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Kleine Frage zum neuen ErbStG
19.03.2009, 11:54
Beitrag: #1
Kleine Frage zum neuen ErbStG
Huhu :-)

Nu hats mich mal wieder mit einer Erbschaftsteuergeschichte erwischt und ich wollte Euch mal fragen ob Ihr den Fall genauso seht wie ich :-)

Im Grunde geht es nur um die Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStg (neues Recht)...und hier um den letzten Satz:


Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die
Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren
nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus
zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert


Demnach könnte doch der erbende Ehegatte das Grundstück sofort unter Nießbrauchvorbehalt weiterverschenken... solange er nur darin wohnen bleibt ist das für die Steuerfreiheit unschädlich.

Seht ihr das genauso ??

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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21.03.2009, 12:11 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.03.2009 12:14 von Lemgun.)
Beitrag: #2
RE: Kleine Frage zum neuen ErbStG
Rein vom Gesetzeswortlaut sehe ich das auch so, dass es alleine auf die Nutzung ankommt.

Im Hinblick auf die Thematiken Kettenschenkung oder 42 AO bekomme ich aber leichte Bauchschmerzen.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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23.03.2009, 13:18
Beitrag: #3
RE: Kleine Frage zum neuen ErbStG
Naja.. ich hab hier ein Berliner Testament .. EF ist Alleinerbin.

Der Sohn soll nach dem Tode des längerlebenden das Haus bekommen.

Jetzt soll der Sohn das Haus ( wo derzeit die EF wohnt) aber schon jetzt bekommen... EF will sich den Nießbrauch vorbehalten.

Eine Kettenschenkung liegt also nicht vor.... und auch § 42 AO finde ich greift nicht wirklich ....

Die Frage ist halt nur, ob das verschenken unter Nießbrauchsvorbehalt und wohnen bleiben die Steuerfreiheit zerdeppert ....


lg, Jive

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23.03.2009, 13:40
Beitrag: #4
RE: Kleine Frage zum neuen ErbStG
Der Vater ist schon gestorben?
Wenn Ja, ist m.E. eine Änderung des Berliner Testaments im nachhinein nur von der EF allein nicht mehr änderbar. Ob dies mit Nießbrauch möglich ist, kann ich nicht sagen, wäre wohl mit einem RA bzw. Notar zu klären.
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23.03.2009, 14:49
Beitrag: #5
RE: Kleine Frage zum neuen ErbStG
Genau ...

Eheleute EM und EF

EM ist kürzlich verstorben.

Lt. gemeinschaftlichem Testament soll der Sohn S das Grundstück bekommen ( grundsätzlich nach dem Tode des längstlebenden)

EF meint nun ..eigentlich kann er es dann ja auch schon jetzt bekommen .. ich will nur den Nießbrauch behalten...

Das steht mit dem Testament eigentlich in keinem Widerspruch...

Stichwort vorweggenommene Erbfolge..... das ist lt. Aussage vom Notar wohl auch so möglich.

lg, Jive


lg, Jive

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25.03.2009, 19:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.03.2009 19:51 von Lemgun.)
Beitrag: #6
RE: Kleine Frage zum neuen ErbStG
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG gilt nur von Todes wegen. Die Schenkung an den Sohn wäre somit m.E. nicht begünstigt. Schenkungen unter Lebenden sind nur steuerfrei bei Ehegatten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG.

Gruß Lemgun
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26.03.2009, 14:50
Beitrag: #7
RE: Kleine Frage zum neuen ErbStG
Die Ehefrau bekommt das Grundstück ja auch von todes wegen ...


die frage ist, ob die darauffolgende Schenkung an den sohn die Befreiung kaputt macht.

lg, Jive

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26.03.2009, 20:09 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.03.2009 20:29 von Lemgun.)
Beitrag: #8
RE: Kleine Frage zum neuen ErbStG
Achso, sorry.

Hm, muss mal Sätze 2 bis 4 ein wenig lesen:

Zitat:2 Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. 3 Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. 4 Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
Satz 2 trifft nicht zu, ein Übertragen-Müssen liegt nicht vor.
Satz 3 wohl auch nicht, da durch das Berliner Testament der Sohn kein Miterbe geworden ist.
Satz 4 wohl ebenfalls nicht.

Wo ist der Haken? *grübel

Nach dem letzten Satz ist laut dem nackten Gesetzestext nur die weitere Selbstnutzung von 10 Jahren Voraussetzung. Scheint also wirklich zu funktionieren, ohne dass die Steuerbefreiung kaputt geht.

Gruß Lemgun
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27.03.2009, 09:33
Beitrag: #9
RE: Kleine Frage zum neuen ErbStG
Hallo,

@lemgun sieht das schon ganz richtig.

Der Gesetzgeber hat keine Behaltensfrist an den Erben vorgeschrieben, sondern lediglich die Selbstnutzung über 10 Jahre als Voraussetzung festgeschrieben.

Die anzitierte Zwangsübertragung aufgrund Vermächtnis oder Auflage durch den Erblasser soll hier nur klarstellen, dass der Begünstigte von vornherein in der begünstigten Position des verpflichteten Erben aufgeht.


Einem Eigentumsübergang nach erfolgter Erbschaft unter Vorbehalt des Nießbrauchs (Selbstnutzung) ist somit unschädlich.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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27.03.2009, 23:33
Beitrag: #10
RE: Kleine Frage zum neuen ErbStG
So sehe ich das auch :-)

Danke für eure Meinungen.

lg und schönes Wochenende, Jive

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