Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
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24.04.2019, 09:07
Beitrag: #1
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Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
Hallo zusammen,
es soll eine GbR in eine neu zu gründende GmbH eingebracht werden in 2019. Nun gibt es im Rückwirkungszeitraum (bis Eintragung GmbH) natürlich noch Entnahmen. Ob diese das BV zum 31.12.18 (steuerlicher Übertragungsstichtag) negativ werden lassen möchte ich hier nicht thematisieren, dies würde durch entsprechende Einlagen ausgeglichen werden. Aber wir bilde ich das bilanzier ab. Angenommen GbR-Bilanz hat am 31.12.18 folgendes Bild Aktiva ----------- Bank 70.000 Passiva -------------- variables Kap 50.000 SteuerRSt 20.000 Die Gesellschafter entnehmen nun 30.000 im Rückwirkungszeitraum. Nach meiner Recherche sollen diese Entnahmen das Kapital zum 31.12.2018 verändern, damit es bei der GmbH in 2019 nicht zu verdeckten GA kommt und die Anschaffungskosten der GmbH Anteile angepasst werden auch hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos. Frage 1) Es gibt bisher eine Bilanz für die Einbringung, die auch an das Handelsregister gesendet wird. Muss diese aufgrund der 30.000 Entnahmen nun noch angepasst werden ? Frage 2) Wenn ja, wie sieht die Bilanz am 31.12.18 dann aus? Frage 3) Führen diese Entnahmen in 2019 noch zu einem Gewinn, der für die Gesellschafter gesondert in 2019 festzustellen ist? Frage 4) Wie werden die Entnahmen in 2019 bei der GmbH gebucht? Ich habe davon gelesen, dass es Aktive bzw. Passive Ausgleichsposten geben soll in der Bilanz. Vielen Dank im Voraus. |
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25.04.2019, 11:27
Beitrag: #2
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Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
1) nein
2) entfällt 3) nein, wenn dadurch die Buchwertfortführung gesichert bleibt, insb kein negatives EK entsteht 4) IHd der Einlagen bzw. Entnahmen ist ein aktiver bzw. passiver Korrekturposten in der Steuerbilanz der GmbH auf den Einbringungszeitpunkt (hier 1.1.) zu bilden, mit dem die Entnahmen dann erfolgsneutral zu verrechnen sind. |
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Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu showbee für diesen Beitrag: cairomax (25-04-2019) |
25.04.2019, 13:30
Beitrag: #3
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Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
Danke, dass macht Sinn.
Aber es gibt ein Problem. Bisher wurde die GewSt wenigstens angerechnet bei den Gesellschaftern. In dem Rückwirkungszeitraum gibt es ja noch keine Gft‘er Vergütung, wie bekomme ich die GewSt dann in 2019 gedrückt? So gibt es sonst definitiv einen Nachteil. Monatlich werden nämlich ca. 20.000 entnommen derzeit. Kann man eine Mitunternehmervergütung an die Gft‘er annehmen die in der GmbH als BA anerkannt wird oder am besten in 2019 eine sehr hohe Tantieme vereinbaren? Gesendet von iPhone mit Tapatalk |
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25.04.2019, 15:46
Beitrag: #4
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Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
Nein, warum dann nicht einen anderen (kurzfristigeren) Umwandlungsstichtag? Muss doch nicht zwingend der 1.1. sein, oder?
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25.04.2019, 21:04
Beitrag: #5
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Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
Nein das ginge natürlich, aber die Arbeit wollt ich mir sparen, auch für den Mandanten. Der wird keinen Zwischenabschluss zahlen wollen naja es ist die beste Variante. Danke!
Gesendet von iPhone mit Tapatalk |
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