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Bilanzierung bei Freiberufler und Übergangsgewinn
04.12.2015, 00:14
Beitrag: #1
Bilanzierung bei Freiberufler und Übergangsgewinn
Ein Arzt beabsichtigt, seine Praxis im Laufe des Januar 2016 in eine GmbH einzubringen, die ein medizinisches Versorgungszentrum betreibt. Hintergrund sind berufsrechtliche Regelungen, die es dem Arzt als sinnvoll erscheinen lassen, zukünftig seine Leistungen als medizinisches Versorgungszentrum anzubieten. Dabei darf das medizinische Versorgungszentrum nach irgendwelchen berufsrechtlichen Regelungen nicht in der Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft betrieben werden.
Die Einbringung der Praxis eine GmbH soll über eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH im Zusammenhang mit einem Aufgeld als Sacheinlage erfolgen (Einbringung gegen Gesellschaftsrechte), um eine Buchwertfortführung zu sichern.
Bei der GmbH erfolgt logischerweise Bilanzierung. Dies bedeutet, dass die Honorare des Arztes, die immer erst etwas später nach den erbrachten Arbeitsleistungen seitens der kassenärztlichen Vereinigung ausgezahlt werden, bereits in der Eröffnungsbilanz der GmbH enthalten sein müssen und dann fortdauernd auch so erfasst werden müssen. Als praktikablen Weg würde ich für den Arzt den Wechsel der Gewinnermittlungsart zum 1. Januar 2016 vornehmen. Daraus ergeben sich zwei Problemstellungen:

Bei einem Arzt steht erst relativ spät fest, welchen Honoraranspruch er tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum haben wird. Nicht selten gibt es auch noch Auseinandersetzungen mit der KV über die Höhe der zustehenden Einnahmen. Wäre der Weg richtig und akzeptabel, zunächst einen geschätzten Forderungsbestand in die Eröffnungsbilanz zu nehmen und diesen dann später zu konkretisieren ?

Der zweite Bereich betrifft den Übergangsgewinn: Um Härten zu vermeiden, kann der Übergangsgewinn auf Antrag entweder gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und das Folgejahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden (R 4.6 Abs. 1 S. 4 EStR). Gehe ich recht in der Annahme, dass wegen der Aufgabe des Einzelunternehmens im Zusammenhang mit der Einbringung in die GmbH eine Aufteilung auf mehrere Jahre gar nicht infrage kommt? Dies würde die Versteuerung des Übergangsgewinn in einem Jahr bedeuten. Sind hier Varianten denkbar, die Verteilung auf mehrere Jahre doch noch zu erreichen? Oder gibt es noch andere Hürden, die ich bisher noch nicht erkannt habe?

Vielen Dank für das Mitdenken

schönen Tag noch

phönix
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04.12.2015, 01:42
Beitrag: #2
RE: Bilanzierung bei Freiberufler und Übergangsgewinn
(04.12.2015 00:14)phönix schrieb:  Die Einbringung der Praxis eine GmbH ...
... bereits in der Eröffnungsbilanz der GmbH enthalten sein müssen ...

Wäre der Weg richtig und akzeptabel, zunächst einen geschätzten Forderungsbestand in die Eröffnungsbilanz zu nehmen und diesen dann später zu konkretisieren ?
Eröffnungsbilanz? Rolleyes
Die GmbH besteht schon. so wie ich das verstanden habe.
Anders als bei einer Neugründung muss doch erst mal die Schlussbilanz per 31.12.2015 gemacht werden, bevor es mit 2016 weitergeht. Ich glaube nicht, dass es ein Problem ist, die Einbringung in die GmbH erst dann in die Buchhaltung der GmbH aufzunehmen, wenn die Werte der SB des Arztes feststehen (das sollte aufgrund der späten KV-Abrechnungen im Juli oder August der Fall sein) und entsprechend auch erst dann die "Eröffnungs"-Bilanz der GmbH auf den 01.01.2016, die ja eher eine bloße "Anfangs"-Bilanz ist, zu erstellen.
Ich sehe hier keine Notwendigkeit, pünktlich zum 01.01.2016 die EB zu erstellen.


(04.12.2015 00:14)phönix schrieb:  Dies würde die Versteuerung des Übergangsgewinn in einem Jahr bedeuten.
Das würde ich auch so sehen. Mir ist keine Alternative bekannt.

Eine weitere Hürde könnte noch bei der KV liegen, wenn diese die Abrechnungen für die letzten Quartale 2015 nur unter Vorbehalt erstellt und erst 2 Jahre später Gelder zurückfordert oder nachzahlt.
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04.12.2015, 10:33
Beitrag: #3
RE: Bilanzierung bei Freiberufler und Übergangsgewinn
Ich denke es muss keine förmliche Übergangsgewinnermittlung erfolgen, denn die GmbH übt ja das Bewertungswahlrecht aus. Diese muss die Aktiva und Passiva ansetzen (zu welchem Wert, ist ihr überlassen). Also muss der Einbringende erstmal gar nichts. Die GmbH muss dann natürlich die Forderungen bewerten (vorsichtige Schätzung), genauso mögliche Regressansprüche der KV (Rückstellung?). Der Wert des BV, den die GmbH dann ermittelt abzüglich der Wert des BV nach 4/3 Rechnung bisher beim Einbringenden, stellt dann einen Gewinn des Einbringenden dar.
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04.12.2015, 10:51
Beitrag: #4
RE: Bilanzierung bei Freiberufler und Übergangsgewinn
@showbee
Sehe ich auch so, ob ein Einbringungsgewinn oder -Verlust entsteht entscheidet nicht der Einbringende, sondern der Aufnehmende. Was spricht dagegen, den Arzt schon am 01.01.15 auf Bilanzierung umzustellen. Dann hättest du m.E. noch das Wahlrecht.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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04.12.2015, 21:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.12.2015 21:35 von Taxman.)
Beitrag: #5
Bilanzierung bei Freiberufler und Übergangsgewinn
Hinsichtlich der Verteilung des Übergangsgewinns:
Wenn ich das Recht in Erinnerung habe, führt eine Einbringung im Verteilungszeitraum zur sofortigen Versteuerung des Übergangsgewinns. Ich meine da mal ein Urteil oder zumindest eine Verwaltungsanweisung gelesen zu haben.

Ich schaue Montag mal nach. Schönes Wochenende.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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04.12.2015, 23:27
Beitrag: #6
Bilanzierung bei Freiberufler und Übergangsgewinn
Stimmt!

BFH vom 13.9. 2001 IV R 13/01


Geht ein Steuerpflichtiger vor Einbringung seiner Einzelpraxis in eine neu gegründete Sozietät von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über, so hat er jedenfalls bei Buchwerteinbringung keinen Anspruch auf Billigkeitsverteilung eines etwa dabei entstehenden Übergangsgewinns.

Also zumindest für den § 24 UmwSt-Fall so gesehen worden vom BFH
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05.12.2015, 00:33
Beitrag: #7
Bilanzierung bei Freiberufler und Übergangsgewinn
Ja. Das war das Urteil. Jetzt, wo ich das Datum und das Aktenzeichen sehe, erinnere ich mich wieder.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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