Entnahme hier, Einlage dort
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25.11.2010, 16:34
Beitrag: #1
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Entnahme hier, Einlage dort
Zum Jahresende kommen anscheinend die ganzen "Schundfälle" zum Vorschein. Stehe (mal wieder!) auf dem Schlauch und brauche Rat!
Sachverhalt: Bis 2006 "versehentlich" gewerblich gewordene GbR. Hieraus werden 2006 diverse Grundstücke entnommen und in eine vermögensverwaltende GmbH & Co KG unter Aufdeckung der stillen Reserven zum TW eingelegt. Ende 2008 wird ein Grundstück, das zu einer eigengewerblichen Tätigkeit genutzt werden soll, aus dem Gesamthandsvermögen auf das Gesamthandsvermögen einer neuen KG übertragen. An beiden PG's sind die gleichen Geser beteiligt, jedoch zu unterschiedlichen Anteilen (Schenkungsteuerstelle hat schon KM, GrESt fällt keine an). Der StB geht, meines Erachtens nach zutreffend, davon aus, dass sich der TW nicht geändert hat und legt das Grundstück mit dem TW aus 2006 in 2008 in neue KG ein. Auf Ebene der GmbH & Co KG entnimmt er es ohne Aufdeckung von stillen Reserven, offenbar wegen "vermögensverwaltend". Mein ersten Gedanke war §6 Abs.! Nr.5 Satz 3 EStG. Da aber tatsächlich der Eigentümer gewechselt liege ich hier wohl falsch (auch wenn ich es persönlich für die sauberste Lösung halten würde!). Im GesVetrag der neuen KG wird das Grundstück als Einlage der Geser betrachtet, für die diese keine Gesellschaftsanteile bekommen. Der Wert wird den gesellschafterbezogenen Kapitalrücklagen gutgeschrieben. Mein zweiter gedanke war daher, dass auf Ebene der GmbH & Co KG durch die Entnahme ein Gewinn im Sinne §23 EStG entsteht, da der TW größer als der BW ist. So 100%-ig kann ich dass aber auch nicht rechtlich begründen da die ENtnahme aus einem BV beim §23 irgendwie nie vorkommt (logischer Weise!). Mein (bisher) letzter Gedankengang war Entnahme "steuerfrei" zum BW, Einlage zum TW, ABER R7.3 Abs.6 und R7.4 Abs.10 EStR. Aber auch hier habe ich -gedanklich- das Problem, dass sich ja der Eigentümer ändert. Im Moment steh' ich im Wald und schreie nur noch "HILFE!" Nebenbei macht der StB neben dem vom Gutachter ermitelten Verkehrswert noch 5% "fiktive" Anschaffungsnebenkosten geltend. Auch wenn ich grundsätzlich m.E.n. AKNK beim Teilwertgedanken wohl berücksichtigen müsste, so dann doch wohl nur solche, die auch anfallen würden. Da z.B. hier der Vorgang gemäß §§6 Abs.3 und 3 Nr.6 GrEStG steuerfrei wäre und die tatsächlichen Notarkosten AUCH berücksichtigt werden, dürften hier doch wohl kein Raum für weitere fiktive AKNK sein, oder taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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26.11.2010, 15:41
Beitrag: #2
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RE: Entnahme hier, Einlage dort
Hallo!
Also GbR --> KG1 --> KG2, wobei Aufdeckung still Reserven im ersten Akt durch TW Entnahme und wertgleiche Einlage. 2. Akt stellt dann mE eine Buchwertfortführung dar, wobei BW nach 1. Akt = TW! Das ganze dreht sich mE um die Frage, ob das bei Schwester PersGes geht; Stichwort "Zoff im BFH". Lies mal BFH I R 72/08 v 25.11.09 und BFH IV B 105/09 v 15.04.10 Dazu: http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ein...bfh-319269 MfG showbee |
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