Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
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09.03.2008, 10:44
Beitrag: #11
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RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Heisst bei uns im Norden halt so.
@Petz So weit ich erkennen konnte, werden in Ihrem Zuständigkeitsbereich doch auch Nebenlisten geführt. Würde mich interessieren, wie das Prozedere bei Ihnen ist. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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09.03.2008, 12:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.03.2008 13:21 von Petz.)
Beitrag: #12
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RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Kiharu schrieb:Heisst bei uns im Norden halt so.Ich wohne ja auch im Norden, aber nicht ganz so weit nördlich...... Zitat:@Petz So weit ich erkennen konnte, werden in Ihrem Zuständigkeitsbereich doch auch Nebenlisten geführt.Ich muss Gott sei Dank keine führen.... Zitat:Würde mich interessieren, wie das Prozedere bei Ihnen ist.Die normalen Einsprüche werden in der normalen Rb-Liste des Veranlagungsbezirks eingetragen, die Masseneinsprüche eben in der Massen-Rb-Liste des Veranlagungsbezirks. Die Einsprüche werden ja auch zunächst vom Veranlagungsbezirk bearbeitet. Erst wenn man sich mit dem StB bzw. Stpfl. nicht einig wird, geht der Einspruch an die Rb-Stelle. Aber das wird ja in den Bundesländern auch unterschiedlich gehandhabt. Wird ein Einspruch an die Rb-Stelle abgegeben, trägt der Veranlagungsbezirk diesen bei sich aus und die Rb-Stelle übernimmt ihn in einer eigenen Liste. |
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