Aufteilung bei Trennung
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09.12.2009, 12:41
Beitrag: #1
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Aufteilung bei Trennung
Brauch mal eine Bestätigung.
Ehepaar seit 08 getrennt, macht für 08 noch Zusammenveranlagung. EM Verlust aus Gewerbe (EM ist auch im Inolvenzverfahren/Wohlverhaltensphase) EF AN Einkünfte Bei getrennter Veranl. ergibt sich für die EF eine Erstattung v. 1.000,-, bei Zusammenveranlagung 3.000,-. Damit die Erstattung nicht mit den Schulden des EM beim FA verrechnet wird, möchte ich Aufteilung der Erstattung beantragen. --> EM steht nichts zu, da nur negative EK, EF bekommt die volle Erstattung. Richtig? |
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09.12.2009, 12:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.12.2009 12:56 von meyer.)
Beitrag: #2
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RE: Aufteilung bei Trennung
Kann man so nicht sagen.
Erstattungen werden anders als Nachzahlungen nach dem Verhältnis der Steuerabzüge bzw. Vorauszahlungen aufgeteilt. Kommt also drauf an, worauf die Erstattungen zurückzuführen sind. In der WV steht übrigens die Erstattung normalerweise dem Schuldner zu, weshalb das FA aufrechnen darf, sollte es noch eigene Forderungen haben. Will das FA aufrechnen, muss es eigentlich schon von sich aus eine Aufteilung machen. Läuft aber in der Praxis gern schief. |
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09.12.2009, 13:28
Beitrag: #3
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RE: Aufteilung bei Trennung
Vorauszahlungen hatte nur die EF von ihren AN-Einkünften.
EM hatte keine Vorauszahlungen geleistet. |
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09.12.2009, 20:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2009 13:21 von meyer.)
Beitrag: #4
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RE: Aufteilung bei Trennung
Gemeint sind wohl keine VZ sondern Lohnsteuerabzüge?
Wenn die Erstattung ausschließlich auf LSt der Ehefrau beruht, ist auch nur sie Gläubigerin der Forderung gegenüber dem FA. Bei Aufteilung muss daher herauskommen, dass alles auf EF entfällt. Da kann das FA nur mit Zustimmung der EF mit Schulden des EM beim FA verrechnen. |
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09.12.2009, 20:45
Beitrag: #5
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RE: Aufteilung bei Trennung
meyer schrieb:Gemeint sind wohl keine VZ sondern Lohnsteuerabzüge? Der Unterschied ist jetzt genau _was_? Ansonsten sehe ich das genauso: Zurückkriegen kann nur der, der vorgeschossen hat. ® |
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09.12.2009, 21:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.12.2009 21:22 von meyer.)
Beitrag: #6
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RE: Aufteilung bei Trennung
Der Unterschied ist abgesehen davon, dass das verfahrensrechtlich auch nicht identisch ist (in ganz verschiedenen Normen geregelt), dass LSt-Abzüge immer eindeutig einem Ehegatten zugeordnet werden können, während ansonsten geschaut werden muss, für wessen Rechnung die Zahlung geleistet wurde.
Sofern bei gemeinsam festgesetzten VZ nicht ausdrücklich bei Zahlung kenntlich gemacht wird, dass man nur für eigene Rechnung die Zahlung leistet (was in der Praxis eigentlich ohne besonderen Anlass keiner macht) und dem Amt nicht eine Trennung der Eheleute bekannt ist, gelten VZ nämlich als für Rechnung beider Eheleute als geleistet, egal, wer die wirklich gezahlt hat. Folge: Die VZ werden bei der Aufteilung der Erstattung beiden Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das kann in einigen Fällen ziemlich bitter ausgehen. |
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09.12.2009, 21:56
Beitrag: #7
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RE: Aufteilung bei Trennung
Jep. So isses. Super ausgeführt.
Danke. ® |
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10.12.2009, 10:13
Beitrag: #8
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RE: Aufteilung bei Trennung
Danke muss ich sagen: Danke
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10.12.2009, 18:03
Beitrag: #9
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RE: Aufteilung bei Trennung
Und als "Rechtsquelle" steht's im AEAO zu § 37 Abs. 2:
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/aeao/abs31.html |
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10.12.2009, 18:18
Beitrag: #10
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RE: Aufteilung bei Trennung
Nochmal Danke
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