibt.Ja, aber dann hätte der StB ja recht, denn die Veräußerung der Kapitalrücklage erfolgte ja in 2008..... Selbst der Schmidt 2010 vertritt unsere Auffassung und schreibt in Rz 65 zu § 23, dass der § 17 Vorrang vor § 23 hat (in Klammern: "ab 2009, keine ausdrückliche Regelung in § 52a"). Mir scheint, irgendwie ist das mal wieder eine missglückte Gesetzesformulierung...... Jeder weiß, was gemeint ist, aber es steht nirgendwo.... |
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28.09.2011, 13:59
Beitrag: #12
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RE: § 17 vs § 23
In der Tat: Das scheint schwieriger zu sein, als der erste Blick hergibt, obwohl überall geschrieben wird, dass sei erst ab 2009 anzuwenden. Ich war gedanklich die ganze Zeit auch irgendwie ein Jahr zeitversetzt, ich hatte gar nicht verinnerlicht, dass da 2008 und nicht 2009 steht. Vielleicht gab es da eine noch eine weitere Änderung durch ein späteres Gesetz?
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29.09.2011, 08:08
Beitrag: #13
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RE: § 17 vs § 23
Hallo
stelle hier mal was von Korn/Dr. Strahl ein. Thema wird gleich unter Punkt 1.1 aufgegriffen. Und genau so verstehe ich die Anwendungsvorschrift auch. Anteile § 17 EStG ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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29.09.2011, 09:32
Beitrag: #14
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RE: § 17 vs § 23
Danke zaunkönig
Genau das habe ich gesucht, nun können wir die Argumentation entsprechend aufbauen..... |
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29.09.2011, 11:59
Beitrag: #15
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RE: § 17 vs § 23
Petz schrieb:Genau das habe ich gesucht, nun können wir die Argumentation entsprechend aufbauen..... Mmmmh. Wenn ich das richtig verstehe, wird darin die Auffassung vertreten, für 2008 sei der Vorrang des § 23 EStG schon nicht mehr anzuwenden. Würde für Ihren Fall bedeuten, dass Sie für 2008 in den § 17 EStG reinkommen. Entspräche dem, was man aus den Anwendungsregelungen nach vorstehenden Ausführungen herauslesen könnte. Widerspricht aber diversen Kommentierungen und Datenbanken, ohne, dass ich dort bisher eine nachvollziebare Argumentation entdecken konnte. |
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29.09.2011, 13:33
Beitrag: #16
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RE: § 17 vs § 23
Habe ich auch zuerst gedacht.
Aber mit der Fußnote auf Seite 4 des Dokuments passt unsere Rechtsauffassung. Alle Wertpapiergeschäfte fallen ab 2009 unter § 20, damit auch GmbH-Anteile und dergleichen. Es dürfte ja einkommensteuerlich letztlich egal sein, ob man eine Aktie einer AG oder einen GmbH-Anteil hält, die Besteuerung ist die gleiche. Und wenn man nun GmbH-Anteile unter Wertpapiergeschäfte subsumiert, gilt das eben erst ab 2009. |
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29.09.2011, 18:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.09.2011 21:12 von meyer.)
Beitrag: #17
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RE: § 17 vs § 23
Petz schrieb:Aber mit der Fußnote auf Seite 4 des Dokuments passt unsere Rechtsauffassung.Ja, das ist klar (soweit nicht andere Einkunftsarten, darunter auch § 17 EStG vorgehen) nämlich für die Anschaffungen ab 01.01.2009, dafür gibt es ja auch eine klare Anwendungsregelung, die jedoch § 23 Abs. 2 S. 2 EStG nicht einschließt. § 23er Fälle mit Wertpapieren oder auch GmbH-Anteilen sind dennoch letztmalig im VZ 2009 denkbar (Anschaffung vor 01.01.2009 + 1 Jahr). Bisher galt: § 23 EStG subisidiär gegenüber allen anderen Einkunftsarten außer § 17 EStG wegen des § 23 Abs. 2 S. 2 EStG als lex specialis. Und da heißt es in dem Artikel explizit, dass die Umkehr der Subidiaritätsregel bereits für VZ 2008 anzuwenden sei, also schon ab VZ 2008 § 17 EStG vor § 23 EStG. Das wäre ja gerade nicht Ihre Rechtsauffassung. Von der Sache her könnte ich mich nach den bisherigen Erkenntnissen in diesem Thread auch damit anfreunden, zumal das für VZ 2009 ja in jedem Fall gelten würde, wo die Konstellation genauso auch noch vorkommen kann. Die Änderung des Subsidiaritätsprinzips scheint also nicht exakt an den Systemwechsel gekoppelt zu sein. Mich macht aber stutzig, dass das in allen möglichen Datenbanken/Kommentierungen anders steht. |
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