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Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
09.03.2008, 10:44
Beitrag: #11
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Heisst bei uns im Norden halt so.

@Petz So weit ich erkennen konnte, werden in Ihrem Zuständigkeitsbereich doch auch Nebenlisten geführt. Würde mich interessieren, wie das Prozedere bei Ihnen ist.

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09.03.2008, 12:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.03.2008 13:21 von Petz.)
Beitrag: #12
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Kiharu schrieb:Heisst bei uns im Norden halt so.
Ich wohne ja auch im Norden, aber nicht ganz so weit nördlich......

Zitat:@Petz So weit ich erkennen konnte, werden in Ihrem Zuständigkeitsbereich doch auch Nebenlisten geführt.
Ich muss Gott sei Dank keine führen....

Zitat:Würde mich interessieren, wie das Prozedere bei Ihnen ist.
Die normalen Einsprüche werden in der normalen Rb-Liste des Veranlagungsbezirks eingetragen, die Masseneinsprüche eben in der Massen-Rb-Liste des Veranlagungsbezirks.

Die Einsprüche werden ja auch zunächst vom Veranlagungsbezirk bearbeitet.
Erst wenn man sich mit dem StB bzw. Stpfl. nicht einig wird, geht der Einspruch an die Rb-Stelle.
Aber das wird ja in den Bundesländern auch unterschiedlich gehandhabt.

Wird ein Einspruch an die Rb-Stelle abgegeben, trägt der Veranlagungsbezirk diesen bei sich aus und die Rb-Stelle übernimmt ihn in einer eigenen Liste.
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