Beerdigungskosten
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27.04.2016, 19:03
Beitrag: #1
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Beerdigungskosten
A stirbt, Nachlass überschuldet.
Daraufhin schlagen die EF und die Schwester (nebst Kindern) die Erbschaft aus. Die Beerdigungskosten zahlt die Schwester an die verwitwete EF, da diese mittellos ist. Das FA erkennt nun die Beerdigungskosten nicht an, da das Erbe ausgeschlagen wurde und sie damit keine Erben mehr sind (§ 1967 fflg. BGB). Die Kosten wären damit nicht mehr zwangsläufig. Ein sittliche Verpflichtung besteht nur zu unterhaltspfl. Personen ( § 1615). Hier die EF, aber die Kosten hat ja letztlich die Schwester getragen. Hätten die "Erben", eigentlich nun Nichterben, die Beerdigungskosten verweigern sollen zu bezahlen? Oder wie. Wie seht Ihr die Möglichkeit eine steuerl. Berücksichtigung als agB bei der Schwester. |
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27.04.2016, 23:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.04.2016 00:38 von phönix.)
Beitrag: #2
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RE: Beerdigungskosten
evtl.: FG des Saarlandes Urteil vom 05.06.1996 - 1 K 239/95.
Wie ist das eigentlich rein rechtlich nach Auffassung des FA: Würde das Erbe von den Schwestern angenommen werden und unmittelbar nachfolgend Nachlass-Insolvenz beantragt werden, bestünde also nach Auffassung des Finanzamtes die Abzugsmöglichkeit der Beerdigungskosten. Das ist ja wohl nicht so ganz logisch. Oder habe ich hier etwas nicht bis zum Ende durchdacht? Gibt es weitere negative Folgen für den Erben, wenn er zunächst das Erbe annimmt und dann Nachlass Insolvenz beantragt? schönen Tag noch phönix |
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![]() Opa (28-04-2016) |
28.04.2016, 09:51
Beitrag: #3
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RE: Beerdigungskosten
Naja, eine rechtliche Verpflichtung liegt - mangels Erbenstellung - nicht vor, das dürfte zutreffend sein. Aber es kann doch eine sittliche Verpflichtung vorliegen. Aber die Rspr zu aGB ist ohnehin völlig verworren (vgl. nur das Hin- und Her des BFH bei den Zivilprozesskosten), ich würde es also im Zweifel "drauf ankommen lassen".
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28.04.2016, 11:09
Beitrag: #4
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RE: Beerdigungskosten
Ich auch. Denn eigentlich heißt es ja "sittliche, moralische Verpflichtung" und nicht "Erben".
Meinen Partner bzw. Bruder zu beerdigen, sehe ich persönlich als zwangsläufig und sittl. moralische Verpflichtung an, auch wenn ich nicht "Erbe" bin. |
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03.05.2016, 07:32
Beitrag: #5
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RE: Beerdigungskosten
Eine rechtliche Verpflichtung kann sich nicht aus dem BGB sondern auch aus den Bestattungsgesetzen des Bundesländer ergeben. In BaWü steht klar drin, dass die Beerdigung von den Angehörigen zu veranlassen ist (z.B. § 31 BestattG BW).
Wenn die Kosten für die Bestattung nach dem BGB von Niemandem geholt werden können, dann sind die Kosten für die Angehörigen zwangsläufig und man kann sich Ihnen aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. »Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.« |
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![]() phönix (03-05-2016) |
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