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Gesetzgebungskunst!
07.05.2008, 22:54
Beitrag: #1
Gesetzgebungskunst!
Hallo,

habe eben lange im EStG suchen müssen. Kleine Denksportaufgabe an die Geduldigen: Wo und wie hat der Gesetzgeber die Nichtanwendung des Teileinkünfteverfahrens für Kapitaleinkünfte bei Abgeltungssteuer versteckt? Na, wer findet es?

Ich habe (da meine Kommentar im Büro ist) ne gute halbe Stunde gesucht...

der showbee
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08.05.2008, 10:32
Beitrag: #2
RE: Gesetzgebungskunst!
Hallo,

dank eines erst kürzlich besuchten Lehrgangs konnte ich mich noch recht gut an den § erinnern. Aber im Ernst, kein Mensch (und so möchte ich uns alle bezeichnen auch wenn man von uns oft unmenschliches verlangt) denkt und sucht in diesem §.

Schöne Pfingsten

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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08.05.2008, 14:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.05.2008 14:09 von showbee.)
Beitrag: #3
RE: Gesetzgebungskunst!
Nachdem nun schon 2 Lösungsvorschläge per PN kamen und der Thread 30x geklickt wurde, hier meine Lösung (ich denke es ist die richtige!):

§ 20 regelt grds. KapEinkünfte, in § 20 abs. 8 (n.F.) ist das Attraktionsprinzip für Gewinnermittlungsarten und V+V Einkünfte geregelt (Umqualifizierung der KapEinkünfte).

Statt nun in § 3 Nr. 40 zu schreiben "dies gilt nur insoweit die Einkünfte nicht zu anderen Einkunftsarten gehören" schreibt man dort in § 3 Nr. 40 S. 2 "Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Abs. 8."

*mmmmuuuauaaaahhhh*

Verkorkster hätte man es nicht drehen können.

Achso und wenn man als wesentlicher Beteiligter die Abgeltungssteuer nicht mag, dann regelt § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 dass eben dieser § 3 Nr. 40 S. 2 keine Anwendung findet. Also doch wieder HEV ach ne TEV (nur noch 40%) und persönlicher Steuersatz.
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